Zur Rechtssache hat es inzwischen den Schlußantrag. Der Generalanwalt stützt sich darin maßgeblich auf die aktuellen Schufa-Entscheidungen und kommt zu folgendem Ergebnis.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 11. April 2024(1)
Rechtssache C-768/21https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=284655&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3334530VI. Ergebnis
83. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) wie folgt zu beantworten:
Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f sowie Art. 58 Abs. 2 Buchst. a bis j in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
sind dahin auszulegen, dass
die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Datenverarbeitung feststellt, die in die Rechte der betroffenen Person eingreift, verpflichtet ist, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 einzuschreiten, soweit dies erforderlich ist, um die vollständige Beachtung dieser Verordnung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel auszuwählen, um insbesondere den Rechtsverstoß zu beheben und die Rechte der betroffenen Person durchzusetzen.
Folgt der EuGH dem Ergebnis des Generalanwaltes, ist die Datenschutzbehörde von Amts wegen verpflichtet, eine ihr bekannt gewordene Datenschutzverletzung wirksam abzustellen, bzw., "zu heilen".
Die in den Rundfunkstaatsverträgen enthaltenen "Meldedatenabgleiche" sollten dann Historie sein, mindestens? Weil
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0Bliebe die Frage, ob das seitens des/der Bundesdatenschutzbeauftragten oder seitens eines/einer Landesdatenschutzbeauftragten abzustellen wäre, wobei ein/e Landesdatenschutzbeauftragte kaum befugt ist, für, bzw., im Namen anderer Bundesländer zu handeln?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;