Vorabhinweis:Eine Entscheidung, an denen die dt. ÖRR als Streithelfer im ersten Rechtszug beteiligt waren; der EuGH tätigt darin die sinngemäße Aussage, daß Kläger wie auch Beklagter vor den Unionsgerichten, (EUGH und EuG), keine Befugnis haben, sich selber zu vertreten; es besteht also Anwaltszwang, und dieses derart, daß dieser absolut unabhängig von jenem sein muß, den er vor Gericht vertritt.
In der Rechtssache vor dem EuG geht es um einen Anwalt, der offenbar jene Kanzlei vor Gericht vertreten hat, bei der er selber beschäftigt ist; die darauf aufbauende Entscheidung des EuG befand der EuGH für ungültig und kassierte sie ein.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
30. Januar 2024(*)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Wortmarke tagesschau – Erklärung des teilweisen Verfalls – Vertretung durch einen Anwalt – Unabhängigkeitserfordernis“
In der Rechtssache C-580/22 Phttps://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=282269&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=182460145 Was die Vertretung einer nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei vor den Unionsgerichten anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung, der nach deren Art. 56 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, zwei unterschiedliche Voraussetzungen vorsieht, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich erstens, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, und zweitens, dass nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, eine Partei vor den Unionsgerichten vertreten oder ihr vor diesen beistehen kann (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 28).
46 In Bezug auf die den Begriff „Anwalt“ betreffende erste Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Insoweit hat er darauf hingewiesen, dass aus Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, dass eine „Partei“ im Sinne dieser Vorschrift unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Er hat klargestellt, dass es sich bei diesem Dritten nur um einen Anwalt handeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 62).
48 Dieses Erfordernis der Vertretung der in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht genannten Parteien durch einen Anwalt steht im Einklang mit dem Ziel dieser Vertretung, das zum einen darin besteht, zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen darin, zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Vertretungsaufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Unabhängigkeitserfordernis nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten des Anwalts, zu definieren ist (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 In Bezug auf die positive Definition dieses Unabhängigkeitserfordernisses hat der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindung geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigt, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz seiner Interessen unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln zu vertreten (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Um dem Ziel der in der anwaltlichen Vertretung bestehenden Aufgabe Rechnung zu tragen, ist das Unabhängigkeitserfordernis, das das Unionsrecht Vertretern nicht privilegierter Parteien auferlegt, so auszulegen, dass die Fälle, in denen sich eine Unzulässigkeit aus einem Vertretungsmangel ergibt, sich auf diejenigen Konstellationen beschränken, in denen der betroffene Anwalt offensichtlich nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen zu vertreten, so dass sein Ausschluss von der Vertretung im Interesse des Mandanten erfolgen muss (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 74, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es vorbehaltlich der Einhaltung des Gesetzes, der nationalen Berufsregeln und der Standesregeln Sache der sich zusammenschließenden Rechtsanwälte ist, die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit und ihre vertraglichen Beziehungen frei festzulegen. Es ist jedoch zu vermuten, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Rechtsanwalt den gleichen Anforderungen an die Unabhängigkeit genügt wie ein Rechtsanwalt, der als Einzelanwalt oder als Partner in einer Kanzlei tätig ist (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 79, und Beschluss vom 21. April 2023, Kirimova/EUIPO, C-306/22 P, EU:C:2023:338, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Besteht aber eine Vermutung dahin, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Anwalt grundsätzlich dem Unabhängigkeitserfordernis im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann genügt, wenn er seine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder im Rahmen eines anderen Subordinationsverhältnisses ausübt, ist dennoch eine Differenzierung anhand der den vertretenen Mandanten betreffenden Konstellation vorzunehmen (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 80).
55 Während nämlich dann kein besonderes Problem hinsichtlich der Unabhängigkeit des Mitarbeiters besteht, wenn der Mandant eine natürliche oder juristische Person ist, die im Verhältnis zur Anwaltskanzlei, in der der betreffende Mitarbeiter tätig ist, ein Dritter ist, verhält es sich anders in einer Konstellation, in der der Mandant eine natürliche Person ist, die selbst einer der Partner und Gründungsmitglied der Anwaltskanzlei ist und deshalb eine tatsächliche Kontrolle über den Mitarbeiter ausüben kann. In der letztgenannten Konstellation ist davon auszugehen, dass die Verbindungen zwischen dem als Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalt und dem Partner als Mandanten dergestalt sind, dass sie die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts offenkundig beeinträchtigen (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 81).
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2022, bonnanwalt/EUIPO – Bayerischer Rundfunk u. a. (tagesschau) (T-83/20, EU:T:2022:369), wird aufgehoben.
2. Die Rechtssache T-83/20 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;