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Autor Thema: (wiederkehrende) Beiträge > Fund: kann man etwas damit anfangen?  (Gelesen 3970 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Hallo zusammen,

zufällig stieß ich auf dies:

Bundesverfassungsgericht : AZ: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html

Da geht es zwar nicht um Rundfunk - aber Satz 2 fand ich interessant.

Zitat
1. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG RP sind verfassungsrechtlich zulässig.

2. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
   
3. Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.

Kann das jemand auf Deutsch übersetzen  8) und: kann man damit etwas in Hinblick auf "unser" Problem anfangen?


Gruß
Kurt








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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

M
  • Beiträge: 448
Das klingt wie eine Vorbereitung, den Rundfunkbeitrag zu rechtfertigen.

Das Bundesverfassungsgericht bemüht sich, den Rundfunkanstalten einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Bei Straßenausbaubeiträge glich man bisher, so weit ich weiß, eine Werterhöhung des Grundstücks, und nicht eine Nutzungsmöglichkeit, aus.

Auch die Entscheidung über die PC-Gebühr war so eine Vorbereitung, diesen "Rundfunkbeitrag" zu rechtfertigen.

Richter bei dieser Entscheidung, Erster Senat: Vizepräsident Kirchhof, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Baer, Britz.

Richter bei der PC-Gebühr Entscheidung 1 BvR 199/11 (22.08.2012), 2. Kammer des Ersten Senats: die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz.

Ich verweise auf meinen letzten Schreiben an das VG Berlin (http://stmichael.tk) über die Qualität der PC-Gebühr Entscheidung:

Zitat
Laut dem BVerfG war die "Gebühr" mal keine Leistung für eine Gegenleistung, mal doch. über die Hauptsache wurde aber im zweiten Fall nicht entschieden. Vielleicht spielte eine Rolle, dass der "Rundfunkbeitrag" damals schon beschlossen war und in vier Monaten in Kraft treten sollte. Dass das BVerfG den "Beitrag" noch nicht als einen Erfolg betrachtete, erkennt man im Wort "mag" in seinem Satz: "Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, [...]". Mich befremdet, dass Verwaltungsgerichte keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sehen, aber mit Aufeinander-Inhaltlich-Bezug-Nehmen urteilen, dass sie bei Klagen, die Grundrechte vieler Menschen betreffen, keine grundsätzliche Bedeutung erkennen.

Und

Zitat
Ursprünglich zahlte man an die Post die Rundfunkabgabe "für die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb eines Rundfunkgeräts". Die Post verteilte dann das Aufkommen an die Rundfunkanstalten und behielt einen Teil (vgl.\ BVerfG 90, 60). Man zahlte sie also nicht als Gegenleistung für eine Leistung der Rundfunkanstalten, sondern für eine Erlaubnis. Später wurde festgestellt, die "Gebühr" werde nicht dafür bezahlt, sie gehöre daher nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens, aber in der Rechtsprechung bestand der Grundsatz weiter, dass man sie nicht als Gegenleistung für eine Leistung der Rundfunkanstalten zahlte. Wahrscheinlich erst mit der Entscheidung vom 22.08.2012 über die "PC-Gebühr" änderte das BVerfG seine Meinung, obwohl es die Beschwerde unter anderem deswegen nicht zur Entscheidung annahm, "weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind".

Sie argumentieren mit etwas und seinem Gegenteil, Hauptsache wird die Zwangsabgabe rechtfertigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2015, 10:29 von MichaelEngel«

S
  • Beiträge: 2.177
Das Bundesverfassungsgericht schreibt:

Zitat
nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.

Das ist selbst sprachlich ein Unsinn. Entweder hat man einen Vorteil oder hat man ihn nicht. Was hat da die Nutzungsmöglichkeit zu suchen? Dass man uns die Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Rechnung stellen will?


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K
  • Beiträge: 2.246
Hallo Leute,

Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.

lt. diesem Statement gibt es

- eine (zweckgebundene - in diesem Fall wiederkehrende Straßenausbaubeiträge) Beitragserhebung
- einen Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG
- ZWEI Gruppen - nämlich Beitragspflichtige und nicht Beitragspflichtige
- einen konkret-zurechenbaren Vorteil
- eine Nutzungsmöglichkeit die mit (einem) Beitrag abgegolten werden soll

Was gibt es beim Rundfunkbeitrag und inwieweit widerspricht sich das ?

