Hallo zusammen,
über den
Schleswig-Holsteiner Stiefbruder eines Cousins eines flüchtig Bekannten wurde dies zugespielt:
Hat von Euch schon jemand einen Antrag auf Akteneinsicht gem. 29 VwVfG bei seiner Rundfunkanstalt gestellt?
Bei mir wurde versucht über meine Gemeinde den Beitrag einzutreiben. Über Gemeinden kann das aber rechtlich nur eine Behörde durchführen.
Wenn sich die Rundfunkanstalt also als Behörde ansieht, ist sie auch verpflichtet eine Akteneinsicht zu gewähren.
Immer wenn ein neuer Bescheid oder sowas kommt, schick ich einen Hinweis auf die Verpflichtung, mir Einsicht in meine Akte zu geben und bitte um einen Termin. Seit dem (inzw. 3 Jahre) Ruhe.
Die Gemeinde schickt auch immer alles zurück an den Beitragsservice, seit dem ich ihnen mitgeteilt habe dass mir mein Recht auf Einsicht verwehrt wird.
Zumindest in den Bundesländern, in denen die LRA nicht vom LVwVfG ausgenommen ist könnte man das - fiktiv - mal versuchen?
Nicht vom LVwVfG ausgenommen:
Mecklenburg-Vorpommern NDR (Akteneinsicht: § 29 LVwVfG)
Niedersachsen NDR (Akteneinsicht: § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG)
Schleswig-Holstein NDR (Akteneinsicht: § 88 LVwVfG)
Brandenburg RBB (Akteneinsicht: § 5 LVwVfG)
Rheinland-Pfalz SWR (Akteneinsicht: § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG)
Meinungen dazu?Gruß Kurt
PS: bitte nicht (auch) an diesem Stämmchen (diesem thread) das Beinchen heben und mit "EU-blabla" markieren. Danke.
PPS: der angesprochene § bzgl. "Akteneinsicht" findet sich im VwVfG und in anderen § in den jeweiligen LVwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."