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Autor Thema: Erinnerung zurückgewiesen > Beschwerde > LG "Beschwerde ist unzulässig"  (Gelesen 1822 mal)

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  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

meine Vorgeschichte

- GEZ Briefe seit Jan. 2013 "nie erhalten"

- Bescheid GEZ "nie erhalten"

dieses Jahr

- Zwangsvollstreckungsversuch durch OGV, im Mai

- Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung, im Juni

- Beschluss AG erhalten, dass Erinnerung zurückgewiesen wird, im Juni

- Beschwerde am LG gegen AG Beschluss, im August

- Beschluss vom LG Stuttgart mit „Beschwerde ist unzulässig und unbegründet“, Ende August

Frist verstrichen, weil ich gedacht habe, dass 3 Tage auf jeden Fall ausreichen würden,
um einen Brief von einem Stadtteil zum anderen zu verschicken.

Auch, wenn es so war, ich habe die Quittung
vom einwurfeinschreiben Brief verloren,
ich kann jetzt nichts beweisen.

Siehe bitte den Beschluss als Anhang.

Was würdet Ihr mir empfehlen?

Dankeschön und Gruß


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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  • Beiträge: 7.316
Eine Beschwerde ist grundsätzlich nie unzulässig, da Du grundsätzlich das Recht hast, Dich über alles zu beschweren, so Deine eigene Person betroffen ist, und Du ein Dir entgegengebrachtes Verhalten als Nachteil, Diskriminierung, etc. empfindest.

Ob, im juristischen Sinne, Deine Beschwerde "begründet" ist, steht auf einem ganz anderen Blatt und hängt im Detail wohl vom Inhalt der von Dir vorgetragenen Wortwahl ab.

Übrigens ist es durchaus auch EU-Recht, daß der EU-Bürger das Recht zur Beschwerde hat.


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