"Als "Kurtaxe" oder "Demokratieabgabe" verkaufen ARD und ZDF den Bürgern ihren neuen Rundfunkbeitrag. Leider erkennen die meisten Bürger, um was es wirklich geht: möglichst viel Geld für ein System zu sichern, das sonst schon bald erheblich sparen müsste."
Das ist eine sehr wichtige Sache für die Argumentation.
Die Rundfunkanstalten haben ein wirtschaftliches Problem, sie sollten weniger ausgeben oder mehr einnehmen. Mit ihrem Einfluss auf die Politik war für sie (nicht für alle) das letzte einfacher und mit vielen Vorteilen für sie (nicht für alle). Der Preis: (1) Grundrechte der Bürger werden verletzt, (2) das Vertrauen in den Rechtsstaat leidet, (3) es entstehen der Wirtschaft Schaden wegen der inflationären Wirkung der "Lösung" des Rundfunkproblems. Die zwei letzten Schaden sind zwar sehr gravierend und allein ein Grund, gegen den Beitrag zu kämpfen, aber da kämpft man (in Theorie) mit dem Wahlzettel: schlechte Politik ist Sache der Politik, nicht der Gerichte, nicht mal des Bundesverfassungsgerichtes. Wir können uns nur wehren, wenn wir direkt betroffen sind, also wegen der Verletzung der Grundrechte. Es wurde eine herausragende Bedeutung des Rundfunks für Kultur, Demokratie, Gesellschaft und Wirtschaft literarisch konstruiert, die die Verletzung der Grundrechte als unbedeutende Nebenwirkung erscheinen lässt: das, was zu retten ist, ist so wichtig, System relevant, dass man die Verletzung der Grundrechte (und alle anderen Nebenwirkungen) akzeptieren soll. Man muss beweisen, dass diese Verletzung der Grundrechte unverhältnismäßig sind, dass es eine andere Lösung gibt, die milder für den Bürger ist. Und da sind die Urteile des BVerfG deutlich, in der Entscheidung BVerfGE 119, 181 (11-09-2007):
bb) Da bei der Rundfunkgeb"uhr das Korrektiv des Marktpreises
ausf"allt, ist auf einer zweiten Verfahrensstufe im Interesse
der mit der Geb"uhr belasteten Teilnehmer eine externe Kontrolle
der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Denn die Anstalten bieten
aufgrund ihres, jeder Institution eigenen, Selbstbehauptungs-
und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gew"ahr daf"ur,
dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen
des Funktionsnotwendigen halten (vgl. BVerfGE 87, 181 <200 ff.>).
und
c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des "offentlichrechtlichen
Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den
Finanzbedarf umgrenzen (vgl. BVerfGE 90, 60 <95>). Der Genauigkeit
dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings durch die
Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. In der Art
und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen
Funktionsauftrag erf"ullen, sind sie frei. Die Bestimmung dessen,
was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich n"aher
umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht
ihnen aufgrund der Gew"ahrleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
zu (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>).
Also, da wird die Lösung deutlich vorgeschlagen: weniger ausgeben. Nur, die Politiker wagten nicht, das zu tun, was sie tun sollten, und segneten die Losung, die die Rundfunkanstalten sich seit ewig wünschten: sich vom Vermögen und Einkommen des Bürgers mit Zwang bedienen zu dürfen.