Man kann Verfassungsbeschwerde einlegen innerhalb eines Jahres nach Inkraftreten eines Gesetzes bei gleichzeitigem Vorliegen einer persönlichen Betroffenheit, i.S. von persönlichen Grundrechtsverletzungen. Eine mir bekannte Person hat übrigens Verfassungsbeschwerde beim Berliner Verfassungsgerichtshof eingelegt. Aber jetzt ist die Jahresfrist ohnehin abgelaufen - also jetzt gilt, dass zuerst der Verwaltungsgerichtsweg ausgeschöpft werden muss.
Der Unterschied zu Bayern ist, dass dort auch bei nicht vorhandener persönlicher Betroffenheit eine Popularklage eingelegt werden kann, z.B. wegen formeller Verletzung der Verfassung/Grundgesetz - z.B. die Frage, ob durch den Bayerischen Landtag eine unzulässige Zwecksteuer verabschiedet wurde.
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)