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Autor Thema: zweiter Gebühren / Beitragsbescheid + "Antwort" der Gez: Wie weiter vorgehen?  (Gelesen 4068 mal)

T
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Hallo liebe Community,

Person A zahlt seit 1.10.2013 keine Rundfunkbeiträge mehr.
Person A erhielt Mitte März den 1. Beitragsbescheid, wogegen Widerspruch eingelegt wurde.
Person A erhielt Mitte April den 2. Beitragsbescheid + 2 Wochen später eine Antwort auf den eingelegten Widerspruch.

"Sie sind der Ansicht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig sei.

Momentan gibt es keinerlei höchstrichterliche Entscheidungen oder Verlautbarungen des Gesetzgebers, wonach an der Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre. Daher sind wir an die geltenden gesetzlichen Regelungen gebunden und verpflichtet, diese in der Praxis anzuwenden.

Weiterhin teilten Sie uns mit, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt.

Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgaberechtlichen Sinne.

Anders als der Rundfunkbeitrag sind Steuern Abgaben, die der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt werden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen.
Diese Charakterisierung tritt auf den Rundfunkbeitrag gerade nicht zu: Der Rundfunkbeitrag dient nicht der Finanzierung des Allgemeinwesen, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks.

Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können.
Da die Inanspruchnahme von Rundfunkangeboten typischerweise innerhalb von Räumen erfolgt, knüpft der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung an."

Person A möchte gegen den zweiten Beitragsbescheid erneut Widerspruch einlegen, da eine offizielle Ablehnung des Widerspruchs seitens der GEZ fehlt (Vorraussetzung um den Klageweg zu begehen).

Weiterhin findet Person A die Argumentation "Gegenleistung = Möglichkeit zur in Anspruchnahme" schwachsinnig, wenn man bedenkt, dass Person A keinerlei Interesse daran hat etwas in Anspruch zu nehmen....

Person A würden Meinungen zum weiteren Vorgehen sehr interessieren.


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a

awawaw


Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Das wichtigste!!!
... ANTRAG AUF AUFSCHIEBENDE WIRKUNG (aller Beitragsbescheide) schnellstens stellen.
--- Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des/der angefochtenen Bescheide/s bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids. Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.


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Wichtig natürlich auch dass Person A dem 2. Bescheid widerspricht, denn es muss jedem Bescheid separat widersprochen werden.


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Den Bescheiden der Rundfunkanstalten widersprechen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung stellen ist die wichtigste Handlung.
Bettelbriefe vom Belästigungsservice brauchen nur gelocht und abgeheftet werden.
Das ist ja das kuriose: Die Rundfunkanstalten schicken keine Ablehnungsbescheide, weil ja dann geklagt werden würde, stattdessen versuchts der Bettelservice mit vermeintlichen Ablehnungsschreiben, müßig der Hinweis, daß eine nicht rechtsfähige Einheit Briefe verschicken kann wie sie lustig (lästig) ist, ohne daß dies irgendwelche Folgen hat.
Die Idee dahinter ist:
1. Der Empfänger hält es für einen Ablehnungsbescheid und reagiert auf die Drohkulisse durch Zahlung
2. Die Leute werden irgendwann mürbe, weil sie Angst haben, daß doch die Schufa oder der Gerichtsvollzieher böses macht
3. Die Leute sind genervt und wollen ihre Ruhe haben und zahlen.


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danke ersteinmal für eure ideen zu dieser fiktiven geschichte.

person A hat mittlerweile auch dem zweiten Gebühren/Beitragsbescheid widersprochen.

person a hatte für den ersten beitragsbescheid widerspruch + antrag auf aussetzung gestellt....muss person a für den zweiten beitragsbescheid erneut einen antrag auf aussetzung stellen???


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Es ist immer so zu handeln wie in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, auch mit Antrag auf Aussetzung. Erst in einer Klage kann jeder Beitragsbescheid zusammengefasst beklagt werden.


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awawaw

In dieser fiktiven Situation...von Person A...
"person a hatte für den ersten beitragsbescheid widerspruch + antrag auf aussetzung gestellt....muss person a für den zweiten beitragsbescheid erneut einen antrag auf aussetzung stellen???"

Jeder Beitragsbescheid (kommt ca alle 3 Monate ) ist ein Verwaltungsakt "für sich". Der eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Also IMMER bei jedem Beitragsbescheid...
1.) Hiermit lege ich gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantrage den Verwaltungsakt aufzuheben. 2.) Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Bescheides bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids. 3.) Ich fordere Sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten rechtsmittelfähige Bescheide über meine Anträge zu erlassen.
Begründung: grundgesetzwidrig siehe forum........................


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