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Autor Thema: Befreiung durch Antrag  (Gelesen 2614 mal)

M
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Befreiung durch Antrag
Autor: 18. Juni 2014, 18:05
Hallo,

jede x-beliebige Person, die Harzt iv bezieht, ist ja von der Zwangsabgabe „Rundfunkgebühr“ befreit, sofern es diese beantragt. Doch was genau ist ein Antrag?
Reicht diesbezüglich  der Einzeiler „hiermit beantrage ich die Befreiung von der Rundfunkgebühr, weil ich ALG II beziehe?“ aus? 
Oder muss das spezielle Antragsformular der GEZ verwendet werden?
Sollte man per Gerichtsvollzieher verschicken oder reicht „Einschreiben mit Rückschein“?

Danke für eure Antworten!


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B
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Re: Befreiung durch Antrag
#1: 18. Juni 2014, 22:00
eigentlich nach dem Erhalt ein Brief (Einladung) zu einem Gerichtsvollzieher, die enthält letzte Entscheidung: Entweder bis bestimtes Datum bezahlen, oder Abgabe von Eidstaat Versicherung, hilft kein Befreiung vom Arbeitsamt mehr!
in meinem Fall, wollen die Abzocker in der Befreiungzeitraum ca.181€+38€ Kosten!! ich habe die Bescheide des Arbeitsamt  wieder kopiert, und mit einem Wiederspruch auf alle Termine und Inhalt des Briefs abgeschickt, die Reaktion des Gerichtsvollzieher war, er hat mein Widerspruch und Kopies vom BefreiungsBescheid an dem Amtsgericht geschickt, und mal abwarten was kommt!  falls ich ein weiterbiwilligung Antrag auf ALGII stelle, werde ich wieder ca.200€ bekommen. ich möchte aber nicht mehr! ich habe meine Gründe dafür um kein Sozialhilfe zu bekommen!! deshalb, ich muss zu eine Stelle bei der Landratsamt gehen (Schuldnerberatung), und meine Schulden und Finanziel Verhältnis prüfen lassen, und dann ein Befreiung Antrag bekommen (nicht sicher dass sie mir es gibt!!)
mein Punkt ist, nicht nur die Hartz4 befreit werden sollten, sondern alle Armen, auch ohne Hartz4 !! und ja klar, ich bin gegen jegliche Zwangszahlungen auf dem Volk zu imposieren um 4000€/Minute an manche Moderatoren zu bezahlen!! was soll das!
wenn du unter in dem Befreiung Bescheid des Arbeitsamt schaut, steht mit dicke Buchstaben, dass ein Antragsformular muss mitgeschickt werden!  sonst akzeptieren es nicht!! (das war mein Problem eigentlich) !! obwohl dass es nicht mehr notwendig dass sie wissen was vom Geräte wir besitzen! es geht nicht um wie viel Geräte mehr, sondern auf Wohnung , so wofür brauchen die Bettler dieses Formular, außer dass sie unserse Unterschrift bekommen, als Bestätigung dass sie "Legal" sind!!??
ecklige Leute! hätte ich nie ihrem Job getan! , auch beneide ich den Gerichtsvollzieher für sein Job nie!! es gibt nicht schlimmeres als klopfen an der Türen, und nach Privat Geld und Wertvoller Gegenstände zu suchen um zu klauen!
Antwort, ja, ein Antragsformular ist nachgefragt! Leider!
Gruß


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Re: Befreiung durch Antrag
#2: 20. Juni 2014, 16:00

wenn du unter in dem Befreiung Bescheid des Arbeitsamt schaut, steht mit dicke Buchstaben, dass ein Antragsformular muss mitgeschickt werden!  sonst akzeptieren es nicht!! (das war mein Problem eigentlich) !!

Vielen Dank dir!! Genau deshalb fragte ich. Im fiktiven Fall einer Person x wäre das Problem, dass x das Formular nicht verwenden kann, weil auf dem Befreiungsformular ja stets das Einzugsdatum der Wohnung anzugeben ist. Und x möchte halt vermeiden, auf dem "Befreiungsformular" den tatsächlichen Wohnungseinzug anzugeben, da dieser vor 2013 stattfand, was ja eine stattliche Rückzahlung bedeuten würde.

Hat da noch jemand eine Idee?


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Re: Befreiung durch Antrag
#3: 20. Juni 2014, 16:26
Niemand steht unter Eid, um das Datum einzutragen, schreib hin was du willst, meckern kann  BS immer noch. Die machen auch Fehler, kann ja mal passieren. Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit Einzug in die Wohnung, man braucht ja Zeit und Geld zum Renovieren. Dann dauert es halt länger, als Laie ohne Zeit und Geld. Eine Wohnung wird erst Beitragspflichtig, wenn sie zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist, also Beweise sammeln, wo gewohnt wurde usw.
Wichtige Schreiben können als Einschreiben verschickt werden, günstigste Variante reicht dazu, im Internet kann der Sendungsverlauf verfolgt werden.


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Re: Befreiung durch Antrag
#4: 21. Juni 2014, 19:15
Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit Einzug in die Wohnung, man braucht ja Zeit und Geld zum Renovieren.

Man hat sich allerdings erst dann zu melden, wenn man tatsächlich einzieht.
Insofern sollte es eigentlich nicht vorkommen, dass die Meldeadresse keine Wohnung im Sinne des RBStV ist.


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