Das Schreiben vom Gericht ist lediglich die Mitteilung darüber, daß die Klage bei Gericht eingegangen ist. Gleichzeitig wird das Aktzenzeichen des Verfahrens mitgeteilt. Dieses Aktenzeichen muß auf allen Schreiben an das Gericht angegeben werden, da andernfalls eine Zuordnung zu dem Verfahren nicht möglich ist und der Schriftsatz nicht beachtet werden kann.
Gleichzeitig übersendet das Gericht dem Kläger die Kopie der Mitteilung an den Beklagten darüber, daß eine Klage gegen ihn bei Gericht eingegangen ist. Der Klageschriftsatz wird dem Beklagten mit diesem Schreiben übersandt, gleichzeitig wird der Beklagte aufgefordert, auf die Klage zu erwidern.
Diese Schreiben sind übliches Procedere. Sie gehören in die Akten des Klägers, eine Reaktion hierauf ist aber nicht erforderlich. Erst wenn der Beklagte auf die Klage erwidert hat und dem Kläger diese Klageerwiderung vom Gericht übersandt wurde, kann der Kläger mit einem Schriftsatz zu der Klageerwiderung Stellung nehmen und den gegnerischen Schriftsatz angreifen und widerlegen - das PingPong der Schriftsätze beginnt.
Allerdings gilt vor dem Verwaltungsgericht der Grundsatz der Amtsermittlung. Dies bedeutet, daß das Gericht den Sachverhalt selbst ermitteln und dabei auch Aspekte berücksichtigen muß, die die Parteien nicht vorgetragen haben. So erübrigt sich möglicherweise die Antwort auf die Klageerwiderung, sie kann aber sinnvoll sein, wenn die Aufmerksamkeit des Gerichts auf ganz bestimmte Sachverhalte gelenkt werden soll oder der Kläger das Gericht auf ganz bestimmte Sachverhalte, Ungereimtheiten oder Sichtweisen aufmerksam machen will.