Vorabinfo:In der Rechtssache hatte die Kommission Vertragverletzungsklage erhoben, die vom EuGH wegen unzureichendem Vorverfahren für ungültig erklärt wurde.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
14. April 2011(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 79/409/EWG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Besondere Schutzgebiete – Zahlen- und flächenmäßig unzureichende Ausweisung – Fehlerhaftes Vorverfahren – Unzulässigkeit der Klage“
In der Rechtssache C-522/09https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=81448&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=49427715 Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, zum einen seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich zum anderen gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Die Gelegenheit zur Äußerung ist nämlich für den betroffenen Mitgliedstaat – selbst wenn er meint, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen – eine vom AEU-Vertrag gewollte wesentliche Garantie, und ihre Beachtung ist eine wesentliche Formvoraussetzung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens auf Feststellung einer Pflichtverletzung eines Mitgliedstaats. (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1982, Kommission/Dänemark, 211/81, Slg. 1982, 4547, Randnr. 9).
20 In Anbetracht der vorstehend genannten Gesichtspunkte ist daher festzustellen, dass das Mahnschreiben die Pflichtverletzung, die Rumänien anschließend in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgeworfen wurde, nicht hinreichend beschrieben und das Vorverfahren seinen Zweck nicht erreicht hat, das Recht des betroffenen Mitgliedstaats, sich zu den von der Kommission erhobenen Rügen zu äußern, zu gewährleisten, so dass die Klage für unzulässig zu erklären ist.
Jeder Vertragsverletzungsklage muß also ein hinreichend genaues Vorverfahren voraus gehen, ohne dem eine Vertragsverletzungsklage unzulässig ist.
Weiterführend, siehe Rn. 15:URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
7. Juli 2005(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG – Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium – Diskriminierung“
In der Rechtssache C-147/03https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=59877&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=49608922 Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, zum einen seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich zum anderen gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23, vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-185/00, Kommission/Finnland, Slg. 2003, I-14189, Randnr. 79).
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JACOBS
vom 20. Januar 2005(1)
Rechtssache C-147/03https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49860&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=49608910. Nach ständiger Rechtsprechung „grenzen im Rahmen eines von der Kommission nach Artikel [226 EG] eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens das Schreiben der Kommission an den Mitgliedstaat, in dem dieser zur Äußerung aufgefordert wird, und sodann die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission den Streitgegenstand ein, der danach nicht mehr erweitert werden kann“ ( 2 ) . Der Gerichtshof hat außerdem stets erklärt, dass „die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission auf dieselben Rügen gestützt werden [müssen] wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird“ ( 3 ) und dass „die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein [muss] wie die mit Gründen versehene Stellungnahme“. ( 4 ) Diese Erfordernisse können jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur beschränkt worden ist ( 5 ) .
Weiterführend, siehe Rn. 16:Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1982.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark.
Rechtssache 211/81.https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61981CJ0211&qid=17064389116279 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 17 . FEBRUAR 1970 ( RECHTSSACHE 31/69 , KOMMISSION/ITALIEN , SLG . S . 25 ) FESTGESTELLT HAT , IST DIE GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG FÜR DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT - SELBST WENN ER GLAUBT , VON IHR KEINEN GEBRAUCH MACHEN ZU SOLLEN - EINE VOM VERTRAG GEWOLLTE WESENTLICHE GARANTIE UND DIE BEACHTUNG DIESER GARANTIE EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS AUF FESTSTELLUNG EINER PFLICHTVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS .
Leitsätze
1 . AUS DEM ZWECK DER VORPROZESSUALEN PHASE DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS ERGIBT SICH , DASS DAS AN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT GERICHTETE MAHNSCHREIBEN DAS ZIEL HAT , DEN GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS EINZUGRENZEN UND DEM MITGLIEDSTAAT , DER ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFORDERT WIRD , DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ZUR VORBEREITUNG SEINER VERTEIDIGUNG AN DIE HAND ZU GEBEN .
