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Autor Thema: EuGH C-38/21 - Begriffe "Finanzdienstl." -"Dienstleistungs-/Fernabsatzvertrag"  (Gelesen 330 mal)

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Vorabinfo:
Nachstehende Entscheidung, die aus mehreren zusammengefassten Einzel-Entscheidungen besteht, betrifft einige der Autobanken deutscher Autohersteller.

Diese Entscheidung wird nur deswegen hier thematisiert, weil sie Aussagen enthält, die auch Wirkung für den ÖRR-Beitragsservice haben könnten.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
21. Dezember 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. d – Begriff des Leasingvertrags ohne Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstands – Richtlinie 2002/65/EG – Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b – Begriff des Vertrags über Finanzdienstleistungen – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 2 Nr. 6 und Art. 3 Abs. 1 – Begriff des Dienstleistungsvertrags – Art. 2 Nr. 7 – Begriff des Fernabsatzvertrags – Art. 2 Nr. 8 – Begriff des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags – Art. 16 Buchst. l – Ausnahme vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen – Kreditvertrag zum Kauf eines Kraftfahrzeugs – Richtlinie 2008/48 – Art. 10 Abs. 2 – Anforderungen an die Angaben, die im Vertrag enthalten sein müssen – Vermutung für die Einhaltung der Informationspflicht bei Verwendung eines Regelungsmodells für die Informationen – Keine unmittelbare horizontale Wirkung einer Richtlinie – Art. 14 Abs. 1 – Widerrufsrecht – Beginn der Widerrufsfrist bei unvollständigen oder unrichtigen Informationen – Missbräuchlicher Charakter der Ausübung des Widerrufsrechts – Verwirkung des Widerrufsrechts – Pflicht zur vorherigen Rückgabe des Fahrzeugs im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts bei einem verbundenen Kreditvertrag“

In den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280766&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=11016614

Zitat
139    Der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ bezeichnet nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65 jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Daher ist zu prüfen, ob ein Leasingvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende zumindest einen der von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65 erfassten Bereiche betrifft.

Wichtig ist das auch in Belangen "Beitragsservice", weil

Zitat
138    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2002/65 grundsätzlich eine vollständige Harmonisierung der durch sie geregelten Aspekte bewirkt, so dass ihr Wortlaut in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden muss (Urteil vom 18. Juni 2020, Sparkasse Südholstein, C-639/18, EU:C:2020:477, Rn. 23), im Einklang mit den oben in Rn. 133 angeführten Rechtsprechungsgrundsätzen.
"Vollständige Harmonisierung" heißt, daß keine nationalen von der Unionsvorgabe abweichenden Regeln zulässig sind; diese "vollständige Harmonisierung" führt aber auch zu unmittelbaren Einhaltepflicht des Grundrechts der Union.

Zitat
136    Zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65 ergibt sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1, dass ihr Gegenstand die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ist. Nach ihrem 14. Erwägungsgrund erfasst sie Finanzdienstleistungen jeder Art, die im Fernabsatz erbracht werden können, vorbehaltlich der Anwendung besonderer unionsrechtlicher Bestimmungen, die speziell für bestimmte Finanzdienstleistungen gelten.

Es sollte geklärt werden, ob mit der Anmeldung zum ÖRR ein öffentlich-rechtlicher Vertrag begründet wird, da alle ÖRR bekanntermaßen Wirtschaftsteilnehmer, bzw., "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, auch wenn der Gesetzgeber keinen Vertrag zwischen Bürger/-in und ÖRR vorsieht.

Zitat
137    Ein Vertrag fällt nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65, wenn er nicht nur ein „Fernabsatzvertrag“ im Sinne ihres Art. 2 Buchst. a ist, sondern mit ihm auch eine „Finanzdienstleistung“ im Sinne ihres Art. 2 Buchst. b erbracht werden soll; diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ.
Dier Anmeldungen zum ÖRR sind in jedem Falle Fernabsatz, da sie außerhalb eines Büros realisiert werden; die Anmeldungen zum ÖRR haben "Zahlungen" an den ÖRR zum Gegenstand, die entsprechend den unionsrechtlichen Definitionen "Finanzdienstleistungen" sein könnten?

Die Alternative wäre, daß mit der Anmeldung an den ÖRR ein Dienstleistungsvertrag im Fernabsatz begründet wird?

Zitat
154    Der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ wird in Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 weit definiert als „jede[r] Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“. Daraus ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen (Urteil vom 12. März 2020, Verbraucherzentrale Berlin, C-583/18, EU:C:2020:199, Rn. 22).

Zitat
163    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 der Ausdruck „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag bezeichnet, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird bzw. werden.

Zitat
164    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus der Wendung „bis einschließlich zum Zeitpunkt“, ergibt sich somit, dass für die Einstufung eines Vertrags als „Fernabsatzvertrag“ das Erfordernis der ausschließlichen Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit dieser Personen nicht nur für den Abschluss des Vertrags als solchen gilt, sondern auch für dessen Anbahnungsphase.
Dieses ist in Belangen "Anmeldung an den ÖRR" vollständig erfüllt?

Zitat
165    Zum anderen ergibt sich aus der Definition des Begriffs „Unternehmer“ in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83, dass ein Unternehmer bei Verträgen, die in ihren Geltungsbereich fallen, durch eine andere Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, tätig werden kann.

166    Hierzu ist festzustellen, dass ein Vermittler, der, wie im vorliegenden Fall, vom Unternehmer die Befugnis erhalten hat, die Berechnung der verschiedenen Elemente des Vertragsgegenstands vorzunehmen, die Modalitäten und Bedingungen des Vertrags mit dem Verbraucher zu erörtern, Auskünfte über den beabsichtigten Vertrag zu erteilen und Fragen des Verbrauchers zu beantworten sowie dessen schriftlichen Antrag auf Abschluss dieses Vertrags mit dem Unternehmer auszufüllen, entgegenzunehmen oder weiterzuleiten, zwangsläufig sowohl im Namen als auch im Auftrag des Unternehmers handelt.
Der "Beitragsservice" als Vermittler für jede einzelne ÖRR?


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