Guten Abend liebe Forumsgemeinde,
ich bin hier schon eine ganze Weile stiller Mitleser. Nun habe ich folgenden fiktiven Fall im Kopf zu dem ich gern die Gedanken der anderen User hören würde:
Person A lehnt den ÖRR und die mit ihm verbundene Zwangsfinanzierung ab. Person A hat hierfür neben generellen Gründen auch persönliche, finanzielle Gründe.
Nehmen wir an, Person A ist Student, ehemaliger Bafög-Empfänger bis zur Förderungshöchstdauer und aufgrund des Rechtsstatus Student ohne Anspruch auf ALGII/Hartz4-Leistungen. Vermutlich ein bekanntes Problem.
Person A hat das übliche Prozedere durchlaufen:
Person A hat den Beitragsbescheid abgewartet und auf diesen mit einem Widerspruch reagiert. Neben formalen Aspekten gab Person A unter Berufung auf das Urteil vom BverfG an, den ÖRR aus Gewissensgründen abzulehnen und aufgrund des Urteils eine Stellungnahme seitens BS/LRA einzufordern.
Person A erhielt einen weiteren Bescheid, der erneut mit demselben Widerspruch - ergänzt um den Hinweis, dass der erste Bescheid bislang nicht beantwortet wurde - beantwortet wurde. Nebenher erhielt Person A die übliche Infopost. Soweit vermutlich alles bekannt.
Auf die Widersprüche erhielt Person A dann einen Vordruck mit Hinweisen zur Befreiung als sozialer Härtefall. Das hatte Person A zwar ursprünglich nicht direkt im Sinn, nahm dies aber auf. Aufgrund der oben geschilderten Konstellation (kein Bafög, kein Hartz4) standen Person A aus offensichtlichen Gründen keine entsprechenden Formulare für den BS/LRA zur Verfügung. Auch dieses Problem sollte bekannt sein.
Person A schickte auch darauf erneut einen Widerspruch und beantragte wie immer die Aussetzung der Vollziehung. An den bekannten Gründen der Ablehnung wurde auch weiterhin festgehalten.
Person A erhielt dann einen Bescheid, in dem mitgeteilt wurde, dass eine Befreiung abgelehnt würde. Nötige Angaben seien nicht oder nicht vollständig eingegangen. (Wie auch? Person A konnte die vorgefertigten Formulare nicht vorweisen, da die dazu nötigen Befreiungsmöglichkeiten nicht zugänglich waren. Auf die Forderung zum Urteil des BverfG Stellung zu nehmen wurde seitens des BS/LRA nie eingegangen).
Diesem Bescheid lag eine Rechtsbehelfsbelehrung bei, in der ausdrücklich die Möglichkeit des Widerspruchs eröffnet wurde. Dieser erfolgte durch Person A (zum wiederholten Mal) unter Angabe der Gründe. Person A fasste zu diesem Zweck noch einmal alles zusammen. Der Widerspruch ging nachweislich fristgerecht ein.
Nun erhielt Person A gestern einen Festsetzungsbescheid, wie er in dieser Form hier im Forum bereits vorgezeigt wurde. Im Unterschied zur Version im Forum hat der Festsetzungsbescheid von Person A aber einen zusätzlichen Absatz in welchem mitgeteilt wird, dass für Rückstände aus früheren Bescheiden zum Beginn des Monats Oktober die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde.
Person A fragt sich nun, ob es falsch war gegen den letzten Bescheid Widerspruch einzulegen, statt Klage einzureichen oder ob hier schlicht beim BS/LRA die Mühlen einfach nur langsam mahlen und die eine Hand nicht weiß was die andere tut.
Für Person A stellt sich nun die Frage, ob gegen diese Mitteilung Eilrechtsschutz beantragt werden sollte (laut Erfahrungen von Usern eher nicht, da Person A dann schnell auf den Kosten sitzen bleiben könnte) oder ob ein Schreiben des GV abgewartet werden sollte. Fraglich wäre für Person A daher, ob auch im Falle einer Vollstreckunsankündigung und dem damit verbundenen Eilrechtsschutz dann noch ganz normal die Anfechtungsklage gegen die Forderungen des BS/LRA möglich ist (ggf. auch mit dem Verweis auf den erneuten, bislang nicht beantworteten Widerspruch) oder ob Person A hier die Gelegenheit verpasst hat und in den sauren Apfel beißen und die ausstehenden Forderungen zunächst einmal begleichen muss, ehe sie das Prozedere von neuem startet.
Liebe Forumsgemeinde, ich bin gespannt wie ihr die Situation von Person A einschätzt. Evtl. gibt es ja bereits Erfahrungswerte, die mir trotz interessierter Lektüre in diesem Forum noch nicht aufgefallen sind
Schöne Grüße