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Autor Thema: VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen  (Gelesen 18517 mal)

R
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Habe gerade beim Verwaltungsgericht Freiburg angerufen:
Rechtsmittel wurde eingelegt:
Berufung nach Mannheim

Da dürfte dann eventuell Frau Dr. Else Kirchhof den Vorsitz inne haben.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Rechtsmittel wurde eingelegt:
Berufung nach Mannheim

Das wäre dann aber wohl das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg...
...und nicht das Bundesverwaltungsgericht, denn letzteres sitzt ja in Leipzig...

Welche Gründe für diese Vorgehensweise sprechen, wäre dann mal interessant zu wissen.


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ich habs schon einmal versucht zu erklaeren, der Beklagte (SWR) muss der Sprungrevision zustimmen, wenn nicht bleibt nur die Berufung.


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ich habs schon einmal versucht zu erklaeren, der Beklagte (SWR) muss der Sprungrevision zustimmen, wenn nicht bleibt nur die Berufung.
Das war aber bis jetzt nicht zweifelsfrei klar, ob das auch in dem Falle greift, in welchem das VG die Sprungrevision explizit zulässt, womöglich ist das aber dann eben doch die Erklärung/ der Beleg dafür.
Vermutlich hat darüber aber ohnehin nicht das VG zu befinden, sondern allenfalls das BVerwG, welches "angerufen" worden wäre...
Ein Grund mehr, ARD-ZDF-GEZ vorzuwerfen, an einer möglichst schnellen höchstrichterlichen Klärung nicht nur kein Interesse zu haben, sondern dies möglichst aktiv und über einen möglichst langen Zeitraum hinweg unterbinden zu wollen - vermutlich nur "zum Wohle der Demokratie" >:D

Und somit ein Grund mehr für die Auseinandersetzung vor dem Kadi... ;) ;D

Dranbleiben! Weitermachen!


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Musste das noch einmal "auskramen" da auch schon älter ist und demnach sich wohl auch Einiges getan hat..

Gemäß dem Urteil  "Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 9590/13"
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2015/27_K_9590_13_Urteil_20150303.html
vom 03.03.2015 steht dort folgendes zu lesen (unten):

Zitat
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Rechtssache kommt angesichts der höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages grundsätzliche Bedeutung zu.

203

Die vom Kläger angeregte Zulassung einer Sprungrevision nach § 134 VwGO scheidet aus, da der Kläger nach den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheides und des Widerspruchsbescheides mit der Begründung begehrt, die Bescheide ließen nicht hinreichend deutlich die erlassende Behörde erkennen.

Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage,
hinsichtlich derer die Übergehung des Berufungsgerichts als weitere Tatsacheninstanz nicht angezeigt erscheint.

Könnte der Hauptantrag ein Fehler gewesen sein? Falsche Klagerichtung?
Besser expliziter auf die Verletzung des GG abziehlen und dieses als Hauptangriffsziel setzen?

Verwaltungsrechtlich vorzugehen wäre gemäß den Erfahrungswerten eher bedenklich,
wenn nicht sogar sinnlos - da aussichtslos... (auch wenn es rechtlich korrekt ist!)

Rein hypothetisch natürlich...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2016, 01:05 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

 
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