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Autor Thema: keine rückwirkende Befreiung möglich?  (Gelesen 1559 mal)

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  • Beiträge: 1
keine rückwirkende Befreiung möglich?
Autor: 21. Dezember 2013, 15:10
Hallo alle,

Person A ist ein Student. Im August 2013 bekam diese Person einen Brief vom Beitragsservice, in dem zur Anmeldung und Zahlung aufgefordert wurde. Daraufhin schickte Person A,  die allein wohnt und schon seit einigen Jahren studiert, im November ihre Studienbescheinigung und einen Befreiungsantrag.

Nun bekommt aber Person A einen Brief in dem steht, dass die Befreiung erst ab dem 01.10 gültig ist und, dass diese Person aussenstehende Beiträge vom 1.1. 13 bis ende September 13 vorliegen hat. Nun fragt sich Person A natürlich ob sie diese Beiträge bezahlen muss. kann der Beitragsservice verlangen, dass man für den Befreiungsantrag nur 2 Monate zeit hat, aber Zahlungen erwartet für einen Zeitraum lange bevor der erste Brief von denen kam?

LG


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Re: keine rückwirkende Befreiung möglich?
#1: 21. Dezember 2013, 17:14
Dieser Umstand (rückwirkend Geld verlangen,  aber keine rückwirkende Abmeldeung akzeptieren) zeigt einmal mehr, was für eine Abzocke diese Geschichte ist!

Die Zahlung würde ich ganz verweigern.


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themob

Re: keine rückwirkende Befreiung möglich?
#2: 21. Dezember 2013, 17:32
Hallo und herzlich Willkommen,

die Landesrundfunkanstalten / Beitragsservice berufen sich auf die aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen. Da steht es so geschrieben.

Alles andere interessiert die nicht.

Möglich ist alles, wenn Person A sich wehrt.

Bescheid abwarten, Widerspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und danach evtl klagen.

Dazu dieses Urteil unten durchlesen, die Begründung auf die eigenen Sachverhalte umschreiben und den Widerspruch "nachdem" der Bescheid gekommen ist, mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung, den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die zuständige Landesrundfunkanstalt schicken. Per Einschreiben und Rückschein, Fax mit Sendeprotokoll oder die teuerste Variante, per GV zustellen lassen. Auf jeden Fall so, dass Person A es gegenüber der LRA nachweisen kann im Fall der Fälle.

Wie gesagt, Person A sollte sich einfach zur Wehr setzen wenn Sie damit nicht einverstanden ist, mit allen möglichen Konsequenzen.

Bis der Bescheid kommt, vergeht eine gewisse Zeit, die Person A nutzen kann um schon mal den Widerspruch in Ruhe zu formulieren.

Und sich im Forum informieren: Zahlungserinnerungen oder Zahlungsaufforderungen (können ignoriert werden) - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Widerspruch - Anfechtungsklage

SuFu: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html     Suchreihenfolge: Neuestes Thema zuerst

So sieht dann ein Bescheid aus mit Rechtsbehelfsbelehrung: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

Wer sich nicht wehrt hat schon verloren.

Zitat
Urteil vom  Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19.2.2013

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/27_K_1684_12urteil20130219.html

Schlagworte: Rundfunk Befreiung Antrag Auslegung Nachweis nachholen nachreichen

Normen: RGebStV § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 RGebStV § 6 Abs 2 RGebStV § 6 Abs 5 RGebStV § 6 Abs 6 S 1

Leitsätze: Zur Auslegung eines Schreibens, mit dem sich der Rundfunkteilnehmer gegen eine Zahlungserinnerung wendet und vorträgt, laufend auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, als Befreiungsantrag.

Zur Zulässigkeit des Nachreichens des erforderlichen Nachweises.


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