Ergänzung aus einer neueren Entscheidung, Folge einer Vorlage durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg:URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
15. April 2021(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 – Steuerpflichtige – Art. 11 – Befugnis der Mitgliedstaaten, Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (‚Mehrwertsteuergruppe‘) – Begriff ‚durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden‘ – Nationale Regelung, wonach es Personengesellschaften, deren Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, einer Mehrwertsteuergruppe anzugehören – Rechtssicherheit – Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder ?umgehungen – Verhältnismäßigkeit – Neutralität der Mehrwertsteuer“
In der Rechtssache C-868/19https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=239917&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=271725765 Schließlich ist in Bezug auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 4 und 7 ergibt, ein Mehrwertsteuersystem geschaffen werden soll, das die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen nicht behindert. Außerdem ist dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung dem durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystem immanent und verbietet es insbesondere, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 32). Für die Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist aber die Rechtsform, in der der Hersteller oder der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit ausübt, grundsätzlich unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rn. 25, und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, EU:C:2008:571, Rn. 31).
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat auf seine Werbeeinnahmen genauso Mehrwertsteuer abzuführen, wie seine privaten Wettbewerber.
Wie hoch sind die Mehrwertsteuereinnahmen aus vom RBB publizierter Werbung?
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