Aus einem Erlebnis in Dresden nachfolgend ein paar
Hinweise/ Erfahrungsberichte zum
Anzeigen/ Anmelden von Versammlungen/ Info-Ständen
FAZIT vorab:
(z.T. abhängig von örtlichen Satzungen/ Landesgesetzen etc.)Wenn eine Art "Info-Stand" mit Tischen und ggf. Wetterschutz/ Pavillion o.ä. für o.g. Zwecke geplant ist, dann am besten
nicht lediglich einen "Info-Stand (z.B. mit Tischen/ Wetterschutz/ Pavillion o.ä.)" anmelden (denn da greift i.d.R. eher restriktiv ausgelegtes
"Sondernutzungsrecht"), sondern eine
VERSAMMLUNG (Kundgebung/ Mahnwache/ Aufzug o.ä.)
gemäß dem jeweiligen Landesversammlungsgesetz anzeigen...
...im Zuge der Anzeige/ Anmeldung jedoch als
"KUNDGEBUNGSMITTEL" dann u.a. Wetterschutz/ Pavillion/ Tische etc. angeben.Beispiel-Infos und -Formular der Stadt Dresden unter
http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/c_101.php
http://www.dresden.de/media/pdf/formulare/3212_Anzeige_einer_Versammlung.pdf
Die Anmeldung kann i.d.R. privat oder als Organisation erfolgen.
Die Versammlung kann offensichtlich kurzzeitig oder ganztägig, einmalig oder mehrtägig bzw. regelmäßig (z.B. als "Mahnwache") stattfinden.Weitere Kundgebungsmittel (neben Bannern, Plakaten etc.) wie
Beschallungsanlage, Megaphon o.ä. sind zwar prinzipiell zulässig, die Anwohner werden es einem aber danken, wenn man diese
nur mit Bedacht einsetzt bzw. gar gänzlich darauf
verzichtet.
Wichtigste Erkenntnis:
Die ledigliche Beantragung eines
"Info-Stands (z.B. mit Tischen/ Wetterschutz/ Pavillion o.ä.)" kann im
Konflikt mit örtlichen "Sondernutzungssatzungen" des Straßenraums stehen und u.U. eine solche
"Sondernutzung" (z.B. in dafür gesperrten Stadtbereichen, historischen Stadtkernen o.ä.) versagt bzw. nur besonderen Zwecken vorbehalten bleiben.
Es gibt kein Grundrecht auf "Sondernutzung"...
...aber es gibt ein Grundrecht auf "Versammlungsfreiheit"
Über diesen "Kunstgriff" (bzw. das offizielle und legitime Mittel für unsere Zwecke) der
Anzeige einer "Versammlung" dürfte somit über die
"offizielle Hintertür" die
(versammlungsbezogene) "Sondernutzung" in aller Regel genehmigt werden.
Zumeist sind dies unterschiedliche Ämter. Die für "Sondernutzungsgenehmigungen" zuständigen Ämter (zumeist wohl Straßen-/ Tiefbau- o.ä. Ämter) werden amtsintern über die Versammlung und die "Kundgebungsmittel" informiert...
...und damit quasi ein "Info-Stand" für "Versammlungszwecke" offiziell "genehmigt".
Positiver Nebeneffekt dieser legitimen Vorgehensweise scheint außerdem zu sein, dass i.d.R. auch keine Verwaltungs- o.ä. Gebühren für die "Sondernutzung" ("Info-Stand") anfallen, welche ansonsten gut und gern auch einmal mittlere oder höhere zweistellige Beträge ausmachen können. Insbesondere bezüglich angestrebter (regelmäßiger) Wiederholungen kann dies sehr beachtlich sein.Weiterer Nebeneffekt:
Eine Versammlung kann i.d.R. auch recht kurzrfristig noch angezeigt werden.
Als "Spontan-Versammlung" dürfte man es mit "Info-Stand", Tischen, ggf. Stühlen, Info-Material und diversen Kalt- oder Heißgetränken aber vermutlich eher schwer haben... Hinweis:
Für diese Vorgehensweise kann keine Gewähr auf Allgemeingültigkeit gegeben werden!
Dies ist abhängig von den örtlichen Rechtsgrundlagen jeweils selbst zu prüfen!
HINTERGRÜNDEZiel war die
Anmeldung eines "Info-Standes" für die
Information der Bürger über den "Rundfunkbeitrag" und den "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" im Allgemeinen......
(medien-)politische Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit auf der Straße also, wie sie von uns allen ja als unverzichtbar gesehen wird.
Für den geplanten
"Info-Stand" waren ein
Leichtbau-Pavillion mit der Grundfläche von 3x3m sowie
Tische vorgesehen.
In den
Infos der Stadt Dresden zur Sondernutzung für z.B.
"Infostände" unter
http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/sondernutzung_d115.phpheißt es u.a.
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Dazu gehören:
- das Aufstellen von Info- beziehungsweise Promotionsständen,
- das Auslagen und Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder von Ständen oder
- Werbeveranstaltungen.
