URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
15. Mai 2019(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff ‚staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘ – Ausgleichsmaßnahmen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor – Begriff ‚Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen‘ und ‚den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen‘ – Begriff ‚selektiver Vorteil‘ – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleich für mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einhergehende Kosten“
In der Rechtssache C-706/17https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=214111&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3912559Rn. 46Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass für die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17).
Ok, das ist ja inzwischen bekannt?
Rn. 47Zudem müssen Vergünstigungen, damit sie als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch bekannt.
Rn. 48Was erstens die Beurteilung angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21).
Rn. 50Zweitens ist zur Feststellung, ob die Vergünstigung unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl Beihilfen umfasst, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23).
Rn. 51Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23, und vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45).
Rn. 53Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst nämlich sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als „staatliche Mittel“ zu qualifizieren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).
Alleine dadurch, daß der Staat den Rundfunkbeitrag vorgibt, (wie früher die Rundfunkgebühr), wird ihm die Begrifflichkeit der staatlichen Mittel zuteil.
Rn. 64So ziehen die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen die DAIE?Mittel von allen Stromendverbrauchern ein, ohne rechtliche Möglichkeit, hiervon abzuweichen. Eine solche Zahlungsverpflichtung, die durch die DAIE-Regelung auferlegt wird, weist somit den Charakter einer Zwangsabgabe auf. Außerdem sind diese Netzbetreiber nach dieser Regelung verpflichtet, die DAIE von verschiedenen Dienstleistern zu beziehen, ebenfalls ohne Möglichkeit, sich dieser Verpflichtung zu entziehen.
Rn. 68Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Mechanismus zum Ausgleich von Mehrkosten, dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird und nach dem die so erhobenen Beträge von einer staatlichen Einrichtung nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats umgelegt und unter den begünstigten Unternehmen aufgeteilt werden, als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 37, sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 30).
Rn. 74Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).
Die Rundfunkbeiträge sind also nicht nur "staatliche Mittel", (siehe zitierte Rn. 54), sie sind in Belangen der Mittel der Verbraucher, die keine Rundfunknutzenden sind, als "staatliche Beihilfe" einzustufen, denn dieses sind Mittel, die die Rundfunkanstalten unter Marktbedingungen nicht erhalten hätten.
Alleine dieser Umstand führt zur Einhaltepflicht der vom Unionsrecht für staatliche Beihilfen aufgestellten Kriterien und erfasst den Gesamtbetrag als Beihilfe, wonach zudem nur die Nettokosten als Beihilfe in einer Höhe gewährt werden dürfen, wie sie ein privater Wettbewerber zur Realisierung des gleichen Auftrages aufwenden würde.
Rn. 75Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich um Unternehmen handelt, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66).
Rn. 84Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beurteilung dieses Merkmals der Selektivität des Vorteils die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als „diskriminierend“ eingestuft werden kann (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54).
In den Genuß der die "staatlichen Mittel" übersteigenden Teil dieser Zwangsabgabe kommen auch nur die öffentlichen Rundfunkunternehmen, was bewirkt, daß die privaten Rundfunkunternehmen eine unterschiedliche Behandlung erfahren, "die im Wesentlichen als "diskriminierend" eingestuft werden kann".
Rn. 86Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 48).
Rn. 92Außerdem wird der innergemeinschaftliche Handel dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt (Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 31).
Der innergemeinschaftliche Handel ist also bereits dadurch und solange beeinflußt, wie es der Staat nicht wirksam unterbindet, daß dem ÖRR erlaubt ist, auf die Mittel jener Verbraucher*innen zuzugreifen, die keine Rundfunknutzenden sind.
Rn. 93Die begünstigten Unternehmen brauchen dabei nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 67, und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 32).
Hier sind dann die Bereiche der Wettbewerbsverzerrung nicht nur berührt.
Ab Rn. 99, die darüberhinaus selbst nicht zitiert zu werden braucht, wird auf die im Forum bereits thematisierte Altmark-Entscheidung C-280/00 verwiesen.
Rn. 107Zweitens erfordert nach dem Sinn der durch das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), begründeten Ausnahme die erste in diesem Urteil aufgestellte Voraussetzung, dass das Unternehmen, dem sie zugutekommt, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einer echten Verpflichtung unterliegt, die fragliche Dienstleistung unter gegebenen Bedingungen zu erbringen, und nicht bloß über die Genehmigung verfügt, sie zu erbringen.
