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Autor Thema: Antrag auf Eilrechtsschutz durch das VG abgelehnt. Wie weiter?  (Gelesen 5963 mal)

u
  • Beiträge: 28
Der Antrag auf Eilrechtsschutz von Person A nach §80 VwGO wurde durch das VG abgelehnt.

Es wurde dem Gericht geschildert, dass ein Bescheid im Februar 2011 nicht zugestellt werden konnte weil Person A unter der angegeben Adresse zu diesem Zeitpunkt NICHT wohnhaft war. Das scheint das Gericht nicht zu tangieren weil es diesen Punkt einfach ignoriert hat.

Jetzt stellt sich Person A die Frage ob vllt Beschwerde beim OVG in Mannheim eingelegt werden soll.
Dieser, ja doch sehr wichtige Punkt, trägt doch maßgeblich zur Sache bei! Hier geht es um Verzugszinsen usw...

Auch will Person A nun eine Untätigkeitsklage einreichen um so die aufschiebende Wirkung zu erzwingen!

Was rät die Gemeinschaft? Zweigleisig fahren?

Grüße


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t

themob

Als erstes würde ich eingleisig fahren und dann entscheiden

Beschwerde OVG bedeutet Rechtsanwaltspflicht

Beratungsgespräch mit einem RA vereinbaren und beide Themen ansprechen bzw. abstimmen (+ das Thema GV?).

Je nach Ergebnis kann der RA die Beschwerde beim OVG übernehmen und Person A evtl. die Untätigkeitsklage


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a

awawaw

 Antrag auf Eilrechtsschutz .. und keinen Beitragsbescheid erhalten.. Widerspricht sich !
Wenn ich keinen Verwaltungsakt erhalte... kann dieser nicht vollzogen werden... demzufolge kann ich keine
"Aufschiebende Wirkung für den Grundverwaltungsakt" ( Beitragsbescheid) fordern...da dieser NICHT EXISTIERT.


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u
  • Beiträge: 28
@awawaw
Wohl etwas falsch verstanden!?
GEZ behauptet Person A im Februar 2011 einen Bescheid zugestellt zu haben. An eine Adresse an der Person A NACHWEISBAR nicht gewohnt hat (Meldebestätigung).
Somit hat Person A gegen den Bescheid vom Februar 2011 nicht widersprechen können.

Gegen den Bescheid von Dezember 2013, welcher dann ordnungsgemäß zugestellt, wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt.
GEZ juckt das nicht und treibt weiter ein --> Forderung + Verzugszinsen aus Bescheid Februar 2011 (welchen Person A nie erhalten hat!)
GV steht schon vor der Tür!
Deshalb der Antrag auf Eilrechtsschutz welcher Person A dann abgelehnt wurde.


Vorschlag durch den RA von Person A:

Forderung beim GV unter Vorbehalt (schriftlich) begleichen um der Situation den Druck zu nehmen.
Dann die zu unrecht geforderte Summe über BGB/ZPO usw. wieder einfordern/ einklagen inkl. allen entstandenen Kosten (Deckung durch die Rechtsschutzversicherung). Hat viel Aussicht auf Erfolg weil die ÖR ja ein durchaus zahlungsfähiger Verein ist.

Untätigkeitsklage beim VG kann zusätzlich noch geacht werden!


Eure Meinungen?


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a

awawaw

Also soll ein Verwaltungsakt vollstreckt werden... der nichtig ist ...da nicht zugestellt....(sag ich doch)
"Forderung + Verzugszinsen aus Bescheid Februar 2011 (welchen Person A nie erhalten hat!)"
Gegen diesen Verwaltungsakt  - der NICHTIG ist wurde aufschiebende Wirkung beim VG beantragt....widerspricht sich

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9254.msg64509.html#msg64509
http://ul.to/gyqx8k99
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Heute schneit es ............. völlig belanglos was die Bande BEHAUPTET

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Wenn ein RA behauptet ...einen ( so wie vom Beitragsservice angeblich ) vollstreckbaren Verwaltungsakt (kein Widerspruch eingelegt...also bestandskräftig) mit "Zahlung unter Vorbehalt" zu begleichen------ So etwas ist unmöglich.... scheint der nicht gerade der "Experte" zu sein. .............RA"s wollen Geld verdienen...und klagen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2014, 09:04 von awawaw«

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  • Beiträge: 28
Da wird sich Person A aber freuen!

Sehr geniale Hilfestellung! Dank im Namen von Person A!!!


Ich liste mal die nächsten Schritte auf die Person A gehen wird/ möchte:

1. Mit der super Vorlage "Erinnerung gemäß §766 ZPO" beim Amtsgericht einlegen
     damit die Zwangsvollstreckung stoppen!

2. Untätigkeitsklage beim VG wegen dem nicht beschiedenen Widerspruch aus Dez. 2013 und damit die Aussetzung des Vollzuges erzwingen.

3. Wenn Widerspruch beschieden und vermutlich abgelehnt, Klage beim VG weil Person A nie eine Anmeldung bei der GEZ (angeblich in 2010) gemacht hat. Die Lebensgefährtin war in der gemeinsamen Wohnung mit IHREN Empfangsgeräten bei der GEZ gemeldet.
Oder alternativ die offene Grundforderung von ca. 60€ begleichen und gut is.


