...Beutel weiß, dass dies bei Steuern anders gehandhabt wird – „aber,“ so hat er sich schlau gemacht, „die Rundfunkabgabe ist keine Steuer“....
Wenn er sich schlau gemacht hätte, wäre er drauf gekommen, dass es sich doch um eine Steuer handelt. Und dass genau das der Angriffspunkt ist.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"