Hallo zusammen,
hier habe ich einen konkreten Fall, zu dem ich gerne eure Meinung hören würde:
Person A verweigert ab dem 01.01.13 die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Zu diesem Zeitpunkt wohnt die Person alleine in einer Wohnung, müsste also den Beitrag alleine aufbringen. Zum 01.10.13 meldet sich Person A in einer anderen Stadt beim Einwohnermeldeamt an, zieht in einem schon bestehenden Haushalt, der den Rundfunkbeitrag entrichtet. Ab dem 1.10 ist Person A für drei Monate im Ausland. Nachdem der Beitragsservice immer mehr Druck macht zahlt Person A Anfang 2014 die Beiträge für Q1-Q3 im Jahr 2013 unter Vorbehalt nach. Außerdem meldet sich Person A rückwirkend vom Rundfunkbeitrag ab. Der BS erkennt die Abmeldung jedoch erst ab 01.03.14 an, mit der Begründung, dass dies rückwirkend nicht möglich wäre, worum man um Verständnis bitte...
Nach meiner Vorstellung muss sich Person A nicht der steifen Bürokratie des BS beugen und für den Zeitraum 10/13-2/14 den Beitrag nachzahlen. Der Auslandsaufenthalt sowie die Ab- bzw. Anmeldung bei den Ämtern kann schriftlich bestätigt werden. Was sind eure Meinungen dazu? Was sind die nächsten Schritte? Wie steht es um die rechtliche Grundlage dieser Forderung?
Vielen Dank schon mal!!!