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Autor Thema: Dürfen ÖRR eine bestimmte Beitragshöhe überhaupt erzwingen?  (Gelesen 380 mal)

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Die Frage im Titel wurde so nicht geklärt, sie könnte aber zu klären nötig sein; Art 102 AEUV ist unmittelbar bindend.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. März 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Art. 21 Abs. 1 – Ausschließliche Anwendung dieser Verordnung auf unter den Begriff des Zusammenschlusses fallende Vorgänge – Tragweite – Zusammenschluss, der nicht von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist, unterhalb der vom Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Schwellen für eine verpflichtende Ex?ante-Kontrolle liegt und nicht zu einer Verweisung an die Europäische Kommission geführt hat – Kontrolle eines solchen Zusammenschlusses durch die Wettbewerbsbehörden dieses Mitgliedstaats am Maßstab des Art. 102 AEUV – Zulässigkeit“

In der Rechtssache C-449/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=271327&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=541271

Zitat
44      Nach gefestigter Rechtsprechung ist Art. 102 AEUV eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung, deren Anwendung nicht vom vorherigen Erlass einer Verfahrensverordnung abhängt. Dieser Artikel begründet Rechte Einzelner, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a, C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301

Zitat
Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)


Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a)  der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d)  der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen

Dürfen die dt. ÖRR eine ihnen genehme Höhe des Rundfunkbeitrages erzwingen?

Bei Klärung dieser Frage ist freilich auch zu berücksichtigen, daß die Mittel zur Verbreitung der Informationen durch die europäischen Grundrechte aus Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), ausdrücklich geschützt sind, sich dieser grundrechtliche Schutz nicht nur auf den Inhalt der Informationen beschränkt, und es Behörden, (im Sinne der dt. Übersetzung), bzw., "public authority", (im Sinne der englischen Originaltexte), verboten ist, in die durch das europäische Grundrecht geschützte Informations- und Meinungfreiheit gegenüber den Grundrechtsträgern einzugreifen.

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Dem nationalen Recht der dt. ÖRR auf auskömmliche Finanzierung, (nehmen wir an, es würde bestehen), steht das europäische Grundrecht, (mit der EMRK kraft Ratifikation als Bundesrecht), auf freie Medienwahl und damit sicherlich auch auf deren freie Finanzierung, (also eine gegenüber den Grundrechtsträgern staatlich nicht beeinflusste Finanzierung), entgegen?

Auf Grund des unionsweiten Binnenmarktes, der damit verbundenen Freizügigkeit für Arbeitnehmer/-innen ist damit auch verbunden, daß Unionsausländer/-innen, die in Deutschland arbeiten, die Medien, bspw., ihres Herkunftslandes auch in Deutschland frei beziehen und finanzieren können. Auf diese Weise ist auch der im obigen Zitat des Art 102 AEUV in Blau hervorgehobene Wortlaut erfüllt, denn die Mittel, die im Unionsland Deutschland beruflich tätige Unionsausländer/-innen für u. U. individuell unerwünschte dt. Medien aufzuwenden haben, stehen für den Bezug von Medien aus dem Herkunftsland der Unionsausländer/-innen und damit auch deren Medienunternehmen nicht zur Verfügung?

Ein System, daß den Grundrechtsrägern einen Teil ihrer finanziellen Mittel zur Finanzierung individuell unerwünschter Medien abverlangt, könnte mit dem europäischen Grundrecht unvereinbar sein.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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