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Autor Thema: DRINGEND Hilfe gesucht: Gebührenforderung  (Gelesen 3209 mal)

S
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DRINGEND Hilfe gesucht: Gebührenforderung
Autor: 11. März 2014, 18:29
Liebe GEZ-Boykottierer/innen,

Person A braucht gerade ganz dringend Hilfe.

Person A ist alleinerziehende Studentin in Vollzeit und bekommt seit jetzt 3 Jahren BAföG.
GEZ hat sie nie gezahlt, weil sie gar keinen Fernseher besitzt. Es gab da auch nie Forderungen. Daher war sie nicht in Kenntnis über die aktuelle Rechtslage und die Neuerungen.
Aufgrund von Überlastung des zuständigen Studentenwerks bekam Person A ihren BAföG-Bescheid für April 2013 erst im August 2013. Beiliegend war ein Nachweis für die Rundfunkzentrale. So erfuhr Person A erstmals von der neuen Nachweispflicht und beantragte die Befreiung bei der Rundfunkzentrale.
Ende Oktober 2013 wurde sie vom "Beitragsservice" per Bescheid angeschrieben: Antrag vom September sei erst im Oktober eingegangen und somit gelte die Befreiung erst ab November 2013. Person A solle also 179,80€ rückwirkend zahlen für 2013.
Am 03.01.2014 erhielt Person A eine Zahlungserinnerung, am 01.03.2014 einen Gebührenbescheid inklusive 8€ Säumnisgebühr.

Was kann Person A tun? Sie ist gerade sowohl finanziell als auch emotional erschöpft (Prüfungen, Abschlussarbeit, 4jähriges Kind und erneut schwanger). Einen Rechtsstreit kann sie daher nicht bewerkstelligen.

Das Schlimmste ist, dass ab 01.04.2014 ein neuer Befreiungsantrag fällig würde, aber da Person A zum 01.04. ins Masterstudium wechselt, wird es wieder monatelange Verzögerungen des BAföG-Bescheides geben, woraus wieder neue Gebühren bei der Rundfunkzentrale erwachsen (da man ja den BAföG-Bescheid innerhalb von 2 Monaten vorlegen muss, was praktisch gar nicht einhaltbar ist).

Was kann jetzt schlimmstenfalls passieren? Können sich die Mahngebühren tatsächlich unendlich aufsummieren oder wird statt Pfändung ein Haftbefehl vollstreckt?
Person A hat de facto kein Geld für irgendwelche Zahlungen.
Anrufe nimmt die Rundfunkzentrale übrigens nicht entgegen.

Im Voraus vielen Dank für jede Hilfe!


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Wenn ein Beitragsbescheid kommt, ist binnen 4 Wochen ein Widerspruch möglich. Also Widerspruch verfassen mit allen Argumenten, die sowieso gegen den RF-Beitrag sprechen und die eigenen Gründe mit Beweisen dazulegen, dann könnte Person A vor Gericht Recht bekommen, denn verzögerte Bescheinigungen dürfen niemanden benachteiligen. Der Beitragsservice wird den Widerspruch ablehnen, die haben kein Herz und keinen Verstand. Aber mit diesem ablehnenden Widerspruchsbescheid ist eine gute Grundlage für eine Klage vorhanden, weil dadurch dieses ungerechte System offengelegt wird. Deren einziges Argument wird sein: "Wir sind an die Gesetze gebunden." Leider klammern die dabei das Grundgesetz völlig aus, so als ob diese Meinungs- und Bildungsclowns noch nie davon gehört hätten.


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Erst einmal danke.
Den ersten Beitragsbescheid hat Person A aber schon im Oktober 2013 zusammen mit der Bestätigung der Befreiung erhalten. Das ist ja schon zu lange her für einen Widerspruch.
Muss die Säumnisgebühr jetzt gezahlt werden?
Und auch, wenn Widerspruch aktuell eingelegt würde - es werden ja trotzdem weitere Säumnisgebühren erhoben. Was ist, wenn Person A sich eine Klage nicht leisten kann oder diese abgewiesen würde?


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Wenn kein Widerspruch mehr möglich ist, wird wohl keine Chance bestehen, noch etwas gegen den Beitragsbescheid zu unternehmen. Nur gegen neue Beitragsbescheide kann jedesmal Widerspruch eingelegt werden.
Ansonsten nach Formfehlern suchen. Ob etwas nicht angekommen sein könnte, ob der Name falsch geschrieben wurde usw.


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themob

Wenn wegen Überlastung des Studentenwerks der Bafög Bescheid erst Monat später eintrifft, kann dies nicht dem Antragsteller als Schuld zugesprochen werden.

Im März 2014 (Fristwahrung Widerspruch) noch reagieren.

1. Eine Bestätigung des Studentenwerks einfordern, dass Bafög Bescheid und damit der Brief für Köln für die Zeit ab April 2013 erst verspätet ausgestellt wurde (August 2013) und darauf Person A keinen Einfluss hatte.

