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Autor Thema: zusätzl. Beitrag f. "Betriebsstätte" im priv. Haus, f. welches gezahlt wird?  (Gelesen 782 mal)

S
  • Beiträge: 3
Ich hoffe, dass ihr in folgendem fiktiven Fall helfen könnt.

Person A besitzt ein Einfamilienhaus. Das Haus gehört nur Person A.
Die Frau Person B ist nicht im Grundbuch eingetragen.

Person A zahlt den sog. "Rundfunkbeitrag" ganz brav.

Die Frau Person B hat seit 2020 ein Gewerbe. Sie betreibt einen online-shop und hat ein kleines Arbeitszimmer im Haus, um Rechnungen zu schreiben usw.  Ein Lager in dem Sinne gibt es nicht, weil Person B im Monat nur 5-6 Artikel verkauft. Wenn es doch mehr sein sollten, lagert Person B die Sachen in der Garage. Seit 6 Monaten ist die Garage abgerissen. Sollten mehrere Pakete gelagert werden, stellt Person B die Sachen im Keller ab.

Person B könnte nun vom "Beitragsservice" einen Fragebogen erhalten haben. Sie fordern von ihr auch die Gebühr.

Muss Person B für das Arbeitszimmer = die "Betriebsstätte" im Haus, für welches bereits der "Rundfunkbeitrag" privat gezahlt wird, tatsächlich einen weiteren Beitrag zahlen? Und müsste sie dann ab 2020 nachzahlen?


Edit "Bürger": Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Beitrag Gewerbe" musste präzisiert werden. Die Anhänge mussten gedreht werden. Bitte die Schreiben komplett - allerdings anonymisiert - hochladen, da mitunter auch Wortlaut und/oder etwaige weitere Angaben in dne abgeschnittenen Teilen relevant sein könnten. Weitere Hinweise dazu siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16150.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2024, 16:41 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Haben Person A und B den gleichen bzw. einen gemeinsamen Nachnamen?
Dann könnte das ggf. der Grund/ Anlasse für die Anfrage sein.
Letztlich weiß aber die "Maschine in Köln" auch nie, wie viele private und/oder nicht-private Raumeinheiten in welcher räumlichen Konstellation sich hinter ein und derselben Anschrift befinden. Diese völlig untaugliche Datengrundlage begründet dann auch das - verfassungswidrige - strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizit, was hier im Forum schon mehrfach thematisiert ist.

Normalerweise sollte wohl kein weiterer Beitrag für eine Betriebsstätte in einem Privat-Haus fällig sein, für welches bereits bezahlt wird.
Das müsste dann wohl bei Gelegenheit erklärt werden - mglw. aber auch erst nach einem rechtsmittelfähigen "Festsetzungsbescheid", in welchem seitens ARD-ZDF-GEZ der Abgabegegenstand (Betriebsstätte...) genau angegeben sein sollte.

Bezüglich eines solchen Widerspruchs gg. den "Festsetzungsbescheid" dann unbedingt die Fristen einhalten und die weiteren Hinweise/ Erkenntnisse im Forum verinnerlichen - beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0
Ablauf - Beispielablauf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
...um dann entsprechend agieren zu können, da Mehrfachdiskussionen zum gleichen Thema im Forum nicht vorgesehen sind.

Obigen - leider nicht vollständigen - Auszügen der Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass darauf hingewiesen würde, dass für Betriebsstätten in "privaten Raumeinheiten", für welche bereits bezahlt wird, keine zusätzliche Beitragspflicht besteht - siehe u.a. unter
§ 5 Abs. 5 RBStV - Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-5
Zitat von: § 5 Abs. 5 RBStV - Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1.  die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
2. in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

Insofern wirken die Schreiben wieder einmal verschleiernd/ vertuschend - siehe dazu u.a. auch unter
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7419.0
...wohl mit dem Ziel, lieber mehr als weniger Geld abzugreifen.

Dies könnte ggf. bereits ein Verstoß gg. die Beratungspflicht nach VwVfG sein...
§ 25 VwVfG - Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html
...und verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig es ist, die gesetzlichen Grundlagen genau zu kennen bzw. genau zu studieren/ zu verstehen - insbes. auch jegliche Ausnahmen von der Regel.


Edit "Bürger" - Ergänzung/ Korrektur:
Auf Seite 2 des Formulars kann angekruzt werden, dass sich die Betriebsstätte in der Privatwohnung befindet - siehe Hinweis/ Kommentar von "mistersh" weiter unten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38195.msg227164.html#msg227164


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S
  • Beiträge: 3
Person A und B sind verheiratet und haben den selben Nachnamen.

Also muss Person B nicht zahlen?

Wie soll Person B am besten antworten?


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m
  • Beiträge: 171
Also ich muss kurz Bürger widersprechen:
Auf Seite 2, die im Einstiegsbeitrag hochgeladen wurde, gibt es ein Kästchen zum Ankreuzen, bei dem steht (siehe auch Anhang mit Markierung):
Zitat
Die Betriebsstätte befindet sich in der Privatwohnung:
O Nein
O Ja, die Beitragsnummer der Privatwohnung lautet: _ _ _  _ _ _  _ _ _

Da muss dann die Beitragsnummer daneben und die Sache ist auch gem. Definition von § 5 Abs. 5 Pkt. 3 erledigt:
§ 5 Abs. 5 RBStV - Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-5
Zitat von: § 5 Abs. 5 RBStV - Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
[...]
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

Ob man das so machen möchte ist ein anderes Thema.


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Z
  • Beiträge: 1.564
Ich selbst war bei einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin zugegen, wo sich eine Betriebsstätte in einem vermieteten Einfamilienhaus befand, welche von einer juristischen Person betrieben wurde, nach richterlichem Hinweis hat die Schundfunkanstalt den Bescheid zurückgezogen und das Gericht dem gewerblichen Kläger eine Hauptsacheerledigungserklärung abgerungen.

Der Beitragsservice hat grundsätzlich nichts zu melden, die örtliche Rundfunkanstalt wäre der richtige Ansprechpartner. Da dieses Portal "gez-boykott" heißt, wäre es natürlich schön, wenn ein simpler Sachverhalt schön viel Bürokratie erzeugt, der bis zum Festsetzungsbescheid und Widerspruch, ggf. bis zum Widerspruchsbescheid mit Klage führte. Wie man Formulare des Beitragsservice ausfüllt, sollte nicht Zweck dieses Forums sein.


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