Hallo und herzlich Willkommen
die Frage nach dem "vor" 2013 ist nebensächlich.
Das neue Gesetz ist ab 1.1.2013 gültig, daher müßig darüber nachzudenken, wie es davor war. Genauso wie die immerwährenden Diskussion, man hat dieses oder jenes Gerät nicht, dass spielt auch keine Rolle mehr.
Die Gesetze sind so ausgelegt, dass die Rundfunkanstalt immer die "höchstmögliche" Summe an Zwangsbeiträgen kassieren will.
Ist Person B mit RF Merkmal ausgestattet (und zahlt den ermäßigten Zwangsbeitrag) und Person A bisher noch nicht angeschrieben worden, wird es irgendwann kommen.
Die Frage an Person A, ob schon jemand den Zwangsbeitrag für den Haushalt "entrichtet" wird kommen, wenn Sie dort polizeilich gemeldet ist. Die Frage der Rundfunkanstalt ist nicht: Ist bereits jemand befreit oder entrichtet einen ermäßigten Zwangsbeitrag.
Damit wird die Rundfunkanstalt versuchen, von Person A, wenn Sie denn wahrheitsgemäß antworten würde, den vollen Zwangsbeitrag zu fordern. Womit dann Person B widerum eine Abmeldung durchführen müsste, weil Person A den Zwangsbeitrag für den Haushalt, die Wohnung entrichtet. Das dies von der Rundfunkanstalt automatisch angepasst wird, darauf darf/sollte Person B nicht hoffen.
Somit würde Person B, vorausgesetzt man würde sich dann den Zwangsbeitrag "teilen", anstatt dem ermäßigten Zwangsbeitrag von 5,99€ satte 3€ mehr bezahlen, also 8,99€
Und steht vor der Wahl: Mehr zahlen oder lieber die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Freundin aus der Wohnung werfen, oder Streit provozieren? Nach dem Motto: Ich zahl Dir die 5,99, Du zahlst den Rest. (Ist ironisch gemeint, aber man sieht wohin das Gesetz es gebracht hat)
Mögliche Alternative: Heiraten - dann werden 5,99€ gezahlt und jeder hätte einen Anteil von knapp 3€
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
§ 4
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
Quelle:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1&showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBYpIVZ&st=nullDamit finden "eheähnliche Gemeinschaften" keine Berücksichtigung. Es muss "ein" Zwangsbeitrag entrichtet werden. Ein Zwangsbeitrag = 17,98€
Guten Morgen zusammen,
Person A ist an Taubheit grenzend schwerhörig.
Seit 2013 ist es so, dass pro Haushalt nur einmal die Gebühr gezahlt werden muss (in meinem Fall der reduzierte Beitragssatz).
Person A's Frage: Wie war es vor 2013 geregelt?
A als Schwerbehinderter brauchte nicht zahlen, aber wie sieht es aus, wenn A mit seiner Freundin in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte? Person A's Erachtens bräuchte sie nicht zahlen. Ist dem denn tatsächlich so?
Freue mich auf zeitnahe Antworten eurerseits.
Viele Grüße
Daniel H.