2. Ebenfalls eine Bestätigung des Studentenwerks einfordern für den zukünftigen Bafög Bescheid. Der Antrag wurde gestellt für Zeitraum 1.4.2014 - xy. Wegen Überlastung und dem allgemeinen Verwaltungsaufwand des Studentenwerks kann man derzeit nicht sagen, wann der Bescheid und damit auch die Vorlage für Köln ausgestellt wird.

3. Diese Bestätigungen als Nachweis mit einem Widerspruch auf den Beitragsbescheid vom 1.3.2014 an die zuständige Landesrundfunkanstalt.

Im Widerspruch sollte noch auf dieses Urteil hingewiesen werden:

Zitat
Hier der Link zum Urteil vom  Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19.2.2013

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/27_K_1684_12urteil20130219.html

Schlagworte: Rundfunk Befreiung Antrag Auslegung Nachweis nachholen nachreichen

Normen: RGebStV § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 RGebStV § 6 Abs 2 RGebStV § 6 Abs 5 RGebStV § 6 Abs 6 S 1

Leitsätze: Zur Auslegung eines Schreibens, mit dem sich der Rundfunkteilnehmer gegen eine Zahlungserinnerung wendet und vorträgt, laufend auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, als Befreiungsantrag.

Zur Zulässigkeit des Nachreichens des erforderlichen Nachweises.

Studenten haben keinen Einfluss auf die rechtzeitige Bearbeitung des Bafög Antrags. Eine verspäteter Bafög Bescheid, bei dem die Verzögerung allein bei der ausstellenden Behörde liegt, dass aber eine übergangslose Befreiung (nur innerhalb 2 Monate) ausschließt, kann nicht den Studenten angelastet werden.

Alle Punkte als Widerspruchsbegründung gegen den Beitragsbescheid vom 1.3.2014 inklusive der Stellungnahme/Bestätigung vom Studentenwerk an die zuständige Landesrundfunkanstalt schicken. Adresse steht auf dem Beitragsbescheid. Alles per Einschreiben mit Rückschein schicken oder persönlich abgeben, wenn möglich und quittieren lassen.

Anmerkung:
Die widersprüchlichen Aussagen wegen "Beitragsbescheid" sollte Person A nochmal prüfen. War es wirklich ein Beitragsbescheid im Oktober 2013? Oder nur Briefe mit informativem Charakter, dass ein Betrag von 179,80€ zu zahlen wäre? Bis dann Anfang März 2014 der Gebühren-/Beitragsbescheid über 179,80€ plus 8€ Säumniszuschlag kam?

Der "Bescheid" im Oktober betrifft ja den "Befreiungsantrag" und hat nichts mit einem Gebühren-/Beitragsbescheid zu tun.

Gebühren-/Beitragsbescheide sehen NUR so aus: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

In diesem Thema hat sich der Ratsuchende auf das Urteil berufen und hat letztendlich eine rückwirkende Befreiung zugesprochen bekommen.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6390.0.html




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Danke für die Informationen!

Person A hat noch mal genau nachgeschaut.

Tatsächlich hat sie einen "Bescheid über die Befreiung von der Beitragspflicht" Ende Oktober erhalten.
Unter der Rechtsbehelfsbelehrung für diesen Bescheid steht ein Absatz "Das Beitragskonto weist einen Rückstand von 179,80€ für 01. -10.2013 auf, bitte überweisen Sie den Betrag..."
Danach kam eine Zahlungserinnerung.
Jetzt kam das Schreiben gestern über den Gebührenbescheid inklusive Säumnisgebühr.

Ist das dann überhaupt rechtmäßig? Oder kann Person A sich darauf berufen, dass sie gar keinen Zahlungsbescheid erhalten hat?


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themob

Danke für die Informationen!

Person A hat noch mal genau nachgeschaut.

Tatsächlich hat sie einen "Bescheid über die Befreiung von der Beitragspflicht" Ende Oktober erhalten.
Unter der Rechtsbehelfsbelehrung für diesen Bescheid steht ein Absatz "Das Beitragskonto weist einen Rückstand von 179,80€ für 01. -10.2013 auf, bitte überweisen Sie den Betrag..."
Danach kam eine Zahlungserinnerung.
Jetzt kam das Schreiben gestern über den Gebührenbescheid inklusive Säumnisgebühr.

Ist das dann überhaupt rechtmäßig? Oder kann Person A sich darauf berufen, dass sie gar keinen Zahlungsbescheid erhalten hat?

Es ist völlig egal, ob und welche informativen Briefe mit Beträgen x und y eintrudeln.

Der Verwaltungsakt, auf den reagiert werden sollte, ist der Gebühren-/Beitragsbescheid.

Insoweit kann ich dann nur noch auf die vorherige Antwort von mir verweisen. Bestätigungen einfordern der Bafög zuständigen Stelle, Widerspruch mit den genannten Punkten und Nachweisen einlegen.
 
Zusatz: Zum Widerspruch noch als letzten Punkt: "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen.

Noch ist nichts verloren, Person A muss aber etwas unternehmen. Damit ist auch für die nächsten Monate (erfahrungsgemäß) das Thema "Pfändung" erledigt.


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Danke für die hilfreichen Antworten!!!


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