DIE GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG IST FÜR DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT - SELBST WENN ER GLAUBT , VON IHR KEINEN GEBRAUCH MACHEN ZU SOLLEN - EINE VOM VERTRAG GEWOLLTE WESENTLICHE GARANTIE , UND DIE BEACHTUNG DIESER GA RANTIE IST EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS AUF FESTSTELLUNG EINER PFLICHTVERLETZUNG .
2 . DA DER GEGENSTAND EINER NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES EINGEREICHTEN KLAGE DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION FESTGELEGT WIRD , MÜSSEN DIESE STELLUNGNAHME UND DIE KLAGE AUF DIE GLEICHEN GRÜNDE UND DAS GLEICHE VORBRINGEN GESTÜTZT SEIN .
DIESEM ERFORDERNIS IST GENÜGT , WENN DIE KOMMISSION IN DIESEN BEIDEN AKTEN ZUNÄCHST AUF DEN STANDPUNKT DER BEHÖRDEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS HINWEIST UND SODANN IN ÄHNLI CHEN UND HINREICHEND GENAUEN FORMULIERUNGEN DIE ANGEBLICHE VERTRAGSVERLETZUNG UND DIE GRÜNDE EINGRENZT , AUS DENEN DER MITGLIEDSTAAT IHRER AUFFASSUNG NACH DIE IHM NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN VERLETZT HAT .
3 . AUS DEM SYSTEM DER RAHMENRICHTLINIE 71/316 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND GEMEINSAME VORSCHRIFTEN ÜBER MESSGERÄTE SOWIE ÜBER MESS- UND PRÜFVERFAHREN UND DER DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 76/891 ÜBER ELEKTRIZITÄTSZÄHLER ERGIBT SICH , DASS DIESE RICHTLINIEN ES IN EINEM ERSTEN STADIUM BEI EINEM MODUS DER ' ' TEILHARMONISIERUNG ' ' BELASSEN WOLLTEN , BEI DEM DIE STAATEN , DIE NICHT ÜBER DIE ERFORDERLICHE TECHNISCHE AUSSTATTUNG VERFÜGEN , DAVON BEFREIT SIND , GEMÄSS DEN ARTIKELN 2 ABSATZ 2 UND 8 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 71/316 SELBST DIE ZEICHEN DER EWG-BAUARTZULASSUNG UND STEMPEL DER EWG-ERSTEICHUNG ZU ERTEILEN . ES IST SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS , DER SICH IN DIESER LAGE BEFINDET , INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES INTERESSES DER IN SEINEM HOHEITSGEBIET NIEDERGELASSENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ZU BEURTEILEN , OB ER SICH DIESE AUSSTATTUNG BESCHAFFEN UND SICH DAMIT DEN IN DEN ERWÄHNTEN ARTIKELN NIEDERGELEGTEN VERPFLICHTUNGEN UNTERWERFEN SOLL .
Weiterhin heißt es: 7 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINE KLAGE AUF FESTSTELLUNG EINER VERTRAGSVERLETZUNG BEIM GERICHTSHOF NUR ERHEBEN KANN , WENN SIE DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ZUVOR GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG GEGEBEN HAT .
8 AUS DEM ZWECK DER VORPROZESSUALEN PHASE DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS ERGIBT SICH , DASS DAS MAHNSCHREIBEN DAS ZIEL HAT , DEN GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS EINZUGRENZEN UND DEM MITGLIEDSTAAT , DER ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFORDERT WIRD , DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ZUR VORBEREITUNG SEINER VERTEIDIGUNG AN DIE HAND ZU GEBEN .
14 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GEGENSTAND EINER NACH ARTIKEL 169 EINGEREICHTEN KLAGE DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION FESTGELEGT WIRD UND DASS DIE BEIDEN AKTE DAHER AUF DIE GLEICHEN GRÜNDE UND DAS GLEICHE VORBRINGEN GESTÜTZT SEIN MÜSSEN .
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;