§ 3a VwVG NRW n.F. - Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltunghttps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=639183(1) Die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 kann im Wege der Amtshilfe durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen werden. Das Nähere bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsvorschriften. Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz unterliegen, können die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen.
(2) Wird die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung vorgenommen, ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen, soweit nicht in diesem Gesetz für die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung etwas Anderes geregelt ist. Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt.
(3) An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss. Umfasst der Auftrag mehrere Forderungen, soll die Erklärung nach Satz 1 um eine gesonderte Aufstellung ergänzt werden, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben; die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderungen erfolgt im Auftrag selbst.
(4) Der Auftrag nach Absatz 3 ist als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag kann mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Im Fall des Satzes 3 findet für die Übermittlung des Auftrages § 130a Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist.
(5) Richtet sich der Auftrag nach Absatz 3 alleine oder auch auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners, darf dieser nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.
(6) Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht.
Landtag NRW, Drucksache 18/3391, vom 03.03.2023
Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriftenhttps://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-3391.pdfSeite 34 - 36
Begründung
B Besonderer Teil
Zu Nummer 4 (§ 3a VwVG NRW)
Die neu eingefügte Vorschrift des § 3a regelt als allgemeine Vorschrift zusammenhängend die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 durch Behörden der Justizverwaltung. Dabei werden zugleich die Vorgaben zur Durchführung der Vollstreckung für den elektronischen Rechtsverkehr überarbeitet und näher bestimmt. Während Absatz 1 bestimmt, wann und in welcher Form die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung bei der Vollstreckung von Forderungen nach § 1 tätig werden können, regeln die Absätze 2 bis 6 das bei der Durchführung anzuwendende Recht. Die Regelungen in den Absätzen 2 bis 6 gelten dabei unabhängig davon, ob die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung in Amtshilfe erfolgt (Absatz 1) oder im Einzelfall aufgrund einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung (zum Beispiel § 5a). Die allgemeine Regelung des § 3a kann in diesen besonderen Fällen punktuell ergänzt werden.
Absatz 4 Satz 1 ordnet an, dass der Auftrag als elektronisches Dokument zu erstellen ist. Die näheren Anforderungen hierfür sind in der Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) definiert, die über die Anwendbarkeit der ZPO in Absatz 2 und deren maßgebliche Normen (§§ 753 Absätze 4 und 5, 130a und 130d) zur Anwendung gelangt. Insofern erfolgt keine Neuregelung, sondern lediglich die Übernahme von bereits bestehenden Regelungen und Anforderungen für diesen Bereich; diese gelten im Übrigen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. § 55a VwGO), sodass hier grundsätzlich keine neuen Anforderungen eingeführt werden. Der elektronische Rechtsverkehr ist seit dem 01.01.2022 verbindlich für die Behörden eingeführt; in der Folge werden nun die erforderlichen Anpassungen im VwVG NRW für die Beauftragung der Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung umgesetzt.
Klarstellend wird in Satz 2 geregelt, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde weder unterschrieben noch gesiegelt werden muss. Beides würde dem elektronischen Rechtsverkehr zuwiderlaufen. Der Verzicht auf das Siegelerfordernis setzt zudem ein wesentliches Ergebnis der erfolgten Evaluierung um, sodass auch aus diesem Grund zukünftig in Nordrhein-Westfalen darauf verzichtet wird. Durch die elektronischen Übermittlungsverfahren ist eine hinreichende Sicherheit gewährleistet.
Satz 3 bestimmt, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden kann. Die Regelung ist sprachlich an §§ 35a, 37 Absatz 5 VwVfG NRW angelehnt – eine entsprechende Anwendung scheidet jedoch aus, da der Auftrag der Vollstreckungsbehörde kein Verwaltungsakt ist. Dies dient der rationellen EDV-gestützten Bearbeitung der Vollstreckungsfälle: Hierbei werden häufig die maßgebenden Schreiben und Dokumente, so auch der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, automatisiert von der eingesetzten Buchhaltungssoftware generiert.
Satz 4 regelt die Übermittlung der elektronischen Dokumente. Auch hier erfolgt eine Modifizierung des Regelungsregimes der ZPO. Wie bereits ausgeführt, werden hiermit keine neuen Anforderungen eingeführt: Die Behörden sind aufgrund von § 55a VwGO für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits verpflichtet, mit den Gerichten elektronisch zu kommunizieren. Gleiches gilt auch, wenn die Behörden als Beteiligte in einem originär zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind. Die bestehenden Kommunikationsmittel und -wege werden daher nun auf ein weiteres Verfahren ausgeweitet. Es erfolgt eine Vereinfachung der elektronischen Übermittlung, wenn der Auftrag der Vollstreckungsbehörde mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt wird: In diesem Fall kann abweichend von der ZPO auf die Angabe der (einfachen) Signatur der verantwortenden Person verzichtet werden, wenn die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Die erforderliche Authentifizierung wird insoweit durch den sicheren Übertragungsweg sichergestellt, einer zusätzlichen Namenswiedergabe käme insoweit kein Sicherheitsgewinn zu, dies ist mit Blick auf den gesicherten behördeninternen Verkehr aber auch nicht nötig.
In Absatz 5 Satz 1 werden von Absatz 4 abweichende Regelungen getroffen, wenn ein Antrag auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Schuldnerwohnung gestellt wird. In diesem Fall ist die Erstellung vollständig durch automatische Einrichtungen ausgeschlossen, da es sich bei der beantragten Maßnahme um einen grundrechtsintensiven Eingriff handelt. Es ist daher geboten, dass bereits die Entscheidung, einen Antrag auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung zu stellen, durch eine natürliche Person getroffen wird.
