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Autor Thema: Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt  (Gelesen 2028 mal)

k
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Hallo,

wie ist dieses Urteil [VG München (M 6a S 04.4066)] heute zu werten?

Quelle:: http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/

Rdnr. 20] II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Aufschiebende Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt zukommen. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Der Antragsteller richtet sich vorliegend nicht gegen die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts i.S. von Art. 35 BayVwVfG bzw. § 35 VwVfG. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher unstatthaft. In der Rechnungsstellung des Antragsgegners vom … Juli 2004 kommt ein Wille des Antragsgegners, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck. Das Rechnungsstellen von (hier: Rundfunk-) Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ist – insbesondere wenn (wie vorliegend) dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist – als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, aufzufassen und nicht als Verwaltungsakt mit besonderem Regelungscharakter, maßgeblich nicht als vollstreckbarer Leistungsbescheid bzw. vollstreckbare Gebührenfestsetzung.

Im Umkehrschluss heißt das, dass die GEZ (heute: der Beitragsservice) jedenfalls ihre „Zahlungsaufforderungen“ auch nicht zur Vollstreckung beim Gebührenschuldner (heute: Beitragsschuldner) nutzen kann. Den Zahlungsaufforderungen fehlt ja schließlich die verbindliche Regelungswirkung und die Zahlungsaufforderungen sind daher keine Verwaltungsakte. Auch eine Verwaltungsvollstreckung kann nur über vollstreckbare Titel erfolgen. Den einfachen Zahlungsaufforderungen fehlt diese Qualität.

Darüber hinaus verjähren ältere Forderungen der GEZ sehr schnell, wenn sie nicht ordnungsgemäß durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.


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Das bedeutet, dass nur ein Beitragsbescheid ein Verwaltungsakt ist, auf den man reagieren muss: Zahlen oder Widerspruch einlegen. Ohne Rechtsbehelfsbelehrung kein Verwaltungsakt = Infopost.
Deine Quelle spricht Beamtendeutsch.
Es ist das, was wir hier ständig vorschlagen, aber für normale Leute verständlich und knapp erklärt.


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r
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Hallo,

ich habe schon in einem anderen Beitrag gefragt, aber hier vielleicht auch nochmal sinnigerweise, aufgrund des vorher gehenden posts:

Der Beitragsservice schickt ja alle Briefe nur per Infopost.
Sollte also auch eine Zahlungsaufforderung oder Bescheid per Infopost kommen, kann ich diesen doch ignorieren?
Per der Definition der Deutschen Post ist Infopost ja nur Werbung, Muster o.Ä:
http://www.deutschepost.de/de/i/infopost_national.html

Oder soll man den Beitragsservice mit einem kurzen knappen Sätzchen mal darauf aufmerksam machen, dass Werbung bzw. Infopost unerwünscht ist und ungeöffnet im Schredder landet?

LG,
ronja


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s
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Nur die ersten Bettelbriefe werden per Infopost geschickt. Später kommen normale Briefe.


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N
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Ob Infopost oder nicht - ich würde erst einmal alles aufheben und nichts wegwerfen.


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