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Autor Thema: Verwaltungsvorschriften zur Zwangsvollstreckung in Bayern - Tübinger Urteil  (Gelesen 2400 mal)

D
  • Beiträge: 38
Habe das Tübinger Urteil mit den Verwaltungsvorschriften zur Zwangsvollstreckung in Bayern verglichen - schätze mal es wäre hier nicht so anwendbar. Hat da jemand eine andere Meinung, bzw. sich das schon mal genau angesehen?


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s
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Hallo,

entscheidend sind für mich die ganz rudimentären Mindestanforderungen an einen Verwaltungsakt. Und die sind bundeseinheitlich im § 35 VwVfG geregelt.
Da braucht es auch kein "Tübinger" Urteil in Bayern um die Nichtigkeit der Bescheide festzustellen.
Wenn der BS schon mit uns spielen will dann soll er es auch gescheit machen über den BR mit Tenor, Sachverhaltsdarstellung, Subsumtion, Rechtsbehelfsbelehrung etc...

VG


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R
  • Beiträge: 1.126
Hallo,

entscheidend sind für mich die ganz rudimentären Mindestanforderungen an einen Verwaltungsakt. Und die sind bundeseinheitlich im § 35 VwVfG geregelt.
Da braucht es auch kein "Tübinger" Urteil in Bayern um die Nichtigkeit der Bescheide festzustellen.
Wenn der BS schon mit uns spielen will dann soll er es auch gescheit machen über den BR mit Tenor, Sachverhaltsdarstellung, Subsumtion, Rechtsbehelfsbelehrung etc...

VG

Jepp! Unsere Demokratiestütze scheint da wohl ganz bewußt was vermeiden zu wollen. Was die wohl gar nicht mögen, ist das garstige Wort "Widerspruch". Daher auch die fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung unter den Bettelbriefen, denen man an sich ohne Aufwand den Charakter eines Bescheides verpassen könnte - wenn man denn wollte.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

K
  • Beiträge: 234
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gehts aber nicht primär um die Bescheide, sondern um die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens. Ist das Ersuchen formal korrekt, dann handelt der GV nicht rechtswidrig. Das bedeutet, dass A in der Beweispflicht wäre.

Deshalb ist es äußerst interessant zu erfahren, aus welchen übermittelten Daten sich der GV bzw. Vollstreckungsbehörde dieses Ersuchen zusammenbastelt. Ich kanns leider noch nicht selbst feststellen, weil sich niemand von den Fuzzis bei mir meldet.  |-


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2014, 15:08 von Bürger«

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  • Beiträge: 375
Hallo,

entscheidend sind für mich die ganz rudimentären Mindestanforderungen an einen Verwaltungsakt. Und die sind bundeseinheitlich im § 35 VwVfG geregelt.
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VG

Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Eine Übersicht ist hier zu finden:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvfg_laender.htm  - Aber die wesentlichen Anforderungen an den Festsetzungsbescheid dürften halbwegs gleich sein.

Bei der Verwaltungsvollstreckung sind jedoch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der jeweiligen Länder und der Vollstreckungsauftrag entscheidend. Und hier gibt es wesentliche Unterschiede, es ist auch zu unterscheiden, ob die Vollstreckung über die Kommune, den GV der Amtsgerichte oder über das Finanzamt/Hauptzollamt erfolgt. Im letzteren Fall darf man sich zusätzlich mit der Abgabenordnung beschäftigen. Insofern hat Konspirativ auch recht mit der Aussage, dass die Tübinger Entscheidung nicht ohne nähere Prüfung auf andere Bundesländer übertragen werden kann.

Wichtig ist, sich diesen Vollstreckungsauftrag des BS anzusehen, hierfür ist das Akteneinsichtsrecht entsprechend Verwaltungsverfahrensgesetz des jew. Landes nützlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2014, 15:05 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

 
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