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
Optionale Dokumente
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
[...]
Kosten/Gebühren
- Verwaltungsgebühren
- Benutzungsgebühren [...]
Die
Sondernutzungssatzung der Stadt Dresden lautet in den relevanten Passagen wie folgt:
http://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_sondernutzung.pdf§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Sondernutzungen für die öffentlichen Gemeinde- und Kreisstraßen,
einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze [...]
§ 2 Sondernutzungen
(1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 dieser Satzung über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden. [...]
§ 3 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen können insbesondere sein: [...]
7. Infostände/ Promotion sowie das Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder Ständen aus [...]
> "können insbesondere" heißt immer auch "müssen nicht ausschließlich"§ 6 Beschränkungen
[...]
(3) Sondernutzungen durch Infostände und Promotion sind innerhalb des Stadtkerns (Anlage 2) unzulässig, sofern sie nicht ausschließlich politischen, religiösen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Auf den in der Anlage 4 aufgeführten öffentlichen Straßen sind Infostände und Promotion generell unzulässig. [...]
> "Stadtkern" siehe unten.
> Hieran "entbrannte" sich eine sachlich-freundliche, jedoch beiderseits bestimmte "Meinungsverschiedenheit" darüber, inwiefern der angestrebte Info-Stand als "ausschließlich politischen, religiösen oder gemeinnützigen Zwecken dienend" zu beurteilen wäre. Das Amt hat hier eher restriktiv ausgelegt und machte nicht den Anschein, davon abweichen zu wollen. Der Nachweis der "Gemeinnützigkeit" wäre z.B. im Sinne einer anerkannten Vereins-Gemeinnützigkeit erwartet worden.
Diese Diskussion hat sich dann glücklicherweise durch das im Fazit beschriebene Vorgehen erübrigt.
Die Bedenken, dass demokratische Willensbildung und Meinungsäußerung mit einem Info-Stand/ Wetterschutz innerhalb des Stadtkerns nur "politischen oder [...] gemeinnützigen" Organisationen gewährt werden würde, hat sich - zum Glück - als irrig herausgestellt.§ 12 Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Ausnahmen
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:
1. die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tage der An- bzw. Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht erheblich behindert oder gefährdet werden;
2. das Aufstellen von Abfallbehältern und -säcken auf Gehwegen und Parkstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung im Rahmen der öffentlichen Abfuhr, jedoch nur ab einen Tag vor und bis einen Tag nach der Entleerung, sofern die Verkehrsteilnehmer nicht erheblich behindert oder gefährdet werden;
3. das Bereitstellen von Abfällen (z. B. Sperrmüll, Haushaltsgroßgeräten) im Rahmen der öffentlichen Abfuhr nur am bestätigten Ort und zum bestätigten Termin, frühestens jedoch in den Abendstunden des Vortages;
4. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen (“Bauchladen”) für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.
(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.
(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
> keinerlei Erwähnung "genehmigungsfreier" (oder anderweitig zu "genehmigender") Sondernutzungen im Zuge von Versammlungen o.ä.§ 13 Erhebung von Gebühren
(4) Gebührenfrei sind
[...]
2. Sondernutzungen, die ausschließlich gemeinnützigen, religiösen oder politischen Zwecken dienen. Der Sondernutzer ist verpflichtet, die zur Beurteilung der Gebührenbefreiung erforderlichen Nachweise vorzulegen [...]
Gebührenkatalog
7. Infostände, Promotion einheitlich für alle Straßenkategorien
bis 10 m² = 20€/Tag
> augenscheinlich zzgl. einer Verwaltungsgebühr - vermutlich um die 25..50€
Straßenkategorisierung
Begriffsbestimmungen:
Stadtkern: Der Stadtkern wird begrenzt durch den Wiener Platz, die St. Petersburger Straße, den Rathenauplatz, das Terrassenufer, den Schloßplatz, den Theaterplatz, die Sophienstraße, den Postplatz, die Marienstraße und die Reitbahnstraße.
Der Antrag auf "Sondernutzung" für einen "Info-Stand" wurde seitens der Antragsteller mindestens vorläufig zurückgezogen - bis zur Genehmigung der Versammlung.
Die
Infos der Stadt Dresden zur Sondernutzung für z.B.
"Infostände" finden sich unter
http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/c_101.phpDas zugehörige
Anzeige-Formular für die Stadt Dresden findet sich unter
http://www.dresden.de/media/pdf/formulare/3212_Anzeige_einer_Versammlung.pdfund kann als Orientierung zur Vorbereitung der Beantragung im jeweils eigenen Ort dienen.
Die Anmeldung kann privat oder als Organisation erfolgen.
Den Dresdner Ämtern sei gedankt für ihre prinzipiell sachlich-freundliche und durchaus kooperative Art und Weise des Umgangs mit den Antragstellern.
FAZIT siehe ganz oben