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Autor Thema: Einschaltung des Bundesverfassungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichte  (Gelesen 3810 mal)

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ed

  • Beiträge: 42
Wir wissen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, „ARD, ZDF, DRADIO“ und die Rundfunkanstalten in dringendem Verdacht stehen, millionenfach gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes und gegen mit Sorgfalt erarbeitete Urteile des Bundesverfassungsgerichtes zu verstoßen. Die Anzahl der Klagen bei den Verwaltungsgerichten nehmen zu und die Klagewelle rollt an. Auch ich werde vermutlich klagen müssen.

Daher die Frage: Kann sich ein Verwaltungsgericht, welches die Verstöße ebenfalls erkennt, direkt an das Bundesverfassungsgericht wenden, wenn es dies für notwendig erachtet, um den millionenfachen gravierenden Rechtsverletzungen ein rasches und dringend notwendiges Ende zu bereiten? Könnte man dies im Zuge eines Verwaltungsgerichtsverfahrens bei Gericht beantragen?


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themob

§100 2 GG: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.html
Zitat
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Fußnote

Art. 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE v. 6.12.2006 I 33 - 2 BvM 9/03

Beispiel einer Entscheidung des BverfG die das Thema behandelt: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20120503_2bvl001708.html
Zitat
I.
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Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Das vorlegende Gericht muss darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellten Normen abhängt. Die Entscheidungserheblichkeit ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung bei Gültigkeit des Gesetzes anders ausfallen würde als bei dessen Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 91, 118 <121>; 98, 169 <199>; 99, 300 <313>; 121, 241 <252>). Dabei ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 87, 114 <133>; 99, 300 <313>; 105, 61 <67>).

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Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>; 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>; 97, 49 <60>, 121, 241 <253>). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dabei nicht nur benennen, sondern auch die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 86, 71 <77 f.>). Ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen des einfachen Rechts, so kann zwar grundsätzlich jede von ihnen Gegenstand einer Vorlage sein, doch müssen die mit der zur Prüfung gestellten Norm zusammenwirkenden Vorschriften in die Darstellung der einfachrechtlichen Rechtslage einbezogen werden (vgl. BVerfGE 89, 329 <336 f.> m.w.N.).

Also sollte nach meinem Verständnis die Antwort lauten:
Ja ein Verwaltungsgericht könnte eine entsprechende Entscheidung beim BverfG einholen. Voraussetzung ist, man findet ein Verwaltungsgericht welches in erster Instanz den Vertrag als verfassungswidrig (Verletzung des GG) definiert und nach §100 Abs 1 GG eine Entscheidung beim BverfG einholt.

Ob man dies aber aus Klägersicht beantragen kann, weiss ich nicht. Das VG muss ja zur Erkenntnis kommen das der Vertrag verfassungswidrig ist. Ich könnte mir aber vorstellen das es nicht zum Nachteil ausgelegt werden kann, wenn man in einer Klagebegründung darauf hinweist, sollte das VG eine Verfassungswidrigkeit erkennen, diese zur Entscheidung nach §100 GG an das BverfG zu geben.   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2013, 10:35 von themob«

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Danke, themob. Das ist sehr hilfreich, denn nach meiner Ansicht gehören die vorgenannten mehrfachen Verstöße gegen das Grundgesetz mit in die Klagebegründung.


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Hier sehe ich schon DEN Grund, warum es der B-Service vermeidet, Klagen zu provozieren. Wenn zu viele Klagen anhängig werden, mischen sich die Verwaltungsgerichte oft ein und lassen sowas vor dem Bundesverfassungsgericht klären. Aber hier halten diese alten Seilschaften fest zusammen, der eine gibt keinen Grund zum klagen, der andere sieht keinen Grund sich einzumischen. Zum kotzen dieser verfilzte Sumpf...


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jetzt_reicht_es

Aber welcher Verwaltungsrichter hat den A*** in der Hose so was direkt vom BVG entscheiden zu lassen.
Die Dr. Arbeit von Frau Dr. Anna Terschüren belegt doch unmissverständlich, dass die alte "Gebühr" schon eindeutig verfassungswidrig war.
Wie viele Klagen gegen das alte Modell sind vors Gericht gescheitert?
Und wieviele Richter haben es gewagt das Verfahren direkt nach Karlruhe zu verlagern?
Außerdem gab es doch tatsächlich Leute, die bis vors BVG durchgehalten und dort gescheitert sind....

Wie oder was bringt die Menschen dazu zu glauben, dass die Gerichte im Falle des neuen Beitrags unabhängig und objektiv entscheiden?
Das ist doch ein Sumpf von dem alle Politiker und Richter nach ihrer pPensionierung üppig profitieren. Warum sollen sie plötzlich diese Geldquelle trocknen lassen von ein Paar Bürger, die sich nicht brav an die beschlossenen Gesetze halten?
Hier ein Paar Zeilen aus dem Urteil im Eilverfahren wegen Daten:
Zitat
Eilverfahren vor dem OLG Lüneburg

Der NDR trat in Folge dessen mit einem Eilantrag an das Oberlandesgericht Niedersachsen in Lüneburg heran und legte Beschwerde gegen die Entscheidung aus Göttingen ein. In den Augen der Sendeanstalt lege der RBStV die Übermittlung der genannten Informationen zweifelsfrei fest. Die Regelungen des Gesetztestextes wurden in Zusammenarbeit mit Datenschützern erstellt und könnten daher nicht gegen Grundrechte verstoßen.

Lüneburg stimmt zu

In Lüneburg sah man den Sachverhalt ähnlich wie der NDR. Die zuständigen Richter revidierten die Entscheidung aus Göttingen am 10. September unter dem Aktenzeichen 4 ME 204/13 und stimmten der vorgebrachten Argumentation der Rundfunkvertreter zu. Die Entscheidung reiht sich damit in eine Serie ein, in der bei ähnlichen Sachverhalten ebenfalls zugunsten des RBStV geurteilt und dieser in seiner Rechtskräftigkeit bestätigt wurde. Unter anderem kamen bereits einige andere Verwaltungs- und Oberlandesgerichte, sowie der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu ähnlichen Ergebnissen.


Quelle: http://www.mobilfunk-talk.de/news/138009-urteil-gez-nachfolger-beitragsservice-darf-daten-der-einwohnermeldeaemter-abgleichen/
Dass die sogenannten Datenschützer, die dabei gewesen sein sollen von den Anstalten selbst bezahlt werden und für die LRAs arbeiten interessierte die Richter nicht! Mich regt am meisten auf, dass gesagt wird, dass das beschlossene Gesetz nicht gegen GG verstoßen kann, weil Datenschützer dabei gewesen sind oder weil 16 Bundesländer alle zugestimmt haben:
nachdem Motto es darg nicht etwas sein, was sein darf und deshalb ist es nicht so!
Wahnsinn! diese "unabhängigen" Gerichte....

 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2013, 16:30 von jetzt_reicht_es«

F

Fritzi

"Unabhängige Gerichte", das war einmal. Wenn es das überhaupt jemals gegeben hat.
Das BVG ist doch die oberste Instanz und wir Bürger können uns noch nicht einmal mehr darauf stützen. Worauf denn dann noch?
Auf uns selbst. Versuchen wir, den Nerv der Mitbürger zu treffen, durch Information, Diskussion und Motivation.




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