Person A hat in der Klageschrift die Aussetzung der Vollziehung, bzw. die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung beantragt, das VG hat den ÖR um Stellungnahme gebeten, ÖR hat natürlich die Aussetzung abgelehnt. Daraufhin bekam Person A vom VG ein Schreiben mit so einer Aussage.
Es stellt sich theoretisch die Frage:
Warum sollte die Aufrechterhaltung der Klage Grund dafür sein, die Aussetzung als unzulässig abzulehnen?
Die Klage ist doch überhaupt der Grund für den Antrag.
Und:
Warum sollte die Aussetzung (im Gegenschluss) NICHT abgelehnt werden, wenn Person A die Klage zurücknimmt und es gar kein Verfahren mehr gibt? Wozu dann die Aussetzung?
Rein theoretisch könnte so eine Aussage fast als Erpressung gedeutet werden. Zumindest ist sie widersinnig und widersprüchlich.
Man könnte - rein theoretisch - beim VG womöglich zunächst mal nach einer Begründung fragen und um Erläuterung dieser Aussage bitten. *denk*