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Autor Thema: Vollstreckungsersuchung vor Widerspruchsbescheid  (Gelesen 2769 mal)

j
  • Beiträge: 2
Vollstreckungsersuchung vor Widerspruchsbescheid
Autor: 21. Januar 2014, 20:38
Hallo liebe Community,

zu meinem Anliegen:
Peron A hat heute ein Schreiben bzgl einer Vollstreckungsersuchung von Person B bekommen, in der die Gebühren des Jahres 2013 von Januar bis Oktober eingefordert werden. Jedoch hat Person A den den rechtskräftigen Beitragsbescheid erst im Dezember 2013 nach Aufforderung an Person C erhalten. Davor hat Person A nur Mahnungen und andere Aufforderungen erhalten, die aber nicht auf der Rückseite die Rechtsbelehrung erhalten.
EDIT: Der rechtskräftige Bescheid bezieht sich offenbar nur auf die Beiträge von September bis November, nicht jedoch auf die vorangegangenen Gebühren.

Gegen den im Dezember 2013 erhaltenen Bescheid hat dann Person A sofort einen Widerspruch per Einschreiben eingelegt.

Da aber eine Vollstreckung nur mit rechtmittelfähigen Bescheid vollzogen werden kann, ist doch die Anfrage von Person B nicht rechtens?


Besten Dank für Hinweise wie Person A dieses Problem angehen sollte.

Grüße



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2014, 20:42 von jeff«

j
  • Beiträge: 2
Nachdem Person A nochmals Rücksprache mit Person B gehalten hat ( der Person A wohl verstanden hatte um was es geht ) ist Person A zu dem Schluss gekommen den Betrag zu überweisen.
Person B hatte vorgeschlagen persönlich vorbeizukommen (und sich zu unterhalten) und falls nicht wirklich pfändbares vorläge, die Vollstreckung als nicht pfändbar zurückzuweisen. Für Person A klang das als Einvernehmen der Person B und hätte es wohl offenbar auch gerne angenommen.
Die rechtlichen Konsequenzen waren Person A bzgl. dieser Sachlage (nichts pfändbares) aber nicht klar.

Laut Person A sind Gebühren seit September 2013 offen, gegen die er Widerspruch eingelegt hat.
Der Beitragsbescheid von früheren Gebühren ist nach wie vor nicht vorhanden.

Frage seinerseits ist:
1) Reicht ein Widerspruchsbescheid, oder muss gegen jeden einzelnen Widerspruch eingelegt werden?
2) Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Also zahlen?





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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Deine Schilderung ist etwas zu undurchsichtig um eine klare Linie da rein zu bekommen.
Du gehst etwas umständlich über 3 Ecken mit Person ABC. Den Beitragsservice oder eventuell schon Gerichtsvollzieher darf man auch direkt beim Namen nennen. Betrifft es dich selbst oder fragst du im Auftrag eines andern ? 
Zu deinem Punkt "Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung" Also zahlen? : Das sehe ich nicht so. Auch wenn es vom Beitragsservice so als Gesetz in den Raum gestellt wird , muss man sich noch lange nicht daran halten. Mit eingelegtem Widerspruch ist erst mal die andere Seite im Zugzwang. Solange dazu dann von denen nichts kommt , haben die gefälligst auch auf ihr Geld zu warten.
Du sollst im voraus doch schon zahlen , auch wenn eine Entscheidung dazu weiterhin in der Luft hängt. Fein ausgedachte Verdummung ,



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j

jetzt_reicht_es

... Das sehe ich nicht so. Auch wenn es vom Beitragsservice so als Gesetz in den Raum gestellt wird , muss man sich noch lange nicht daran halten. Mit eingelegtem Widerspruch ist erst mal die andere Seite im Zugzwang. Solange dazu dann von denen nichts kommt , haben die gefälligst auch auf ihr Geld zu warten.
Das stimmt definitiv nicht!
Mit dem Widerspruch sollte man immer einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung beantragen. Wenn dem nicht entsprochen wird muss man eine einstweilige Verfügung vors Gericht erwirken. Wenn man keines dieser Schritte gemacht hat bewirkt nämlich der Widerspruch keine Aufschiebung! In diesem Falle sollte man lieber zahlen und bekommt alles zurück, wenn man den Prozess gewinnen sollte.


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Das stimmt definitiv nicht!
Mit dem Widerspruch sollte man immer einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung beantragen. Wenn dem nicht entsprochen wird muss man eine einstweilige Verfügung vors Gericht erwirken. Wenn man keines dieser Schritte gemacht hat bewirkt nämlich der Widerspruch keine Aufschiebung! In diesem Falle sollte man lieber zahlen und bekommt alles zurück, wenn man den Prozess gewinnen sollte.

So sollte es ja auch nicht rüber kommen. Ich bezog mich auf die zweite Hälfte der Anfrage von jeff ---Also zahlen?--- Mit dem Einlegen des Widerspruchs kann/sollte man auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Aber zahlen im voraus ?, bis zum Erhalt des Widerspruchsbescheides würde ich deswegen trotzdem nicht. Ein derzeit anderer Thread  bestärkt mich in dieser Auffassung. Ein überschlauer SWR-Justifuzzi meint sinngemäß " derart geringe Beträge sind zuzumuten , bis eine Entscheidung gefällt ist " wie witzig.
-- Man bekommt danach alles zurück , ja vielleicht , bis dahin haben die aber einen Kredit von mir und keinen Antrieb was zu tun.
Eine andere Sache wäre das mit der Vollstreckung. Die Anfrage von Jeff war wohl auch nicht eindeutig genug , daher Missverständnisse.


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