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Autor Thema: Wohngemeinschaft und Beitragsservice  (Gelesen 1557 mal)

T
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Wohngemeinschaft und Beitragsservice
Autor: 08. Januar 2014, 11:56
Hallo ihr ich bin neu hier,

habe hier diesen hypotetischen Fall:
Person A und Person B leben seit knapp 2 Jahren zusammen in einer Wohngemeinschaft. Person A und Person B waren zum Anfang beide Berufstätig und haben sich somit die GEZ-Gebühren geteilt. Person B, welcher als Ansprechpartner für die GEZ galt, möchte nun sein Fachabitur nachholen und bekommt deshalb Bafög und ist aus diesem Grund von der GEZ-Gebühr befreit. Würde diese GEZ-Befreieung nun für den ganzen Haushalt gelten oder müsste Person A nun die Gebühren alleine tragen?
Person A und Person B sind beide in der Wohnugn als Hauptwohnsitz gemeldet, Person A bekommt seit GEZ von Person B's Konto gezahlt wird keine Briefe mehr von dem Verein.

Beste Grüße und vielen dank im Voraus
Timm


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Re: Wohngemeinschaft und Beitragsservice
#1: 09. Januar 2014, 11:11
Hierzu möglicherweise §4(3) RBStV:

"Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der
Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als
Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches
berücksichtigt worden sind."


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Re: Wohngemeinschaft und Beitragsservice
#2: 09. Januar 2014, 11:23
Hallo,

vielen Dank für die Antwort.
Also auf gut Deutsch bedeutet das, dass Person A aufgrunddessen, dass er durch den Mietvertrag ebenfalls Wohnungsinhaber ist von dem GEZ-Beitrag ebenfalls mitbefreit wäre? Versteh ich das so richtig?

Beste Grüße
Timm


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Re: Wohngemeinschaft und Beitragsservice
#3: 09. Januar 2014, 18:58
Diesen Schluß halte ich wiederum für vorschnell:

In der Ziffer 3 vom §4(3) RBStV ist ja nicht von "im Mietvertrag berücksichtigten Wohnungsinhabern" die Rede, sondern von "Wohnungsinhabern, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind."

Ich kenne mich allerdings in der Sozialgesetzgebung zu wenig aus um sagen zu können, ob das eine notwendigerweise das andere zur Folge hat.



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