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Autor Thema: Antrag auf Befreiuung wg. Härtefallregelung - Fristen?  (Gelesen 3602 mal)

P
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Hallo,
der verarmte Meister Eder hat ein Jahreseinkommen weit unter ALG2- bzw. Sozialhilfesatz.
Mangels ALG2-Anspruch (Mitbesitzer einer verfluchten Immobilie) gibt es keine automatische Befreiuung. Er verfügt nur noch über sehr begrenzte finanzielle Mittel. Ein Fallbeispiel wie man heutzutage unverschuldet und ungebremst durch's soziale Netz fallen kann.
Nun erhielt er nach zuvor erfolgter Zwangsanmeldung einen Brief mit dem Titel "Zahlung der Rundfunkbeiträge" mit Rechnung i.H.v. 269,70,-€. Dies ist mehr als er in seiner nach Zahlung von Miete/Strom/DSL im Monat zum leben übrig hat.
Datum der Zahlungsaufforderung ist der 04.04.2014, es kam aber erst heute am 10.04. an. Fälligkeitsdatum des Gesamtbetrags ist der 15.04.2014.
Einen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhielt er noch nicht. In einem ähnlichen Fall trudelte dieser am Folgetag nach Erhalt so einer Zahlungsaufforderung ein. Meister Eder rechnet also auch mit dem baldigen Erhalt.
Nun die Fragen (ungeachtet der Erfolgsaussicht):
1) Gibt es Fristen zur Beantragung einer Rundfunkgebührenbefreiuung, die man dringendst beachten muß? Wenn ja welche?
2) Muß/Sollte man auch für einen Antrag auf Härtefallregelung einen förmlichen Widerspruch einlegen?



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1) Die wichtigste Frist ist die Zweimonatsfrist, zu der rückwirkend Befreiungen anerkannt werden. Auch wenn man schon lange befreit wäre, wird es nicht anerkannt. Hier ist ein Widerspruch pflicht, dieser Irrsinn kann nur vor Gericht gestoppt werden, aber man muss aufpassen, dass der Richter nicht achselzuckend sagt "so ist eben das Gesetz".
2) Widerspruch kann nur gegen Beitragsbescheide eingelegt werden, gegen Widerspruchsbescheide muss Klage erhoben werden. Wenn ein Widerspruch oder Klage möglich ist, steht es in der Rechtsbehelfsbelehrung. Wer Widerspruch einlegt, wird zumeist abgewiesen, Klage ist fast immer nötig.


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Z
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Nun hat Meister Eder aber Pech, daß seine Konstellation so im Staatsvertrag nicht vorgesehen ist.
Prinzipiell hat er also keinen Anspruch darauf, er könnte bestenfalls Glück haben, daß sich sein Kratzbuckel machen und das "in den Staub werfen" vor der Belustigungsanstalt zum erhofften Erfolg führt.
Ich würde ihm raten: Schema F!
Soviel teurer wirds die nächsten Monate auch nicht, der größte Batzen ist schon aufgelaufen...


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P
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1) Die wichtigste Frist ist die Zweimonatsfrist, zu der rückwirkend Befreiungen anerkannt werden. Auch wenn man schon lange befreit wäre, wird es nicht anerkannt.
Ok, aber Meister Eder wurde niemals darüber informiert, daß eine Befreiung im Rahmen einer Härtefallregelung überhaupt "eventuell" möglich ist, sofern grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen bestünde, man diese aber aus persönlichen Gruünden nicht in Anspruch nimmt. In den Schreiben zur Anmeldung stand stets, daß nur "Empfänger bestimmter Sozialleistungen" unter Umständen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

Besteht hier von seiten der Gebühreneintreiber nicht eine Aufklärungspflicht?

Ferner kam bislang noch gar kein offizieller Beitragsbescheid mit Rechtshilfebelehrung sondern nur die Bestätigung der automat. Zwangsanmeldung und die Aufforderung zur Zahlung der Rundfunkgebühren i.H.v. 269,-70,-€. Auf deren Rückseite sind zwar bei Nichtzahlung rechtliche Folgen i.F. eines Bußgeldes bis 1000,-€ angedroht, aber es wird weder auf die Möglichkeit eines Widerspruchs, noch auf die einer Härtefallregelung in Meister Eders speziellem Fall hingewiesen.

Kann (oder muß?) Meister Eder mit dem Antrag auf Befreiuung als Härtefall noch warten bis der offizielle Beitragsbescheid eintrudelt?
Für so einen Antrag Kann Meister Eder lediglich seine Einkünfte offenlegen, ein Offenbarungseid ist aber ausgeschlossen, da dieser den Verlust der Kreditwürdigkeit und SchuFa-Eintrag zur Folge hätte.

Sollte es zum Rechtsstreit kommen wegen Ablehnung des Befreiuungsantrages, würde dieser dann vor dem Verwaltungsgericht oder vor dem Sozialgericht ausgefochten?


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R
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Der Befreiungsantrag nach  § 4 Abs. 6 RBStV (PDF, Härtefallregelung) kann separat gestellt werden, ich würde dies rückwirkend zum 01.01.2013 mit den entsprechenden Nachweisen für den Gesamtzeitraum machen. Gegen einen Ablehnungsbescheid wäre Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

 
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