Vorabhinweis:Der EuGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Thematik, wonach ein Gesetz, welches Grundrechte begrenzt, die Tragweite dieser Begrenzung selbst benennen muß. Im Umkehrschluß wären Eingriffe in die Grundrechte, deren Tragweite nicht ausdrücklich in dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz benannt ist, schlicht unzulässig?
Die Entscheidung erfolgte auf Grund einer Vorlage des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
21. März 2024(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2019/1157 – Erhöhung der Sicherheit von Personalausweisen der Bürger der Europäischen Union – Gültigkeit – Rechtsgrundlage – Art. 21 Abs. 2 AEUV – Art. 77 Abs. 3 AEUV – Verordnung (EU) 2019/1157 – Art. 3 Abs. 5 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in das Speichermedium von Personalausweisen zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten aufzunehmen – Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Achtung des Privat- und Familienlebens – Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 35 – Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung – Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen einer für ungültig erklärten Verordnung“
In der Rechtssache C-61/22https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=284083&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3366419a) Zur Achtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit
77 Das in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta aufgestellte Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte bedeutet, dass der Rechtsakt, der den Eingriff in die Grundrechte ermöglicht, den Umfang der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts selbst festlegen muss. Dieses Erfordernis schließt zum einen aber nicht aus, dass die fragliche Einschränkung hinreichend offen formuliert ist, um Anpassungen an verschiedene Fallgruppen und an Änderungen der Lage zu erlauben. Zum anderen kann der Gerichtshof gegebenenfalls die konkrete Tragweite der Einschränkung im Wege der Auslegung präzisieren, und zwar anhand sowohl des Wortlauts als auch der Systematik und der Ziele der fraglichen Unionsregelung, wie sie im Licht der durch die Charta garantierten Grundrechte auszulegen sind (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 114).
Schlußantrag:SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
LAILA MEDINA
vom 29. Juni 2023(1)
Rechtssache C-61/22https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=275040&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=&doclang=DE&cid=336641951. Einleitend möchte ich daran erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen ist, wenn die für jede Rechtsgrundlage vorgesehenen Verfahren miteinander unvereinbar sind(35). Im vorliegenden Fall schließen sich die Gesetzgebungsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 AEUV und nach Art. 77 Abs. 3 AEUV gegenseitig aus, so dass die Heranziehung der erstgenannten Bestimmung für den Erlass der Verordnung 2019/1157 nicht gerechtfertigt wäre, wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis käme, dass Art. 77 Abs. 3 AEUV die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass gewesen wäre.
Querverweise:EuGH C-311/18 - Gesetz selber muß Tragweite des Grundrechtseingriffes festlegenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36785.0EuGH C-817/19 - DSGVO - Nur der EuGH darf Tragweite des Unionsrechts begrenzenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36452.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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