befreit werden kann
http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/index_ger.html#Wann_beginnt_Ihre_Befreiung_oder_Ermaessigungdort stehen auch, die Nötigen Angaben zu den Härtefallregelungen
Härtefälle
Zitat #
Sie erhalten keine staatlichen Sozialleistungen, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze knapp übersteigt?
Wer keine der im § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags (17,98 Euro) ist.
Sie verzichten auf eine staatliche Sozialleistung, obwohl Sie darauf Anspruch hätten?
Wer einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen hat, aus persönlichen Gründen aber bewusst darauf verzichtet, diese in Anspruch zu nehmen, kann ebenfalls eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Anspruch auf die Sozialleistung umfassend geprüft wurde, diese aber nicht beantragt wird.
Ende Zitat
weiter unten steht dann
http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/index_ger.html#Wann_beginnt_Ihre_Befreiung_oder_Ermaessigungdort steht,
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Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?
Sie erhalten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab dem auf dem Bewilligungsbescheid/der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.
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Bedeutet für Person X aus meiner Sicht, wenn ich heute einen Bescheid bei einer Behörde anfordere, und die dort das Datum 1.1.2013 eintragen, als Beginn der Behördlichen Leistung, und Person X diesen Bescheid innerhalb von 2 Monaten, nach Ausstellungsdatum des selbigen zum Beitragsservice sendet, dann ist Befreiung ab dem Leistungsbeginn möglich. Es sind also alle Fristen einzuhalten.
Also eine Befreiung sollte möglich sein, bei den Behörden wo Person A und oder B die nötigen Unterlageneinholt dort darauf achten das dort jeweils die Datumswerte bei Leistungsbeginn richtig eingetragen werden. Falls es keinen Leistungsbeginn gibt, eintragen lassen, das es keinen Leistungsbeginn ab 1.1.2013 oder ab welchem Datum auch immer Person A oder B es benötigen gab!
Dann ist eine Befreiung aus meiner Sicht auch rückwirkend möglich. Es sind ab Ausstellung dieser Bescheide 2 Monate Zeit das dem Beitragservice zuzusenden! Zudem stand noch auf der Seite, das eine Korrektur der Beträge rückwirkend möglich ist, bis Jahresende 2014 wegen der Umstellung.
So steht es halt auf deren Webseite, davon würde Person X einen sauberen Screenshot machen!
Es kann sein, das ich das jedoch falsch verstanden habe, bitte dazu weitere Meinung einholen.
Falls das alles nichts hilft, Bescheid abwarten, Wiederspruch und anschließend klagen.
Wie es dazu aussieht, wird ab dem 15.05.2014 deutlicher.