Da seitens der LRA und der Ex-GEZ nicht mehr differiert wird, macht es seitens des Beitragsschuldners, denn mehr sind wir für die nicht, auch keinen Sinn machen, wenn A nur zum Teil zahlt, auch wenn er eifriger Radiokonsument ist. Das würde dann einfach nur angerechnet, aber es bewegt sich nichts.
A könnte demnach gegen einen BeitragsBESCHEID, nicht gegen die bloße Aufforderung zur Zahlung, Widerspruch einlegen.
A müsste auf jeden Fall die quartalsweise eintrudelnden Zahlungsaufforderungen ignorieren, die Zahlungserinnerung ebenfalls (aber immer schön abheften, nicht einfach trotzig wegwerfen - es dient der späteren Dokumentation vor Gericht), um dann endlich irgendwann einmal einen Bescheid zu erhalten.
Gegen den könnte A dann Widerspruch einlegen. Und zwar direkt bei der zuständigen LRA. Gegen einen möglicherweise dann ergangenen abschlägig beschiedenen WiderspruchsBESCHEID (kein Larifarischreiben!) kann dann innerhalb eines Monats beim im Widerspruchsbescheid genannten Verwaltungsgericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"