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Autor Thema: Bundesverfassungsgericht  (Gelesen 3139 mal)

m
  • Beiträge: 2
Bundesverfassungsgericht
Autor: 15. Juni 2013, 20:27
Hallo,
wie ist eigentlich der aktuelle Stand?
Wurde beim Bundesverfassungsgericht Klage eingereicht?

Viele Grüße

Meanders


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Re: Bundesverfassungsgericht
#1: 16. Juni 2013, 05:57
Viele Rechtsexperten meinen, die Rundfunk-Zwangsabgabe sei in Wahrheit gar kein Beitrag, sondern eine Rundfunksteuer. Diese Rundfunksteuer lasse man im Gesetz nur unter falscher Flagge als "Rundfunkbeitrag" segeln, weil die für die Rundfunkgesetzgebung zuständigen Länder hier nicht über allgemeine Steuern beschließen dürfen. Die Länder überschritten daher mit dem Rundfunkbeitrag ihre rechtlichen Kompetenzen. Gemäß Grundgesetz darf nur der deutsche Bundestag hier allgemeine Steuergesetze erlassen.
Darauf stützt sich unter anderem die erste Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).

Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hat bereits im Sommer 2012 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Zu den Beschwerdeführern gehören auch zahlreiche Kleingartenvereine.

Die Drogeriekette Rossmann klagt ebenfalls beim Bayerischen Verfassungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag. Die Klageschrift wendet sich gegen die Verletzung der Grundrechte bei der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes. Weiterhin sei der Rundfunkbeitrag eine allgemeine Steuer und daher durch die Länder verfassungswidrig zustande gekommen. Es würden auch systemwidrig betriebliche Kfz verbeitragt, obwohl mit dem Rundfunkbeitrag gerade nicht mehr an das Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten angeknüpft werden solle.

Das Land Thüringen hatte zunächst ein Rechtsgutachten eingeholt und daraufhin den Rundfunkbeitrag wegen Verfassungswidrigkeit abgelehnt. Später knickten Regierung und Parlament — wie üblich — wieder ein. Auch die FDP hatte zunächst mit Verfassungsklage gedroht. Um, wie üblich, danach wieder zurückzurudern.

( Zitate von: www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige )

Es wurden aber schon Klagen vom Verfassungsgericht wegen Unzuständigkeit zurück gewiesen und der Gang durch die Instanzen verlangt....


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Re: Bundesverfassungsgericht
#2: 16. Juni 2013, 12:38
Also falls jemand an das unabhängige und Demokratische Rechtsystem im unserem Staat glaubt der ist immer noch nicht wach geworden.

Letzt endlich werden wir alle zahlen, die Richter haben ihr Boni schon bekommen um den Rundfung rechtens zu sprächen ;-)


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Re: Bundesverfassungsgericht
#3: 16. Juni 2013, 16:29
Das Land Thüringen hatte zunächst ein Rechtsgutachten eingeholt und daraufhin den Rundfunkbeitrag wegen Verfassungswidrigkeit abgelehnt. Später knickten Regierung und Parlament — wie üblich — wieder ein. Auch die FDP hatte zunächst mit Verfassungsklage gedroht. Um, wie üblich, danach wieder zurückzurudern.

Das stimmt nicht ganz. Siehe:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5841.msg45576.html#msg45576




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Re: Bundesverfassungsgericht
#4: 23. Juni 2013, 22:35
Zitat
Es wurden aber schon Klagen vom Verfassungsgericht wegen Unzuständigkeit zurück gewiesen und der Gang durch die Instanzen verlangt....

Wurden denn schon Klagen von einem Verfassungsgericht angenommen?


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Re: Bundesverfassungsgericht
#5: 24. Juni 2013, 08:56
Zitat
Es wurden aber schon Klagen vom Verfassungsgericht wegen Unzuständigkeit zurück gewiesen und der Gang durch die Instanzen verlangt....

Wurden denn schon Klagen von einem Verfassungsgericht angenommen?

Ja, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Das BVG hat die Klagen zurückgewiesen, weil der Rechtsweg zuvor nicht ausgeschöpft worden war. Auf Deutsch: da hat jemand die Reihenfolge nicht so ganz eingehalten. Das kann bis zu 2.600 Euro kosten und kommt dabei heraus, wenn man meint, vorpreschen zu müssen. Der Blödsinn mit dem Rundfunkbeitrag köchelt schon länger als seit 2010, sehr viel länger. Da muss man halt mal die Füße still halten und die Sache mit Bedacht angehen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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