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Autor Thema: Nachzahlung des Rundfunkbeitrages mit Begründung auf SGB II Bezug ablehnen?  (Gelesen 2223 mal)

E
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

ich hoffe, dass ihr bei folgendem rein hypothetischem Sachverhalt weiterhelfen könnt.

Person A hat sich bis zum heutigen Tage nicht selbstständig beim Beitragsservice angemeldet.

Im Mai diesen Jahres kam dann der erste Brief des Beitragsservice mit der Bitte um Prüfung, ob Person A schon den Beitrag zahlt. Person A hat nicht reagiert.

Im Juni dann das gleiche Spiel. Diesmal war im Schreiben jedoch die Zusendung einer Anmeldebestätigung mit Zahlungsinformationen erwähnt, sollte Person A nicht reagieren. Person A reagierte nicht.

Im Juli wurde dann die Anmeldung seitens des Beitragsservices bestätigt und der offene Betrag genannt. Person A hat seitdem nichts unternommen, weitere Post des Beitragsservices ist noch nicht eingegangen.

Person A hat mittlerweile jedoch SGB II Leistungen ab 01.08.14 bewilligt bekommen, der Bescheid stammt vom 03.09.14.

Person A fragt sich nun, wie sie am besten vorgehen sollte, um möglichst wenig bis gar nichts nachzahlen zu müssen. Kann Person A die der Bewilligung beigefügten Befreiung einfach so an den Beitragsservice schicken und argumentieren, dass diese am Existenzminimum lebt und somit kein Geld hat um die offenen Beträge zu zahlen?

Zudem reicht das Schreiben des Jobcenters ja nicht aus, Person A muss noch ein Formular des Beitragsservice ausfüllen. Sollte Person A dort die zugeteilte Beitragsnummer nennen oder so tun, als habe sie noch kein Brief erreicht?

Besten Dank!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2014, 15:18 von René«

E
  • Beiträge: 3
Person A müsste bald handeln, weiß aber noch nicht so recht wie...


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g
  • Beiträge: 181
Person A kann auf jeden Fall in aller Ruhe warten, bis ein Beitrags"bescheid" kommt, erst darauf muss / sollte reagiert werden, das wird in absehbarer Zeit der Fall sein.
wenn dieser eingetroffen ist, wäre einer Person A anzuraten, Einspruch zu erheben und den Bezug von algII als Begründung zu nennen, also auch entsprechenden Nachweis an den BS zu übersenden.
detaillierte Ausführungen der Sachlage (kein Geld vorhanden) werden dazu aller Wahrscheinlichkeit nicht benötigt; Person A kann dann  abwarten ob sie rückwirkend befreit wird oder ob weitere Nachfragen kommen.


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Wenn eine Befreiung durch SGB II vorliegt, sollte das Antragsformular des Beitragsservice ausgefüllt werden, liegen bei Sparkassen und Banken aus, sowie bei den Meldeämtern. Binnen 2 Monaten ab Ausstellungsdatum durch die Sozialbehörde muss dieser Antrag beim Beitragsservice gestellt werden, also bis zum 03.11.2014 in diesem rein spekulativen Fall. Es kann länger dauern, bis ein Beitragsbescheid zugestellt wird, dann ist möglicherweise die Befreiung durch SGB II nicht mehr von Anfang an gültig.


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E
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

schonmal danke für eure Antworten.

Besteht denn für Person A eine realistische Chance, die kompletten Beiträge von Januar 2013 bis jetzt an nicht (nach)zahlen zu müssen?


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Gehen den Nachzahlungszwang hilft nur Widerspruch und Klage.


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