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Autor Thema: Gäubote: "Deutsches Kartellrecht begünstigt Netflix"  (Gelesen 2191 mal)

Uwe

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TV-Sender: Deutsches Kartellrecht begünstigt Netflix



Die deutschen Kartellwächter haben der amerikanischen Online-Videothek Netflix nach Ansicht großer Fernsehsender geradezu den roten Teppich ausgerollt.

Sowohl eine private Allianz von RTL und Sat.1 als auch die Öffentlich-Rechtlichen seien mit Plänen für eine senderübergreifenden Video-Plattform erst jüngst am deutschen Kartellrecht gescheitert, sagte der Geschäftsführer der WDR Mediagroup, Michael Loeb, beim Medienforum NRW in Köln. «Eine große senderübergreifende Plattform für deutsches Fernsehen ist vor dem Markteintritt von Netflix nun nicht mehr möglich.»

mehr auf:
http://www.gaeubote.de/gb_27_110602021-1-_TV-Sender-Deutsches-Kartellrecht-beguenstigt-Netflix.html


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Uwe

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Hamburger Abendblatt:
"Netflix und der Untergang: Bitte bleiben Sie ruhig"




Netflix kommt nach Deutschland und die Angst ist groß. Der Untergang des Abendlandes wird diskutiert. Ein Kommentar von Alexander Josefowicz.

Nun möge man mich korrigieren, aber als ich das letzte Mal im Rundfunkstaatsvertrag geblättert habe, war dort über die Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunker zu lesen: "Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen." Auch europäische Integration, gesellschaftlicher Zusammenhalt und andere hehre Dinge, die die Damen und Herren fördern sollen, sind erwähnt. Nach Blockbustern, Serienhits und ähnlichem – dem Kerngeschäft von Netflix und Co. – habe ich vergeblich gesucht.

mehr auf:
http://www.abendblatt.de/meinung/article128284137/Netflix-und-der-Untergang-Bitte-bleiben-Sie-ruhig.html


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R
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Netflix als Vorbote des Freihandelsabkommens zwischen der EU und den USA?

Dann können die sich in den Funkhäusern schon mal auf etwas freuen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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