Satz 2 schließt die vereinfachte Übermittlung nach Satz 1 für einen Antrag oder Auftrag mit direkter Antragsstellung von Erzwingungshaft und/oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners aus. In diesem Fall bleibt aufgrund derselben Überlegungen wie vorstehendend zu Satz 1 ausgeführt hinsichtlich des grundrechtsintensiven Eingriffs kein Raum für eine etwaige vereinfachte Übermittlung. Die Regelungen des § 130a Absatz 3 ZPO hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur oder der (einfachen) Signierung bei gleichzeitiger Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges sollen daher vollumfänglich gelten; hierbei ist dann auch die die Entscheidung verantwortende Person bei der Signierung anzugeben, welche in der Regel der schlusszeichnende Bedienstete der Ausgangsbehörde (§ 1 Absatz 1) sein dürfte.
Die Regelung in Absatz 5 gilt, wie der Zusatz „alleine oder auch“ in Satz 1 klarstellt, auch für den Fall, dass die oben genannten Maßnahmen der Erzwingungshaft oder Wohnungsdurchsuchung direkt mit dem Auftrag der Vollstreckungsbehörde verbunden werden. Damit dürfen auch kombinierte Aufträge nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.
Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)
§ 3 VO VwVG NRW - Besondere Vollstreckungsbehördenhttps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592662(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.
1 Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften vom 25. April 2023
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2023 Nr. 13 vom 4.5.2023 Seite 229 bis 236https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21022&vd_back=N230&sg=0&menu=0BGH Beschluss vom 01.06.2023 Az. I ZB 69/22https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=01.06.2023&Aktenzeichen=I%20ZB%2069/22Vollstreckung einer kommunalen Gebührenforderung: Anforderungen an den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft
Leitsatz
Bei der Vollstreckung einer kommunalen Gebührenforderung bedarf der elektronisch einzureichende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keines Dienstsiegels.
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d) Nach neuem Landesvollstreckungsrecht unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Vorschrift des § 3a Abs. 4 VwVG NW nF sieht vor, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln ist (Satz 1) und dass es keiner Unterschrift und keines Siegels bedarf (Satz 2). Die Anforderungen an die Übermittlung als elektronisches Dokument ergeben sich aus den über die Verweisung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF berufenen Vorschriften der § 753 Abs. 4 und 5, §§ 130a und 130d ZPO (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucks. 18/3391, S. 34 f.). Die Regelung über die Entbehrlichkeit des Dienstsiegels in § 3a Abs. 4 Satz 2 VwVG NW nF geht allerdings diesen Vorschriften kraft gesetzlicher Anordnung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF ("soweit nicht in diesem Gesetz … etwas Anderes geregelt ist") vor. Damit ist nach neuem Recht die vorliegende Streitfrage dahingehend entschieden, dass es keines Dienstsiegels bedarf.
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3. Bislang fehlen allerdings hinreichende Feststellungen dazu, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist.
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a) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Unter anderem muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
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Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bestätigt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die an eine Nachricht angebracht wird, wenn das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet ist. Ob das eingegangene Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich (allein) anhand eines Prüfvermerks, Transfervermerks oder Prüfprotokolls zuverlässig erkennen, nicht aber aus dem Dokument selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, juris Rn. 19 mwN).
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b) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises für den Vollstreckungsauftrag bislang nicht festgestellt. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben.
Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93https://research.wolterskluwer-online.de/document/81c9ed85-152f-4df5-803f-5d6cfd0e4c80Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Vollstreckungsunterwerfung; Behördenvertretung; Fachaufsichtliche Genehmigung; Teilnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen VertragesSog. Obiter Dictum RdNr. 35:
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Hinzu kommen folgende Überlegungen: Die Zwangsvollstreckung steht als Eingriff in die privaten Rechte des Schuldners unter dem Gebot strenger Gesetzmäßigkeit. Namentlich muß der Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung so beschaffen sein, daß ein Mißbrauch staatlicher Vollstreckungsgewalt zur Durchsetzung nicht bestehender Rechte möglichst verhindert wird (vgl. Baur, Festschrift für Demelius, 1973, S. 316 f.). Soweit Urteile sowie sonstige gerichtliche Erkenntnisse und auch Verwaltungsakte Grundlage der Vollstreckung sind, ist ihnen eine gewisse "Richtigkeitsgewähr" zumindest im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung zuzubilligen (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Beim gerichtlichen Vergleich und der vollstreckbaren Urkunde bildet die beurkundete Parteierklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Die gesetzliche Zulassung dieser Vollstreckungstitel mag zwar auf der Erwägung beruhen, der Betroffene könne seine Rechtsverhältnisse selbst beurteilen, es geschehe ihm kein Unrecht, wenn er sich in sofort vollstreckbarer Form zu einer Leistung verpflichte (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl durch die Notwendigkeit der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs und der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme einer vollstreckbaren Urkunde Sicherungen zugunsten des Schuldners vorgesehen. Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem dagegen fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG, §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig. Das gilt insbesondere für vollstreckbare Urkunden und Prozeßvergleiche.
Inwieweit vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen (§ 3a Absatz 4 VwVG NRW n.F.) mit Art. 22 DSGVO vereinbar sind, bedarf der gerichtlichen Klärung (ggf. durch den EuGH).
Ebenso wird die Frage gerichtlich zu klären sein, ob Titel also der Festsetzungsbescheid § 10 a RBStV
und das Vollstreckungsersuchen - ohne Mitwirkung eines Menschen mit Rechtskenntnissen - vollautomatisch durch eine Maschine abgewickelt werden darf.
Siehe u.a. auch:
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35162.0