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Autor Thema: § 166 !?  (Gelesen 1724 mal)

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§ 166 !?
Autor: 30. Dezember 2012, 16:05
Ist nicht das Verweigern von Medien eine Form der Weltanschauung?
Definition Weltanschauung laut Wikipedia: Unter einer Weltanschauung versteht man heute vornehmlich die auf Wissen, Erfahrung und Empfinden basierende Gesamtheit persönlicher Wertungen, Vorstellungen und Sichtweisen, die die Deutung der Welt, die Rolle des Einzelnen in ihr und die Sicht auf die Gesellschaft betreffen.

Das generelle Verweigern von Fernsehen kann meines Erachtens demnach weltanschaulichen Charakter haben.

Das Strafgesetzbuch wiederum besagt in § 166 "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen"

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ist demnach nicht die Beschimpfung von Fernsehverweigerern als "Schwarzseher" oder die diffamierende Bezeichnung "Beitrags-Schuldner" ein Verstoß gegen das Deutsche Strafrecht? Insbesondere, da die dadurch erzeugte Wut, die teilweise auch in Androhungen von Gewalt geäußert wird, klar macht, dass der Umgang des ÖRR mit den Menschen den öffentlichen Frieden durchaus gefährdet...


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Re: § 166 !?
#1: 30. Dezember 2012, 16:53
Du magst recht haben, aber unsere Politiker bzw. unser Rechtssystem interpretiert ziemlich frei sogar des Grundgesetz. Sie sehen z. B. Sachen, die darin nie geschrieben oder gemeint wurden und sprechen dann Recht im Namen des Volkes... Ein gute Beispiel ist z. B. der Artikel 5 des GG.

Auf jeden Fall sollte man sich auch deinen Beitrag merken, denn wir brauchen jede Menge Begründungen.


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