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Autor Thema: Ungültigkeit der Beitragsbescheide wegen fehlender Unterschrift?  (Gelesen 11532 mal)

F
  • Beiträge: 41
Hallo,

ich habe seit 1.1.13 den Gebührenbescheiden des Beitragsservices widersprochen und meinen Zahlungen eingestellt. Es kam keinerlei Widerspruchsbescheid, nur jetzt die Ankündigung der Zwangsvollstreckung, auf die ich jetzt beim Verwaltungsgericht Aussetzung der Vollstreckung beantragt habe.

Als Argument konnte ich im Netz finden, dass dieser "Beitragsservice" weder eine Behörde, noch ein Unternehmen ist, demnach müssen dort zwingend alle Bescheide persönlich unterschrieben sein nach §126 Abs. 1 BGB, ansonsten wären sie ungültig.

Stimmt das?
ich habe diese Begründung jetzt mit in meiner Schrift an das Gericht angegeben.

Gruß

hier das Gesetz:

§ 126
Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.


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themob

BGB §126 bezieht sich auf Privatrecht.

Die Landesrundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrecht)  - der Beitragsservice ist eine gemeinsam betriebene Verwaltungsgemeinschaft aller ör- Rundfunkanstalten.

Das ist in §1 Abs 1 Ziffer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt: (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

Der Beitragsservice findet seine gesetzliche Kompetenz in §1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz = Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. 

Unterschrift ja oder nein findet sich in §37 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz = (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

Verwaltungsverfahrensgesetz

PS: Es ist nie gut irgendwelche Meinungen aus dem Netz eins zu eins zu übernehmen ohne sich vorher über die Hintergründe richtig zu informieren. Auch wenn diese der eigenen Vorstellung oder Meinung entspricht. Gegenüber einem Gericht kommt es auch nicht so richtig positiv rüber. Sollten die Rechtspfleger/innen beim VG nen schlechten Tag haben, hat sich der Eilantrag schnell erledigt. Die ungeprüfte Begründung aus dem Netz kostet mal eben 52,50€


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  • Beiträge: 175
Die Bürger müssen alle Briefe an "GEZ" unbedingt unterschreiben (per Hand oder mit elektronischer Signatur).
Die Bürger haben höchstens 30 Tage, um einen Widerspruch oder eine Klage gegen "GEZ" zu erheben.
Praktisch wird die Zeit sogar zu zirka nur 20 Tage begrenzt, weil "GEZ" die Briefe anti-datiert...

Und... Die "GEZ" schickt ihre Briefe meistens ohne Unterschrift, kein Stempel, keine Gesetzesbasis, keine Möglichkeit eines Widerspruchs, keine richtige die Adresse des Absenders.
Sehr oft kriegen die Bürger eine Antwort von der "GEZ" nach einige Monaten oder kriegen sie keine Antwort und nur rechtswidrige Mahnungen...

WO WIR LEBEN?





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BGB §126 bezieht sich auf Privatrecht.

Die Landesrundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrecht)  - der Beitragsservice ist eine gemeinsam betriebene Verwaltungsgemeinschaft aller ör- Rundfunkanstalten

Ist der Beitragsservice nicht einfach eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts - also selber keine Behörde und unterliegt damit dem §126 des BGB und muss eine Unterschrift unter jeden Bescheid setzen - ähnlich wie das auch Krankenkassen müssen, die auch Bescheide erstellen, ohne eine Behörde zu sein?

Muss nicht mindestens der Name des Bearbeiters auf dem Bescheid stehen?

Man findet dazu rein gar nichts auf den Bescheiden des Beitragsservices.

Gruß


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Person A hat schon 10 Briefe von "GEZ"-Köln gekriegt.
Nur ein Brief hat die Unterschrift einer konkreten Mitarbeiterin (zwar ist nur der Name gegeben, der Vorname - nicht).


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Themob hat recht. Der Beitragsservice gilt als eine öffentlich-rechtliche nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft und handelt für die jeweiligen Rundfunkanstalten (Anstalten öffentlichen Rechts). Entscheidend für das handeln ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Das BGB findet keine Anwendung.

(Die im Posting #3 genannten gesetzlichen Krankenkassen haben als Körperschaften öffentlichen Rechts übrigens ebenfalls die Rechtsstellung einer Behörde - auch wenn diese das in ihrem Handeln oft nicht beachten - aber das ist ein anderes Thema zu dem ich mich auch auslassen könnte. ;) )


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2014, 08:38 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

t

themob

Als Ergänzung zu Antwort 5 von Redfox

Hier hilft es, einen Blick ins "Impressum" der jeweiligen Institutionen zu werfen.

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Deutschlandradio Impressum = Körperschaft des öffentlichen Rechts

Stellvertretend als Beispiel der Bayerische Rundfunk für alle anderen, Impressum = Anstalt des öffentlichen Rechts

Ob der Name bzw. Unterschrift vorhanden sein muss, steht in §37 Abs. 5 VwVfG:  (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

Ich empfehle, grundsätzlich sich in die Thematik Privatrecht und öffentliches Recht (Verwaltungsrecht) einzulesen, damit die Unterschiede in der Anwendung ersichtlich sind.

Privatrecht = Verhältnis von Bürger zu Bürger
öffentliches Recht = Verhältnis Staat zu Bürger

Erklärung zum Begriff Privatrecht - öffentliches Recht Abgrenzung

BGB §126 bezieht sich auf Privatrecht.

Die Landesrundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrecht)  - der Beitragsservice ist eine gemeinsam betriebene Verwaltungsgemeinschaft aller ör- Rundfunkanstalten

Ist der Beitragsservice nicht einfach eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts - also selber keine Behörde und unterliegt damit dem §126 des BGB und muss eine Unterschrift unter jeden Bescheid setzen - ähnlich wie das auch Krankenkassen müssen, die auch Bescheide erstellen, ohne eine Behörde zu sein?

Muss nicht mindestens der Name des Bearbeiters auf dem Bescheid stehen?

Man findet dazu rein gar nichts auf den Bescheiden des Beitragsservices.

Gruß


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Ganz schön, wenn die nicht einmal einen Namen angeben müssen...

Dann baut jemand Bockmist und sendet falsche Bescheide raus und niemand ist es dann gewesen, oder kann belangt werden - das kann doch nicht im Sinne eines Verwaltungsrechts sein?


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themob

Dafür gibt es das Rechtsmittel Widerspruch und Klage.

Also auf einen Gebühren-/Beitragsbescheid Widerspruch einlegen (oder Klage je nach Bundesland, steht aber explizit in der Rechtsbehelfsbelehrung)

Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann Klage erhoben werden.

Zu beiden Themen sind hier im Forum entsprechende grundsätzliche Informationen zu finden.


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