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Autor Thema: Gegebenenfalls liegt ein Verstoß gegen § 163 I bzw. II StGB vor  (Gelesen 1623 mal)

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Hier eine kurze Ausführung, die sich durchaus noch ergänzen lässt. (Dies ist eine individuelle Rechtsansicht d.h. es werden durchaus abweichende Ansichten bestehen.)

§ 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Tatbestandsmerkmale (bei einem Versuch müssen nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein; es reicht Vorsatz + Bereicherungsabsicht auch Drittbereicherung und unmittelbares Ansetzen –beides ist gegeben):
Täuschung (führt zu)
Irrtum (führt zu)
Vermögensverfügung (führt zu)
Vermögensschaden (führt zu)
Vermögensvorteil (bei Täter)
Alle Tatbestandsmerkmale sind meines Erachtens gegeben:
a)   Täuschung: Es wird die falsche Tatsache vorgespiegelt, dass der Beitrag notwendig ist um die Bevölkerung mit gewissen Informationen zu versorgen. Zum einen gibt es genügend alternative verfügbare Medien. Wer die betreffenden Inhalte dennoch erhalten will könnte diese über eine Verschlüsselung erhalten. Ferne stellt sich die Frage nach der Unabhängigkeit der Sender, da diese stark mit verschiedenen Interessensgruppen in Verbindung steht. Dies widerspricht der Behauptung, dass es sich um ein „neutrale“ Inhalte handelt Mithin sind die Begründungen für den Beitrag falsche Tatsachen.
b)   Hiermit soll der Eindruck erweckt werden, dass die Sendeinhalte für die Gesellschaft einen hohen Nutzen haben. Ferner wird der Eindruck erweckt, dass der Beitrag die einzige Möglichkeit ist die Funktion der Sender aufrechtzuerhalten. Folglich zielen die Behauptungen darauf ab die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Beitrag notwendig und alternativlos ist.
c)   Alle anderen Merkmale liegen ebenfalls vor.

Auch die bandenmäßige Begehung und Gewerbsmäßigkeit kommen  in Betracht. ( sie wirken sich strafschärfend aus)
Eine Rechtfertigung per Gesetz kommt nicht in Betracht, da dieses offenkundig verfassungswidrig ist:
Es bestehen u.a. vielfache Verstöße gegen Art. 3GG. Zudem sind die Garantien aus Art. 2 I GG und Art. 14 GG betroffen. Ferner wird das negative Grundrecht aus Art. 5 I GG mehrfach verletzt. Zum einen besteht ein Abwehrrecht aus Satz1. Dieses beinhaltet sich nicht zu informieren. Die Möglichkeit Informationen abzulehnen ist so zu deuten, dass hieraus das Recht folgt frei zu entscheiden, welchen Medienunternehmen man Zahlungen leisten will. Zum anderen findet eine Verzehrung des Marktes statt. (Die Ausführungen lassen sich beliebig fortsetzen und können auch noch mehr ins Detail gehen).





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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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  • Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert!:)
Gefällt mir sehr gut!:)


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