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Autor Thema: Ausweg: Keine Haushalts-Abgabe zahlen - hier!  (Gelesen 12609 mal)

B

BM

  • Beiträge: 105

Hallo   Roggi,

Du hast Recht.

Den Begriff Ideologie hatte ich nicht mit Weltanschauung gleichgesetzt und bei dem Begriff „Religionsfreiheit“ habe ich nur an unterschiedliche Religionen gedacht.

Art 4 Grundgesetz
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.




Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses ist die Freiheit des politischen Bekenntnisses.  Stimmt das?
Umfasst das auch die Freiheit der freien politischen Betätigung?

Ich finde, die politische Agitation (= Betätigung?) ist einseitig und geht vom ÖRR aus in Richtung der Zuschauer und Radiohörer.
Die müssen passiv alles schlucken und was sie selber „weltanschaulich bekennen“, kriegt keiner mit.


Die Religionsfreiheit ist auch in Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgehalten:
(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Aus (3) leite ich ab:
Wenn mir bei staatlich verordnetem „Zwangskonsum“ seiner Sendungen der ÖRR permanent einflößt, daß meine Weltanschauung falsch, "hinterwäldlerisch" usw. ist, ich also ständig die Rückmeldung erhalte ideologisch „aus der Reihe zu tanzen“,
und wenn wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, daß Dauerberieselung bewußtseinsverändernde Folgen hat, ist eine deutliche Einschränkung des Rechtes, „meine Weltanschauung zu bekunden“, gegeben.

Obendrein bin ich von dem technischen Instrumentarium abgeschnitten, um der vom ÖRR lancierten Ideologie etwas Eigenes entgegenzusetzen. 

Täusche ich mich, im Gesetzestext ist von der Freiheit des Bekenntnisses die Rede, aber es wird nicht auf die Freiheit zur Missionierung eingegangen?
Der ÖRR missioniert immerhin fortlaufend!

Die ungestörte Religionsausübung (in der Kirche, im stillen Kämmerlein?) ist mir ausdrücklich erlaubt, aber auffälligerweise nicht die „Ausübung“ einer Weltanschauung (einer politischen Ideologie?).



Für mich als Nichtjurist ohne Vorkenntnisse in dieser Thematik ist das alles ziemlich schwammig.



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g
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So, und wenn wir das ("Weltanschauung/Religion/Ideologie")  jetzt zusammenstricken mit den Aspekten,
wie sie im thread nebenan :"Gesundheitsschädlichkeit des fernsehens"ausführlich dargestellt werden,
kommen wir eigentlich dazu, sagen zu müssen,
daß TV aus Gewissens- und moralischen Gründen abzulehnen sind.
So ähnlich hatte ich es drüben nämlich formuliert:

"In Kürze:
Ich beteilige mich nicht an der staatlichen Mithilfe zu
a) fahrlässiger Körperverletzung sowie
b) Mithilfe zu Drogendealerei:
Denn TV ist gem. einer Vielzahl von wissenschaftl. Studien
gesundheitsschädlich und ist Droge Nr. 1 (Lit.: M. Spitzer et al)
G.v.L. "-

Ich erkenne durchaus Parallelen zu den sog. "mündlichen Verhandlungen (früher, -weiß nicht, ob es heute auch noch so ist.)
im Kontext der sog. "Kriegsdienstverweigerung":
"Verweigerung des Dienstes an der Waffe aus Gewissensgründen", so hieß es damals,
und das wurde auch anerkannt!

Ich verweigere also die Mittäterschaft an fahrlässiger (oder sogar vorsätzlicher) Körperverletzung (In erster Linie an Kindern!),
und an staatlich unterstützter Drogendealerei!

hm...?
Liebe Grüße,
Gerhard.-


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Solange eine Droge nicht verboten ist, wird dieses Argument nur ein müdes schmunzeln bei den "Sachbearbeitern" der Gerichte hervorrufen, bis zu einem Richter wirst du damit nicht durchkommen.
Da es schon einige Studien zur Schädlichkeit des Fernsehens gibt, kann man davon ausgehen, dass die Ergebnisse dieser Studien genauso viel Beachtung vor den Gerichten finden werden wie die vernichtenden Gutachten zum RBStV.
Ich befürchte, mit vernünftigen Argumenten wird man den RBStV nicht bekämpfen können. Es müssen bewiesenermaßen unumstößliche Beweise sein, wenn man "Glück" haben will.
Man kann als Jurist oder mit juristischer Unterstützung vielleicht darauf bestehen, dass Gutachten angefertigt werden, aber auch dann muss man noch Glück haben, dass der Gutachter ein Gutachten zu unseren Gunsten erstellt.


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...Ich erkenne durchaus Parallelen zu den sog. "mündlichen Verhandlungen (früher, -weiß nicht, ob es heute auch noch so ist.)
im Kontext der sog. "Kriegsdienstverweigerung":
"Verweigerung des Dienstes an der Waffe aus Gewissensgründen", so hieß es damals,
und das wurde auch anerkannt!

...

Das ist auch ein wichtiger Aspekt, der leider viel zu wenig unberücksichtigt bleibt. Wenn man schon aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern durfte, der ja nun seinerzeit einen recht hohen Stellenwert in punkto Landesverteidigung hatte, warum soll man sich dann gefallen lassen, für die Demokratieabgabe zahlen zu müssen?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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