Sind die Rundfunkverträge derart bestimmt, daß die beauftragten Rundfunkunternehmen die Pflicht haben, dem Auftrag zu entsprechen?
Rn. 108Die vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben zum nationalen rechtlichen Rahmen und zur tatsächlichen Situation lassen aber daran zweifeln, dass einige der DAIE diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllen.
Rn. 113Drittens gebieten die zweite und die dritte der im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen, dass die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden und der gewährte Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.
Rn. 118Viertens ist festzustellen, dass die vierte im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), festgelegte Voraussetzung hinsichtlich der in den Rn. 115 und 116 des vorliegenden Urteils genannten DAIE nicht erfüllt zu sein scheint. Daraus, dass keine Informationen über die Modalitäten vorliegen, nach denen die für diese DAIE bestimmten Mittel berechnet werden, ergibt sich nämlich zwangsläufig, dass nicht erkennbar ist, ob die Höhe dieser Ausgleichszahlungen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.
Rn. 121Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Maßnahme wie die DAIE-Regelung nicht als Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die die begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen, im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), anzusehen ist, es sei denn, das vorlegende Gericht stellt fest, dass die eine oder die andere DAIE die vier in den Rn. 88 bis 93 dieses Urteils niedergelegten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.
Die nachfolgenden Randziffern ab Rn. 122 befassen sich mit der Begrifflichkeit der Wettbewerbsverzerrung, die der EuGH für den Fall dieser Rechtssache mangels nachprüfbarer Fakten bejaht.
Rn. 128Folglich ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Maßnahme wie die DAIE-Regelung den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.
Hierzu dann noch:
Rn. 119Im Übrigen ist es dem Gerichtshof nicht möglich, zu beurteilen, ob diese vierte Voraussetzung erfüllt ist, da er nicht feststellen kann, ob die Kosten, die dem mit dem NordBalt-Projekt betrauten DAIE-Erbringer sowie den Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern für den Ausgleich des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms entstanden sind, möglicherweise den Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens im Sinne der vorstehenden Randnummer entsprechen, zumal aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen hervorgeht, dass diese Dienstleistungserbringer nicht durch ein Ausschreibungsverfahren ausgewählt wurden.
und
Rn. 114Anhand der Angaben, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen gemacht hat, lässt sich indessen, auch nachdem sie durch die Erklärungen der Beteiligten erläutert worden sind, nicht feststellen, inwiefern diese beiden Voraussetzungen, die dazu beitragen, zu gewährleisten, dass mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraute Unternehmen keine Überkompensation erhalten, im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Es ist sicherlich nicht zu gewagt, die Aussage zu treffen, daß der Rundfunkbeitrag mitsamt des damit verbundenen Finanzierungssystems vor dem EuGH keinen Bestand hätte, da die KEF wohl kaum je die entsprechenden Studien durchgeführt hat, um die Kosten der privaten Wettbewerber zu ermitteln, wenn diese den gleichen Auftrag zu erledigen hätten. Gemäß den Ausführungen des EuGH ist das aber unabdingbar, auch um zu ermitteln, ob eine unzulässige Überkompensierung vorliegt.
Zu der in Rn. 107 benannten Rn. 78 des Schlußantrages:
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NILS WAHL
vom 17. Januar 2019(1)
Rechtssache C-706/17https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=209934&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=391255978. Als Zweites betreffen die besonderen Merkmale der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung. Die Dienstleistung muss insbesondere bis zu einem gewissen Grad universal und zwingend erbracht werden(47). Mit universal meine ich, dass die Dienstleistung zumindest potenziell an alle Personen erbracht wird, die dies verlangen. Mit zwingend beziehe ich mich auf den Umstand, dass die Erbringung verpflichtend sein muss; eine einfache Genehmigung zur Erbringung der Dienstleistung genügt dafür nicht. Darüber hinaus kann für die Feststellung, ob eine Dienstleistung tatsächlich von allgemeinem Interesse ist, relevant sein, ob sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu einheitlichen und transparenten Bedingungen und zu erschwinglichen Preisen erbracht wird(48).
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;