Ideen und Ergänzungen zu diesem kleinen Fahrplan sind erwünscht!  :D

Grüße


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a

awawaw

In dieser fiktiven Situation ...von Mister A
Untätigkeitsklage / Anfechtungsklage / Widerspruch.... nur bei Verwaltungsakten die ZUGESTELLT wurden.
Wenn kein Widerspruch eingelegt wurde kann demzufolge auch keine Anfechtungs/Untätigkeitsklage eingereicht werden.
Mit dem Rechtsmittel greift man den Grundverwaltungsakt ( Beitragsbescheid) an.
Wenn dieser nicht zugestellt wurde.... (nachweisbar) existiert dieser demzufolge nicht.
Ein "unter Vorbehalt der Rückforderung" gezahlter (BESTANDSKRÄFTIGER) Verwaltungsakt... ist nicht mehr da.... erlöschen...weil beglichen.
Entweder / Oder - - beides widerspricht sich.


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  • Beiträge: 28
Jetzt habe ich in dieser fiktiven Situation erst den Überblick!

Bescheid aus Februar 2011 welchen Person A NIE bekommen hat wurde unter einer anderen Beitrags/Teilnehmernummer geführt als der Bescheid aus Dezember 2013 gegen den auch fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde.
Also 2 Paar Schuhe!

Sorry für die lange Leitung!  :angel:


Okay, dann wird aber der ÖR wieder kommen und höchstwahrscheinlich den Bescheid erneut zustellen, oder?
Jetzt wieder Widerspruch einlegen weil Person A ja nie bei der GEZ gemeldet war bzw. sich nie angemeldet hat.

Korrekt?


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awawaw

Ob Person A sich gemeldet hat /zwangsangemeldet wurde/..oder auch nicht ... wie auch immer....
Sobald Person A ein BEITRAGSBESCHEID (Verwaltungsakt) mit seinem Vor/Zunahmen - Adresse ZUGESTELLT wurde....
ist Reaktion Widerspruch mit (am wichtigsten!) Antrag auf aufschiebende Wirkung ( Argument grundgesetzwidrig..)
erforderlich. Jeder Beitragsbescheid erfordert erneute Reaktion.
Das Ziel ist immer die aufschiebende Wirkung des Grundverwaltungsaktes (Beitragsbescheid) zu erreichen.
Sollte nach 3 Monaten über die Anträge ( Widerspruch,aufschiebende Wirkung) nicht entschieden sein.. erfolgt Untätigkeitsklage
Das Ziel bleibt gleich ...(aufschiebende Wirkung des Grundverwaltungsaktes) Die Klage kann nur vom Gericht auf "Eis" gelegt werden oder eben der Grundverwaltungsakt ( Beitragsbescheid) "abgesegnet" werden (also Klage verloren..).
Mit der Untätigkeitsklage kann ich evtl. die aufschiebende Wirkung ohne extra Kostenrisiko ( Eilrechtsschutz) erreichen.
(Beglagter ÖR bescheidet auf Aufforderung des Gerichts " was ist mit dem widerspruch und Antrag auf aufschiebende Wirkung" )
Die Untätigkeitsklage richtet sich hauptsächlich auch gegen den Grundverwaltungsakt. ÖR wird aufgefordert Anträge zu bescheiden...
bei negativen Widerspruchbescheid... wird Klage automatisch zur Anfechtungsklage...
Das es keinen "erfolgreichen" Widerspruch oder eine erfolgreiche Klage ( Verwaltungs Gericht kann/darf nicht die grundgesetzwidrigkeit feststellen) geben wird... ist ja klar.
Nur das verhindern der Vollstreckung ist das Anliegen. (aufschiebende Wirkung erreicht - oder nichtiger Verwaltungsakt ..da nicht zugestellt)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2014, 14:30 von awawaw«

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  • Beiträge: 28
Auch hier mal wieder etwas neues!

Person A sowohl Eilrechtsschutz beantragt sowie wegen Untätigkeit (2. Anfechtungsklage) geklagt.

Der Beitragsservice behauptet ganz lapidar:
Der Widerspruch sei unbegründet und müsse daher nicht beschieden werden.

Geht das einfach so? Aber wenn die den Widerspruch nicht bescheiden hat Person A auch keine Chance dies Anzufechten. Wie soll das gehen?

Weiter hatte sich ja in diesem speziellen Fall herausgestellt, dass der Bescheid aus Feb. 2011 NIE zugestellt wurde. Und damit der Verwaltungsakt nichtig ist. Entsprechende Beweise wurden den Schreiben ebenfalls hinzugefügt!

Antwort des Beitragsservice hierauf nach etwa 3-4 Wochen ist, dass die meinen hier sei eine Feststellungsklage angebracht und die Anfechtungsklage falsch.

Bis heute wurde der Widerspruch nicht beschieden!
Dem Widerspruch vom 30.12.13 wurden übrigens über die Zeit hinweg weitere Argumente/ Ergänzungen hinzugefügt (nachgeschickt).
Ignoriert das der Beitragsservice einfach oder fließen die korrekt zum Widerspruch vom 30.12.13 mit ein?


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