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Autor Thema: Rechtfertigung für die Rundfunkabgabe basiert auf einem alten Urteil (1999)  (Gelesen 4045 mal)

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
es sind fast 15 Jahre vergangen

In dem Beschluss vom 19. August 2013 · Az. 65/13, 1 VB 65/13 (StGH für das Land Baden-Württemberg) steht folgendes:
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühren entschieden, dass es gerechtfertigt ist, wenn die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft wird, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 -, Juris Rn. 13). Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -, Juris Rn. 16). Dieser Tatbestand steht jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung.
Quelle: http://openjur.de/u/645444.html

"Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet" WARUM?

Zitat
BVerfG · Beschluss vom 6. September 1999 · Az. 1 BvR 1013/99
"Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob auch Rundfunkteilnehmer, die ausschließlich Programme privater Veranstalter empfangen wollen, zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet sind."
.........

"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen."
........

"Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf §§ 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die die Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts knüpfen."

"Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG."

Quelle: http://openjur.de/u/180844.html

in § 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages steht folgendes:

Zitat
Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.

Verdammt nochmal, verschlüsselt endlich die Sender.
Gib es schon Urteile mit "aufgezwungene Inanspruchnahmemöglichkeit" oder "aufgezwungene Vorteil"? Könnten Parallelen zum Rundfunkbeitrag aufweisen.
 Die Verschlüsselung der Sender ist heute(2013) kein Ding der Unmöglichkeit.
Im Jahr 2012 verfügten über 85% der privaten Haushalte über einen Internetzugang.

Zitat
Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zulässig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden kann, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots - nämlich das Fernsehen - generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen kann, ist in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten (ablehnend: P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61; für eine mögliche Widerlegung der Vermutung: Degenhart, ZUM 2011, 193, 196; Jarass, a.a.O., S. 22 f.). http://openjur.de/u/645444.html

"Individuelle Finanzierungsverantwortlichkeit verflüchtigt sich beim Rundfunkbeitrag „in allgemeine Vermutungen und Typisierungen“ und verliert sich „in der Allgemeinheit einer Gemeinlast“." (Degenhart)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2013, 22:39 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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503

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Nach der neuen Rechtslage bei dem "Rundfunkbeitrag" soll es sich um eine sog. "Vorzugslast" handeln. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.
Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird(Laut §2 des Landesgebührengesetzes).

Die Leistung wird aber nicht in meinem Interesse erbracht. Gegenmaßnahme ---> Verschlüsselung der Sender.
Verschlüsselung der Sender ---> keine Benachteiligung Einzelner
Sollte ÖRR die Verschlüsselung der Sender ablehnen ---> Zwecksteuer.

Das Internet, Presse und der private Rundfunk bieten sämtliche Möglichkeiten der Information und der Unterhaltung.
Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die demgegenüber ein Überangebot darstellt, verflüchtigt sich vor diesem Hintergrund zu einem Selbstzweck, der in der Verwirklichung des Selbsterhaltungsinteresses liegt.
Zitat
                                                                                                           § 1 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
                                                                                                      Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

Wenn die Sender nicht verschlüsselt werden, ist der Rundfunkbeitrag eine Zwecksteuer weil die Abgabe keinen Bezug zu einer Gegenleistung aufweist. Die Zweckgerichtetheit der Abgabe, ganz allgemein den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, mache die Eigenschaft als Zwecksteuer aus.  Weder Bund noch Länder können Steuern regeln oder schaffen, die nicht dem Steuerkatalog des Art. 106 GG unterfallen. http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html

Sollte ÖRR oder BVerfG doch der Meinung sein, dass ÖRR zum Wohle der Allgemeinheit dient, dann muss die Finanzierung anders geregelt werden.
Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit nicht vereinbar.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6924.msg51598.html#msg51598


Auch interessant:
"ungerechtfertigte Bereicherung" http://www.rechtslexikon-online.de/Bereicherung_ungerechtfertigte.html
"Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt beispielsweise vor, wenn eine Sache aufgrund eines Kaufvertrages übereignet wurde, sich aber hinterher herausstellt, dass Vertrag unwirksam ist. "

Über aufgezwungene Bereicherung gibt es wenig im Web
"Die Frage, ob eine Leistung als Arbeitslohn anzusehen sei, müsse in erster Linie aus der Sicht des Arbeitnehmers beurteilt werden; entscheidend sei, ob er einen Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachte. Nach der Rechtsprechung gelte insoweit - ebenso wie für die Werbungskosten - das Veranlassungsprinzip. Auch eine aufgezwungene Bereicherung könne Arbeitslohn sein, doch müsse es dem Arbeitnehmer freistehen, ob er von dem aufgezwungenen Vorteil Gebrauch machen wolle." http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1990/XX900472.HTM

Über "aufgezwungene Inanspruchnahmemöglichkeit" oder "aufgezwungene Vorteil" gibt es auch nicht viel im Web
Über "aufgezwungene nicht in Anspruch genommene Leistung" gibt es auch nicht viel. Muss aber noch weiter re­cher­chie­ren. http://www.aufrichtig.de/haushaltsabgabe.html


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...Sollte ÖRR die Verschlüsselung der Sender ablehnen ---> Zwecksteuer.

...

Schon mal auf Seite 53 des Kirchhofgutachtens genauer nachgelesen?

Zitat
...4. Gesetzliche Typisierungen
Der Rundfunkbeitrag ist eine Abgabe, die viele Millionen Haushalte und Gewerbebetriebe monatlich mit einem Betrag in überschaubarer Höhe belastet. Der Beitrag muss wegen der Vielzahl der Steuerschuldner, der Häufigkeit der (monatlichen) Erhebung und der Geringfügigkeit des jeweils erhobenen Betrages einfach und praktikabel ausgestaltet werden. Das verfassungsrechtlich anerkannte Instrument für die Praktikabilität von Abgaben- und insbesondere von Steuergesetzen in Massenvorgängen ist die Typisierung...

Der Herr Professor schreibt da so gelassen, was offene Geister schon lange denken, verschrobene und bornierte Zeitgenossen jedoch leugnen:

Da Her Professor Kirchhof im Zusammenhang mit dem neuen Rundfunkbeitrag ganz klar vom  "Steuerschuldner" spricht, dürfte das wohl als Freud'sche Fehlleistung gewertet werden. Ist ihm wohl nur so rausgerutscht, aber macht nix. Wir nehmen es dankbar an.

Hätte sich der Finanzexperte doch nur einfach der Nomenklatur beispielsweise des Kommunalabgabenrechts bedient, in dem vom Abgabepflichtigen die Rede ist, wäre alles in Butter gewesen. Aber so....?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

k
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  • Wir sind das Volk
Zu diesen ganzen Ungereimtheiten,gibt es noch ein Gutachten,welches genau so verwirrend ist,wie das von Kirchhoff.
Gutachten von Hanno Kube,wer Lust und Zeit hat,kann sich die 64 Seiten reinziehen,man lernt jedenfalls immer dazu.

http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=2942418/property=download/nid=8236/1r4jr8p/2013-06-14_Rundfunkbeitrag-Einordnung.pdf


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koppi1947

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Kube hat bei Kirchhof gelernt.

Kube führt allerdings auch noch ein Gutachten an, dass ich hier bereits schon einmal genannt habe. Doppelt hält besser:

"Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!"

von Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm aus München, nachzulesen bei DStR 2013, 833 u. a. auf beck-online


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