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Autor Thema: Widerspruchsbescheid überhaupt abwarten ?  (Gelesen 1804 mal)

H
  • Beiträge: 582
Widerspruchsbescheid überhaupt abwarten ?
Autor: 30. April 2014, 20:27
Hallo,

mich beschäftig gerade eine Frage:

Folgende fiktive Sitiation:
Nach diversen Aufforderungschreiben einer Institution namens Beitragsservice (die ignoriert wurden) bekommt Person A plötzlich einen Bescheid über eine angeblich geschuldete Forderung.
Person A legt gegen diese Forderung fristgerecht Widerspruch ein, und fordert den Bescheidersteller sogar auf, binnen einer bestimmten Frist den Bescheid zurückzunehmen.

Die Frist verstreicht...

Könnte Person A nun direkt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen, oder MUSS Person A auf einen ablehnenden Bescheid warten ?

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2014, 20:30 von themob«

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Warum hast Du es denn so eilig ? Willst Du etwas von denen ? Sicher nicht !
Die melden sich schon irgendwann mit einem Widerspruchsbescheid.
Bis dahin bekommst du aber erst mal für die nächsten 2-3  Quartale weitere 2-3 Beitragsbescheide.
Der Beitragsservice gehört nicht nur zu den Jägern (auf unser Geld) sondern auch zu den Sammlern. Er sammelt leidenschaftlich gern erst mal 3-4 Widersprüche , bevor er sich zu einem Widerspruchsbescheid hinreißen lässt .
Irgendwelche voreiligen Aktionen , weil man sich ungerecht behandelt fühlt , bringen gar nichts.


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  • IP logged
Schrei nach Gerechtigkeit

H
  • Beiträge: 582
Warum hast Du es denn so eilig ? Willst Du etwas von denen ? Sicher nicht !
Irgendwelche voreiligen Aktionen , weil man sich ungerecht behandelt fühlt , bringen gar nichts.
Das beantwortet meine Frage nicht :-)

Aber warum kann ich nicht als Opfer des Beitragsservices die Initiative ergreifen, und von mir aus aktiv werden ?

Den genau dieses, nämlich dem Beitragsservice Zeit zu geben, möchte ich nicht. Denn durch die Nichtentscheidung
meines Widerspruches kann der Beitragsservice den Zeitpunkt der (gerichtlichen) Auseinandersetzung ziemlich gut
selbst bestimmen.

Wenn ich aber von mir aus aktiv werde, dann muß der Beitragsservice sich mit dem Sachverhalt auseiandersetzen.

Und damit rechnet der Verein doch nicht.....


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  • IP logged

a

awawaw

Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Aufschiebende Wirkung im Widerspruch beantragt ( das wichtigste ) ?
Sollte innerhalb von 3 Monaten nach Widerspruch/Antrag aufschiebende Wirkung keine Reaktion erfolgen...
wäre es taktisch klug Untätigkeitsklage einzureichen um einen Bescheid über den Antrag auf aufschiebende Wirkung "kostengünstig" zu erzwingen.
Denn das Problem... Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung ....und um einen Schutz vor Vollstreckung zu erreichen.....hilft nur "AUFSCHIEBENDE WIRKUNG"

siehe auch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9174.msg63963.html#msg63963
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9174.msg63981.html#msg63981
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9174.msg63973.html#msg63973


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2014, 11:35 von awawaw«

 
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