Gruß
Kurt




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M
  • Beiträge: 508
Die Möglichkeit, den Vorteil zu nutzen, der konret (sachlich-materiell) und zurechenbar (virtuell-interpretativ) ist, verursacht die Abgeltung / Vergeltung (https://de.wikipedia.org/wiki/Vergeltung?) durch den Beitrag. Inwiefern ein Vorteil objektiv realisiert werden kann, bleibt zweifelhaft. (In Urteilen auch vielmals "kann dahingestellt bleiben", ist also nicht relevant.)  Denn: Vorteil ist immer eine idividuelle Interpretation, auch wenn man sich auf diese Interpretation einigt (Konsens).  (unterschiedliche Interpretationen findet man hier: https://de.wikiquote.org/wiki/Vorteil und der Potsdamer Richter sagte ja auch "Quatsch", also kein Vorteil!)
Leider und praktisch wirkt sich diese virtuelle Materialität der abzugeltenden Möglichket auf mein Haushaltbudget negativ aus.  Denn der Beitrag bezieht sich auf die Möglichkeit, nicht auf den Vorteil. Warum? Weil Vorteil ein philosophischer, moralischer, auslegbarer Wertbegriff ist. Darauf kann sich der Jurist beim Verfassen und bei der Auslegung (Interpretation) des Gesetzestextes nicht verlassen! Und da der Richter als Mensch hervortritt und ggf. einen Vorteil genießt oder ausnutzt in seiner priviligierten Stellung, er moralisch wertend denkt, handelt und urteilt, sollte er als Richter immer die Streitschlichtung suchen (Idealfall).   
Nunja: Wenn Geld vergeudet wird und niemand die Verantwortung übernehmen will, nimmt man eigentlich immer Steuern. Da aber Steuergesetze nicht Ländersache sind, nimmt man Gebühren, die eigentlich Beiträge sind (Rundfunkteilnehmer mit Gerät mit Postzulassung); Und auf kommunaler Ebene sind dann eben Beiträge heranzuziehen, um die Projekte der Bau- oder Wasser-Mafia zu finanzieren. Wieso steigt der Wert meiner Immobilie, wenn die Abgaben für diese Immobilie unpropotional ansteigen, weil überproportionalisierte Abwasserkanäle (mit permanentem Wartungsbedarf) errichtet, Asphaltpisten (mit permanenten Reparaturbedarf) gebaut und Rundfunkgebühren mit unabsehbaren Mehrbedarf (Steigerungsraten über Inflationsrate) erpresst werden? Wieso bewirkt die (virtuelle) Möglichkeit der Nutzung und nicht die reale Nutzung eine Abnutzung / Abgeltung. Mein Fahrrad wird durch nicht dadurch abgenutzt, weil ich es im Keller abgestellt habe, sondern, weil ich damit fahre. Das ist das schöne am Beitrag: Es werden Zwangsmitglieder generiert, die zahlen müssen, egal wofür. Und zwar: egal wofür! Das ist der Sinn der "Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils ... , dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll..." Und die Richter versuchen, als moralisch und logisch denkende Menschen hier noch die Gerechtigkeit durchschimmern zu lassen, in dem der "Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG" bemüht wird. Trostlich für uns als Verweigerer und Deserteure wäre die "Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen"! Ja, wäre - wenn ein Richter genau das so anerkennen würde, dass diese Differenzierung in den Regelungen zur Zwangsabgabe für den Rundfunk fehlt.
Ergo: Die Gesetze zum sog. Rundfunkbeitrag verstoßen gegen  Art. 3 Abs. 1 GG. Und der Verstoß wird nicht genannt (Art. ???). Damit sind die Gesetze ungütlig. Der Einzug der Zwangsabgabe ist grundgesetzwidrig. Das ist sowas von grundsätzlicher Bedeutung und zeigt "besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art".
Danke Kurt, Danke Sophia.Orthoi, Danke MichaelEngel


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  • Beiträge: 2.177
Antwort an Kurt:

- Zweck: Finanzierung des Rundfunks.
- Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG: es ist gerecht, kein Schwarzseher mehr.
- ZWEI Gruppen: es gibt doch einige nicht beitragspflichtigen, besonders im nicht privaten Bereich.
- einen konkret-zurechenbaren Vorteil: man kann Radio hören und fern sehen.
- eine Nutzungsmöglichkeit, die mit (einem) Beitrag abgegolten werden soll: wir müssen doch für obige Möglichkeit zahlen.


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Die Urteile wurden hier auch schon behandelt:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12906.0

- ZWEI Gruppen - nämlich Beitragspflichtige und nicht Beitragspflichtige

Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag scheint es keine "nicht Beitragspflichtigen" zu geben. Alle Wohnungsinhaber sind beitragspflichtig. Man unterscheidet nur die Gruppen: befreite Beitragspflichtige, ermäßigt beitragspflichtig, voll beitragspflichtig.


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