ich hab im gegensatz zu anderen beide Urteile gelesen und sie auch versanden.
Da offensichtlich von Euch keiner das Ansbacher-Urteil gelesen hat, hier wesentliche teile aus den Entscheidungsgründen:
Zitat:
"Abs. 2 RBStV eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel vor. Diese im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommene Regelung korrespondiert mit der Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28. Juli 2000. Dort hat das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Der Senat sah deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung aller Nutzer. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die folgende Konsequenz aber nur der Verordnungsgeber ziehen könne. Diese Konsequenz wurde offenbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gezogen. Anlass zu verfassungsrechlichen Bedenken besteht daher nicht, zumal der Verordnungsgeber durch die Ermäßigung des Beitrages auch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können und für diese Beeinträchtigung ein Ausgleich geboten ist."
Zitat ende.
Hierin stecken gravierende Fehler:
1.) Das BSG sagt alle müssen gleich behandelt werden, was die Kammer auch so sieht. Die Kammer führt dann aber weiter aus, in dem sie alles wieder aufhebt, in dem sie den Behinderte einen Nachtseilausgleich von 2/3 zugesteht.
2.) Wenn schon alle gleich behandelt werden, dann müssen natürlich auch Harz IV und andere mit einbezogen werden es ist nicht gerechtfertigt dass die Leistungsstarken alleine den Rundfunk finanzieren (bei Aufschrei einfach weiter lesen) damit reduziert sich der Beitrag für jeden einzelnen, da die Anzahl der Beitragszahler hierdurch größer wird. Harz IV und andere befreite muss dann um diesen Betrag vom Staat ausgeglichen werden.
3.) Der Nachteilausgleich für Behinderte hat nichts damit zu tun, dass die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Sondern alleine damit, wie es die Kammer richtig erkannt hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Auch hier muss der Staat dem rechnung tragen und einen Finanziellen Nachteilausgleich schaffen, wie dies in der Vergangenheit bereits geschehen ist.
4.) Hinzu kommt dass Länder nicht ein Bundesgesetz abschaffen können Art. 31 GG
Zitat:
"Der Kammer erscheint auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass Seniorenheimbewohner von dem Rundfunkbeitrag generell befreit sind, da Pflegeheime als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt werden."
Zitat ende.
Warum pflegebedürftige die in einem Heim untergebracht sind, beitragsmässig anders behandelt werden als solche, als die, die zuhause gepflegt werden, verstößt ebenso gegen die Gleichbehandlung aller und ist somit verfassungswidrig.
Zitat:
"Auch unter anderen Gesichtspunkten kann die Kammer ein Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht erkennen."
Zitat ende.
Der Grund für die Feststellung der Kammer, dass unter anderen Gesichtspunkten ein Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht zu erkennen ist, kann alleine daran gelegen haben, dass vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen wurde,wobei das VG im Gegensatz zu einem Zivilgericht verpflichtet ist selbständig Ergänzungen hinzuzufügen, so bleibt die Spekulation offen, haben die 5 von der Kammer die Gutachten die von einem verfassungswidrigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sprechen nicht gekannt oder sind sie tatsächlich der Überzeugung dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht zu beanstanden ist.