zu 1
Auf welcher gesetzlichen Grundlage können die Landesrundfunkanstalten gesetzliche Vorgaben "als Handlungsspielraum" betrachten indem komplette Gruppen einfach nicht herangezogen werden? Ohne das die Verträge entsprechend geändert wurden.
Da ist das Gesetz schwammig genug, dass man das zumindest mit etwas Fantasie entsprechend auslegen kann. Dass Kleingartenlauben im Sinn des BKleingG keine Wohnungen sind, heißt ja nicht umgekehrt, dass es andere sind. Sie müssen immernoch zum Wohnen oder Schlafen geeignet sein (oder dazu genutzt werden). Da ist es nicht abwegig, bis zum Beweis des Gegenteils unter bestimmten Umständen davon auszugehn, dass sie das nicht sind. Schwierig wär es nur, wenn sie wen, der dafür zahlen will, daran hindern wollten.
Bei Pflegeheimen nehmen sie in ähnlicher Weise an, dass das Gemeinschaftsunterkünfte sind. Teilweise ist das wohl auch nicht falsch, wobei hier aber aus § 3 Abs. 2 Nr 2 RBStV ziemlich klar wird, dass das zumindest in der Pauschalität nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht (erkennbar soll eine
dauerhafte heim- oder anstaltsmäßige Unterkunft grundsätzlich als Wohnung gelten). Damit verschieben sie auch bloß das Abgrenzungsproblem auf den Bereich zwischen Alten- und Pflegeheim. Solang es keine eingefahrene Verwaltungspraxis gibt, haben sie da aber sicher einen gewissen Auslegungsspielraum.
zu 2
Das ist was der ÖRR sagt, aber sie machen davon Gebrauch, auch wenn es nur im ersten Schritt Betriebe sind, die eventuell Besuch bekommen, mit dem Argument, behilflich zu sein bei der Beitragsermittlung. Daten holen sie sich ebenso, auch durch Zukauf.
Das sind sowieso nur Ermächtigungen, bei denen sie völlige Freiheit haben, ob sie davon Gebrauch machen wollen oder nicht, solang sie damit nicht höherrangige Ziele wie "Beitragsgerechtigkeit" komplett ad Absurdum führen. Das gibt nichts her.
Welche Instanz überprüft die Handlungsspielräume? Wer überprüft ob nicht Gesetze einfach aus Eigennutz ausgehebelt werden? Die Öffentlichkeit wird nichts mitbekommen.
Erstmal (nach interner Kontrolle) die Rechtsaufsichtsbehörde (z.B. das zuständige Ministerium) von sich aus oder auf Antrag. Wobei das Konzept von "Eigennutz" bei öffentlichrechtlichen Organen nicht zieht; da wird ja von vornherein unterstellt, dass ihr Eigennutzen grundsätzlich gleichzeitig gemeinnützlich ist (und genau da liegt auch der grundlegende Systemfehler).
Je willkürlicher sie die Grenzen ziehn, desto eher riskieren sie damit auch, dass wer erfolgreich auf Gleichbehandlung klagt und dann auch nicht zahlt, woraus eine gewisse Erosion folgen könnte. Direkt klagebefugt ist aber wohl niemand, solang es nicht so krass ist, dass z.B. die Opposition den zuständigen Minister wegen Verletzung seiner Amtspflichten (Aufsicht) anklagen könnte.