Person A ist gerade dabei die Klage zu formulieren (Beitragsbescheid, Widerspruchsbescheid alles vorhanden) und hat eine Frage dazu:
Was passiert, wenn A die 4 Wochen Frist nicht einhalten kann?
Person XYZ müsste dann wohl rechtzeitig
Fristverlängerung beantragen.
(PS: Als Fristbeginn gilt das *Zustellungsdatum* des Widerspruchsbescheids)
Er besitzt keinen Fernsehr und war bis 2013 mit einem "neuartigen Empfangsgerät" angemeldet.
Nun überlegt er, einfach wieder den Beitrag wie von [vor?] 2013 zu bezahlen und nicht den neuen Beitragssatz von ca 18 Euro.
Begründung: Er nutzt das Angebot nicht mehr als früher und 18 Euro sind für Ihn zu viel.
Die knappen 5 Euro will er sich leisten, da er hin und wieder das onlineangebot von ARD/ZDF nutzt.
Was denk Ihr, wie reagiert der GS darauf bzw was passiert bei diesem Vorgehen?
Vorab: Die Neuregelung der Wohnungspauschale gilt bereits seit 01.01.2013.
Gerätebezug und die reduzierte (damals noch) PC-"Gebühr" galt nur bis 31.12.2012.
Ich denke nicht nur, sondern ich weiß durch andere ähnliche Fälle, die das bereits seit 01.01.2013 so gehandhabt haben, dass der "Beitragsservice"
reduzierte Zahlungen lediglich als "Abschlagszahlung" wertet, denn es gibt
für einen geringeren Beitrag keine "Rechtsgrundlage" mehr.
Zahlungen werden immer auf die älteste Schuld angerechnet.
Insofern
verzögert sich der Zahlungsverzug nur:
Nach 3 Monaten 1/3 Beitrag hat man den 1. Monat "abbezahlt"...
Nach 9 Monaten hat man erst das 1. Quartal abbezahlt, befindet sich aber
mit dem 2. Quartal bereits in Verzug und bekommt spätestens dann ZahlungsERINNERUNG und kurz darauf BeitragsBESCHEID...Spätestens dann gilt also der reguläre Weg von Widerspruch und Klage.
Und dann haben A und Freund uns noch gefragt, was passiert wenn man nach dem Widerspruchsbescheid, zahlt und dann wieder aufhört zu zahlen.
Kann man dann wieder Widerspruch einlegen und auf einen Bescheid warten (und damit den Geldhahn "tröpfeln" lassen) ?
Oder ist das gar nicht möglich, wenn man einmal einen Widerspruchsbescheid bekommen hat?
Was macht der GS wenn man trotz Widerspruchsbescheid nicht zahlt (ohne Klage) ?
Man kann immer "tröpfeln" lassen oder "nicht zahlen".
Es gilt immer wieder der gleiche Ablauf.
Wenn's dem "Beitragsservice"
zu wenig/ zu zögerlich ist, wird er sich schon melden mit
- Mahnung- Ankündigung der Zwangsvollstreckung und schließlich
- Einleitung der ZwangsvollstreckungAber das merkt man ja dann...
Gesammelte Infos/ Links siehe u.a.
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