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Autor Thema: Vermeidung der Gebührenzahlung nach Beitragsbescheid durch Auszug  (Gelesen 4300 mal)

d
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Man nehme folgenden Fall an:

Person A, welche noch nie bei der GEZ angemeldet war, wohnt seit mehreren Jahren in einer Wohnung (als 2.Wohnsitz angemeldet) und hat seit 2013 mehrere "Infobriefe" des Beitragsservice erhalten. Aufgrund fehlender Reaktionen auf diese Briefe wurde zwangsweise ein Kundenkonto eingerichtet. Diese Person erhält nun den ersten Beitragsbescheid über fällige Gebühren für den gesamten Zeitraum beginnend von 01.2013 bis zum aktuellen Datum . Allerdings würde Person A zeitnah aus dieser Wohnung ausziehen und den zweitwohnsitz auflösen.

Würden durch den Auszug von Person A sämtliche weitere Aktionen des Beitragsservice im Sande verlaufen, oder hat Person A mit einer weiteren Verfolgung (evtl. Zurückverfolgung auf den 1. Wohnsitz) zu rechnen? Wären bei der Wohnungsabmeldung bestimmte Dinge zu beachten?

Was sagen da die Profis? ;)


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Wenn ein Beitragsbescheid zugestellt wurde, sind die Schulden da, auch wenn man wegzieht, es hilft nur noch Bezahlen oder Widerspruch mit Klage.
Zum Abmelden schnellstmöglich die Formulare verwenden, die beim Bürgeramt ausliegen.


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d
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Kann Person A nicht auch einfach im Bürgeramt des 1.Wohnsitzes den 2.Wohnsitz abmelden?


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s
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Kann sie, das verhindert aber nicht, dass der Beitragsbescheid rechtskräftig wird.
Und natürlich würden rechtskräftig festgesetzte Beiträge auch am Erstwohnsitz vollstreckt.


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d
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stünde Person A jetzt zumindest noch die Möglichkeit der Zahlung unter Vorbehalt offen, oder besteht diese Möglichkeit mit dem zugegangenen Beitragsbescheid nicht mehr?


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d
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und dann stellt sich natürlich noch die Frage, wenn Person A beschließt unter Vorbehalt zu zahlen, in welcher Form sollte die Zahlung am besten erfolgen, damit im günstigsten Fall die Chancen auf eine Rückerstattung am größten sind? (Lastschrift, Überweisung?)


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