six2seven sagt es schon richtig.
…kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen…
von der Rundfunkbeitragspflicht befreien.
Zwar eröffnet diese Regelung…
GRUNDSÄTZLICH KEINE BEFREIUNGSMÖGLICHKEIT AUS SONSTIGEN EINKOMMENSABHÄNGIGEN GRÜNDEN
INSBESONDERE WEGEN „GERINGEN EINKOMMENS“.
Zusatz: Nur mit entsprechenden Nachweisen wie im RBStV festgelegt
Ja es stimmt, sie
MÜSSEN befreien, wenn die
Nachweise erbracht werden
§4 Abs 6 RBStV
(6)Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.
Alles was über das "insbesondere" hinausgeht und ohne Nachweise wie in Abs 1 Nr 1 - 10 und Abs 6 beschrieben, beantragt wird, werden sie ablehnen.
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Wie lange soll die Befreiung denn gelten? Bis Person A von sich aus nachweist das die Einkünfte sich entsprechend erhöht haben? Die
Gültigkeit der Befreiung ist ja aus diesen Bescheiden ersichtlich, die Person A nicht hat -
Daher geht es meines Erachtens nur noch über die Klage. Was aber bei den u.g. Begründungen sowieso überfällig ist
Auch Abs 4 ist wichtig, da hier erwähnt wird, um welche Nachweise es sich handeln muss
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
Betrifft immer nur die angestrebte Hartefallbefreiung aus finanziellen Gründen.
Ansonsten zur generellen Ausführung:
Die Rundfunkanstalten müssen mit Klagen überzogen werden.
Ich kann zwar die Einstellung im Ansatz von Person A verstehen das man nicht zum Amt will, aber wenn es doch die Politik so will, in diesem speziellen Fall, sollte man es unbedingt machen.
Aus einem Artikel zu verdeckter Armut heisst es:
http://www.tagesspiegel.de/politik/verdeckte-armut-in-deutschland-mehr-als-jeder-dritte-verzichtet-auf-hartz-iv-/8427514.htmlRund 4,9 Millionen beantragen keine Leistungen obwohl die Voraussetzungen vorliegen. Das erspart dem Staat mindestens 20 Milliarden Euro im Jahr.
Etwas 8 Milliarden bekommt der ÖRR, als Vergleich, im Jahr durch Beiträge.
Könnte so sein:
Rund 4,9 Millionen würden ihre Lebensqualität etwas verbessern durch den Erhalt von Sozialleistungen
Der Staat hat Mehrausgaben in 2 stelliger Milliardenhöhe
Die Anzahl Befreiungen würden nach oben explodieren
Realität wird wohl eher das sein:
Dunkelziffer X (von 4,9 Millionen) bezahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es nicht müssten, sie wollen eben nicht zum Amt, also beißen sie in den sauren Apfel und zahlen.
Ein Teil (noch verschwindend gering) ärgert sich mit den Rundfunkanstalten, versuchen eine Befreiung wie hier beschrieben (formlos mit Nachweisen die niemanden interessiert) zu bekommen, die Antwort kommt prompt: Kann leider nicht akzeptiert werden. 99% zahlen dann zähneknirschend weiter. Einige wenige gehen den Klageweg wie hier beschrieben.
Selbiges zum Thema Altersarmut, dass in ähnlicher Weise funktioniert, mit ebenso erschreckend hohen Zahlen. Nur mit einem großen Unterschied. Wegen Ihres Alters und der generellen Einstellung (Ich zahle seit Jahrzehnten und wird automatisch abgebucht), sowie der Tatsache das sich die meisten schon gar keine Gedanken mehr über diese Abbuchung machen weil es zu Ihrem Leben dazugehört. Da sieht man erst die an den Tag gelegte Mentalität der Landespolitiker. Die sich allesamt über diese weitreichenden Konsequenzen sicherlich null Gedanken gemacht haben.
Die Einstellung sowie Argumentation von Person A (im Eröffnungsthema) ist es wert, weiter verfolgt zu werden.
Handlungsfreiheit ist gesetzlich verankert, stellt man
die Gruppen gegeneinander (Sozialleistungsbezieher = automatisch befreit da diese den Nachweis bekommen zur Vorlage in Köln) zu der
hier genannten Gruppe, die Ihr Leben von der Unabhängigkeit in die Abhängigkeit des Staates geben
müssen, weil sie für eine Befreiung genötigt werden, zum Amt zu gehen.
- Den ganzen Aufwand würde ich sicherlich nicht betreiben um dann zu sagen: Geld könnt ihr behalten, ich will nur den Nachweis für die Befreiung des Rundfunkbeitrags. - Damit müssen Sie aber auch ihre Unabhängigkeit aufgeben, da die Inanspruchname von Sozialleistungen auch Rechte und Pflichten beinhalten, die sie eingehen müssen, die sie ohne den Rundfunkbeitrag nicht eingehen müssten.
Ob hier noch die geforderte Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) zur Handlungsfreiheit gegeben ist? Ebenfalls die Frage nach der Ungleichbehandlung beider Gruppen.
Eine Klage mit ähnlicher Begründung, besser und detaillierter ausgearbeitet, wäre es meiner Meinung nach allemal wert.
Gerichte müssen entscheiden, wenn die Landespolitiker nicht Ihre Hausaufgaben machen.
Für welchen Weg sich Person A letztendlich entscheidet, ich wünsche viel Glück